LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.10.2003 - 5 KA 623/03
Abrechnung der Quecksilberbestimmung in der vertragsärztlichen Versorgung
Nur die NR 4084 EBM-Ä kann für die Bestimmung von Quecksilber berechnet werden. Die Berechnung einer anderen Gebührennummer
wird nicht dadurch gerechtfertigt, dass ein Vertragsarzt vorträgt, die für die NR 4084 EBM-Ä vorgesehene Vergütung deckt die
Kosten nicht. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
EKV-Ä § 34 Abs. 4
,
EBM-Ä Nr. 4123, Nr. 4084
,
BMV-Ä § 45 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Karlsruhe 18.12.2002 S 1 KA 4425/00