Unzulässigkeit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren beim Fehlen der Darstellung einer entscheidungserheblichen
Verletzung rechtlichen Gehörs
Gründe
Die Anhörungsrüge vom 19.12.2016 gegen den Beschluss des Senats vom 16.12.2019, mit dem die Beschwerde der Antragstellerin
gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 20.11.2019 wegen des Nichterreichens des erforderlichen Wertes des Beschwerdegegenstandes
als unzulässig verworfen worden ist (§§
172 Abs.
3 Nr.
1,
144 Abs. 1Satz 1 Nr.
1 Sozialgerichtsgesetz [SGG], ist bereits unzulässig.
Nach §
178a Abs.
1 SGG ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein
Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr. 1) und das Gericht den Anspruch dieses
Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr. 2).
Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in §
178a Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG genannten Voraussetzungen darlegen (§
178a Abs.
2 Sätze 1, 4 und 5
SGG). Hieran fehlt es vorliegend, da die Antragstellerin eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs nicht dargelegt
hat. Sofern sie hierzu vorbringt, die "sofortige Beschwerde" sei das gesetzlich verankerte Rechtsmittel, führt dies nicht
dazu, dass dem Vorbringen eine Darlegung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs entnommen werden könnte. Ungeachtet davon,
dass das gesetzlich geregelte Rechtsmittel gegen eine Entscheidung eines Sozialgerichts in einem Verfahren des einstweiligen
Rechtsschutzes die Beschwerde nach §
172 SGG und nicht eine "sofortige Beschwerde" ist, hat der Senat das Begehren der Antragstellerin sachgerecht ausgelegt und die eingelegte
"sofortige Beschwerde" als eine, dem Grunde nach statthafte Beschwerde aufgefasst. Eine Verletzung der Rechte der Antragstellerin
hierdurch ist nicht gegeben.
Das weitere Vorbringen der Antragstellerin ist - soweit im Zusammenhang mit der vorliegenden Anhörungsrüge relevant - nicht
geeignet eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs begründen zu können.
Die Anhörungsrüge ist hiernach als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs.
1 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. §§
177 SGG,
178a Abs.
4 Satz 3
SGG).