LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.1996 - 6 Vg 1909/94
Anspruch auf Opferentschädigung bei Mitverursachung
Es besteht kein Anspruch auf Opferentschädigung, wenn die Geschädigte bei der Abwehr von die Nachtruhe störendem Lärm durch
ihr Verhalten zum Eintritt der Schädigung zumindest annähernd gleichwertig beigetragen hat. Auch wenn tatbezogene Umstände
den gleichen Rang wie eine Mitverursachung erreicht haben, sind Versorgungsleistungen nach dem
OEG zu versagen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Freiburg 10.06.1994 S 6 Vg 294/93