LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.01.2006 - 7 SO 4891/05 ER-B
Frost für die Vollziehung einer einstweiligen Anordnung
Hat der durch die einstweilige Anordnung Begünstigte die Frist des §
929 Abs.
2 ZPO ungenutzt verstreichen lassen, so ist die Vollziehung der einstweiligen Anordnung unzulässig. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Stuttgart 22.09.2005 S 12 SO5263/05 ER