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LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.12.2009 - 7 SO 5021/09 ER
Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren, Statthaftigkeit eines Abänderungsverfahrens nach § 86b Abs. 1 S. 4 SGG
1. Das Abänderungsverfahren nach § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG stellt kein zusätzliches Rechtsmittel dar; es dient deshalb nicht der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung formell und materiell rechtmäßig ist (Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 25. August 2008 - 2 VR 1/08 -).
2. Eine Abänderungsbefugnis nach § 86b Abs. 1 Satz 4 SGG besteht zum einen dann, wenn eine geänderte Sach- und Rechtslage eingetreten ist oder wenn der Beteiligte sich auf ohne Verschulden nicht früher geltend gemachte Gründe berufen kann. Zum anderen kommt eine Änderung durch Anpassung an die Entwicklung der Hauptsache in Betracht, wenn auf der Grundlage besserer Rechtserkenntnis und der darauffolgenden neuen Prozesslage ein Bedürfnis besteht (vgl. BVerwG Buchholz 310 § 80 VwGO Nr. 45).
Der Antrag nach § 86b Abs. 1 S. 4 SGG stellt kein zusätzliches Rechtsmittel dar; das Verfahren dient nicht in der Art eines Rechtsmittelverfahrens der Überprüfung, ob die vorangegangene Entscheidung formell und materiell rechtmäßig ist. Im Rahmen des Abänderungsverfahrens kann mithin die Rechtskraft der zuvor ergangenen Entscheidung nicht außer Acht gelassen werden. Eine Abänderung nach § 86b Abs. 1 S. 4 SGG ist deshalb, obgleich sie "jederzeit", d.h. ohne Bindung an Fristen, möglich ist, nicht völlig in das Belieben des Gerichts gestellt. Eine Abänderungsbefugnis besteht deshalb zunächst regelmäßig nur dann, wenn eine geänderte Sach- und Rechtslage eingetreten ist oder wenn der Beteiligte sich auf ohne Verschulden nicht früher geltend gemachte Gründe berufen kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
SGG § 86b Abs. 1 S. 4
Vorinstanzen: SG Mannheim 30.04.2009 S 6 SO 1241/09 ER
Der Antrag auf Abänderung des Beschlusses des Sozialgerichts Mannheim vom 30. April 2009 - S 6 SO 1241/09 ER - wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Abänderungsverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. K. wird abgelehnt.

Entscheidungstext anzeigen: