LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.01.2006 - 7 SO 5532/05 ER-B
Regelungsanordnung bei Leistungsablehnung wegen fehlender Mitwirkung, eheähnliche Gemeinschaft
1. Auch bei Ablehnung von Arbeitslosengeld II wegen mangelnder Mitwirkung nach §
66 SGB I kann eine Regelungsanordnung iS der Verpflichtung zur vorläufigen Leistung ergehen.
2. Die Behörde trägt für das Vorliegen einer über eine Zweckgemeinschaft hinausgehenden, eheähnlichen Lebensgemeinschaft,
die als anspruchsvernichtende Tatsache bewiesen sein muss; die objektive Beweislast. Die erforderliche Verantwortungs- und
Einstandsgemeinschaft muss aus so genannten Indiztatsachen im Rahmen einer Gesamtwürdigung hervorgehen, an deren Nachweis
erhöhte Anforderungen zu stellen sind. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
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SGB II § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b § 9 Abs. 2 S. 1
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Vorinstanzen: SG Reutlingen 17.11.2005 S 12 AS 3713/05 ER