LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.02.1999 - 8 V 2498/98
Rücküberweisung von Rentenzahlungen nach dem Tod des Leistungsberechtigten
Der Leistungsträger hat gegen das Geldinstitut keinen Anspruch auf Rücküberweisung einer laufenden Geldleistung aus einem
Guthaben nach dem Tod des Leistungsberechtigten aus anderen Konten des verstorbenen Leistungsberechtigten bei diesem Geldinstitut
und auch keinen Anspruch auf Auskunft über Guthaben auf anderen Konten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: BVG § 66 Abs. 2 S. 4
,
Vorinstanzen: SG Stuttgart 28.05.1998 S 13 V 3445/97