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LSG Bayern, Beschluss vom 07.01.2014 - 11 AS 809/13
Aufhebung der Rechtsanwaltsbeiordnung wegen gestörten Vertrauensverhältnis Kein Rechtschutzbedürfnis für Beschwerde gegen den antragsgemäßen gerichtlichen Aufhebungsbeschluss, auch nicht aus dem Gedanken einer Verschuldensfeststellung
1. Sofern ein Antragsteller nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Aufhebung der Rechtsanwaltsbeiordnung wegen eines gestörten Vertrauensverhältnisses beantragt, ist der Anwalt dem beigetreten und hat das Gericht sodann die Beiordnung antragsgemäß aufgehoben, so ist eine Beschwerde gegen diesen Beschluss unzulässig.
2. Bezweckt der Antragsteller mit der Beschwerde die Klärung des Verschuldens am Eintritt der Störung des Vertrauensverhältnisses, ist die Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresse für dieses Begehren unzulässig. Die Schuldfrage ist im Verfahren der Aufhebung der Anwaltsbeiordnung nicht zu prüfen.
Normenkette:
SGG § 73a
,
SGG § 172
,
ZPO § 121
Vorinstanzen: SG Würzburg 24.10.2013 S 9 AS 250/12
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 24.10.2013 wird verworfen.

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