Gründe:
I. Streitig ist die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 03.06.2009 bis 31.12.2009.
Mit - nach Aktenlage - bestandskräftigem Bescheid vom 15.01.2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 14.09.2009 bewilligte
der Beklagte dem Kläger Alg II für die Zeit vom 19.12.2008 bis 30.06.2009 sowie auf Weiterbewilligungsantrag vom 03.06.2009
für die Zeit vom 01.07.2009 bis 31.12.2009 (Bescheid vom 19.06.2009, der mit ergänzendem Schreiben vom 19.06.2009 als vorläufig
auch hinsichtlich eines am 03.06.2009 beantragten Mehrbedarfs wegen der Notwendigkeit zu laktosefreier Kost bezeichnet wurde).
Mit Bescheid vom 14.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2010 lehnte der Beklagte nach einer kurzen
Stellungnahme des Gesundheitsamtes zum Mehrbedarf die Bewilligung eines Mehrbedarfs für kostenaufwendige Ernährung ab.
Dagegen hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben und die Bewilligung eines Mehrbedarfs ab 03.06.2009 in Höhe von 72,00 EUR und von Prozesskostenhilfe (PKH) begehrt.
Er hat ein "fachärztlich-dermatologisches Gutachten" zu seinem ernährungsbedingten Mehrbedarf vorgelegt. Mit Beschluss vom
30.11.2010 hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht abgelehnt. Nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins
und dem vom Beklagten eingeholten Gutachten sei ein Anspruch bei summarischer Prüfung nicht gegeben.
Dagegen hat der Kläger Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Gegenüber einer Vollkost habe er einen Mehrbedarf
u.a. aufgrund der Notwendigkeit zu laktosefreien Produkten.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz
Bezug genommen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig und auch begründet. Der Beschluss des SG ist aufzuheben und dem Kläger ist PKH für das erstinstanzliche Verfahren ohne Ratenzahlung zu bewilligen.
Nachdem die Begründung des Beschlusses des SG kaum dem Begründungserfordernis des §
142 Abs
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) entsprechen dürfte, kann die Aufhebungsentscheidung ebenfalls nur knapp begründet werden.
Es ist vorliegend von einer hinreichenden Erfolgsaussicht für das Klageverfahren - allerdings lediglich - im Sinne einer Aufhebung
des angegriffenen Bescheides vom 14.10.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.03.2010 auszugehen, denn eine
Rechtsgrundlage für eine gesonderte Entscheidung über den Anspruch auf einen Mehrbedarfs kann evtl. fehlen (vgl. hierzu: BayLSG,
Urteil vom 16.10.2008 - L 11 AS 337/06 -, Beschluss vom 08.11.2010 - L 11 AS 652/10 B ER -). Es handelt sich beim Mehrbedarf nämlich lediglich um ein Berechnungselement für den Anspruch auf Alg II. Es ist
daher im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zunächst zu klären, ob der angefochtene Bescheid mangels Rechtsgrundlage
ggf. aufzuheben ist.
Anschließend ist zu prüfen, ob der Bescheid vom 15.01.2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 14.09.2009 sowie der
Bescheid vom 19.06.2009 bestandskräftig geworden ist, denn dann könnte ein Anspruch für die Zeit vom 03.06.2009 bis 30.06.2009
bzw. für die Zeit vom 01.07.2009 bis 31.12.2009 wegen einer bestandskräftigen Bewilligungsablehnung nicht vorliegen, wobei
hinsichtlich des Bescheides vom 19.06.2009 noch die vom Beklagten ergänzend ausgesprochene Vorläufigkeit zu berücksichtigen
sein wird.
Zuletzt ist zu prüfen, ob die Laktoseintoleranz zu einem Mehrbedarf führt. Hierzu geben die vom SG genannten Empfehlen des Deutschen Vereins keine Anhaltspunkte, so dass ggf. der Einzelfall aufzuklären sein wird (vgl. LSG
Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.10.2008 - L 6 AS 458/08 ER -), was bisher nicht geschehen ist. Die Stellungnahme des Gesundheitsamtes ist zur Beurteilung des Mehrbedarfs inhaltlich
unzureichend, sie enthält lediglich eine Behauptung, jedoch keine Begründung.
Nach alledem ist zumindest teilweise von einer hinreichenden Erfolgaussicht auszugehen, so dass der Beschluss des SG aufzuheben und dem Kläger PKH ohne Ratenzahlung zu bewilligen war. Der Kläger bezieht nach Auskunft der Beklagten auch zurzeit
noch Alg II.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§
177 SGG).