Gründe:
I. Streitig ist, ob der Vergleich vor dem Sozialgericht Nürnberg vom 26.11.2010 zu korrigieren ist.
Die Beschwerdeführerin hat am 26.11.2010 vor dem Sozialgericht Nürnberg einen Vergleich geschlossen, der ihr vorgelesen und
von ihr genehmigt worden ist.
Mit - vor der Übersendung des Protokolls erstellten - Schriftsatz vom 26.11.2010 sowie mit Schriftsatz vom 09.12.2010 hat
die Beschwerdeführerin erklärt, zu einem Vergleich mit diesem Inhalt keine Zustimmung gegeben zu haben. Der Vergleich möge
korrigiert werden.
Das SG hat eine Änderung des Vergleiches mit Beschluss vom 16.12.2010 abgelehnt. Der Vergleich gebe die Erklärungen der Beteiligten
wieder und sei vorgelesen und genehmigt worden.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin Beschwerde zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Sie wisse nicht, was ein Vergleich
sei. Dieser sei zu korrigieren.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Akte des Beschwerdegegners sowie die Gerichtsakten erster und zweiter
Instanz Bezug genommen.
II. Die Beschwerde ist nicht statthaft. Die Ablehnung der Berichtigung des Protokolls gemäß §
122 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) iVm §
164 Zivilprozessordnung (
ZPO) ist nach herrschender Meinung nicht anfechtbar (vgl. für die herrschende Meinung Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9.Aufl. §
122 Rdnr 9; Leitherer, ebenda §
172 Rdnr 4). Eine Ausnahme (vgl. Baumbach,
ZPO, §
164 Rdnr 15) liegt nicht vor; es geht nur um den Inhalt des Protokolls.
Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin lt. ihrem Schreiben vom 26.11.2010 offenbar der Inhalt
des in der mündlichen Verhandlung geschlossenen Vergleiches bekannt war, denn ihr lag zu diesem Zeitpunkt das schriftliche
Protokoll noch nicht vor.
Dieser Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar.