LSG Bayern, Beschluss vom 12.01.2006 - 11 B 598/05
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende bei Asylbewerberleistungsberechtigten
Ein Antragsteller, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG inne hat, fällt erst dann in den Leistungsbezug des SGB II, wenn bei ihm die Voraussetzungen des §
1 Abs.
2 AsylbLG vorliegen, also wenn ihm eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten erteilt worden ist. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: ,
AufenthG (2004) § 25
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 2 Halbs. 2
Vorinstanzen: SG Würzburg 20.09.2005 S 16 AS 270/05 ER