Gründe:
I. Der Antragsteller (ASt) wendet sich gegen die Entziehung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld
II - Alg II -) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der ASt beantragte erstmals am 25.03.2008 bei der Antragsgegnerin (Ag) Leistungen nach dem SGB II. Der ASt gab in diesem Zusammenhang
an, dass er und seine Mitbewohnerin (H.) keine Einstandsgemeinschaft bilden würden. Es handle sich lediglich um eine Wohngemeinschaft.
Daraufhin bewilligte die Ag dem ASt mit Bescheid vom 16.04.2008 Alg II in Höhe von 549,50 EUR monatlich und berücksichtigte
hierbei die Regelleistung für einen Alleinstehenden.
Nachdem der ASt anlässlich eines unangemeldeten Hausbesuches einem Mitarbeiter der Ag den Zugang zu seiner Wohnung nicht gestattete,
forderte die Ag den ASt mit Schreiben vom 13.05.2008 - unter Hinweis auf die Mitwirkungspflichten nach §§
60,
66 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB I) - auf, Lohnunterlagen der H. für die Monate Februar bis April 2008 vorzulegen.
Als dies nicht geschah, entzog die Ag dem ASt die laufenden Leistungen mit Bescheid vom 05.06.2008 für die Zeit ab dem 01.06.2008.
Der ASt habe seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, so dass die Leistungen nach §§
60,
66 SGB I zu versagen seien. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Ag mit Widerspruchsbescheid vom 23.06.2008 zurück. Es bestehe
der begründete Verdacht einer Lebenspartnerschaft zwischen dem ASt und H. Den in diesem Zusammenhang bestehenden Mitwirkungspflichten
sei der ASt trotz Aufforderung nicht nachgekommen, so dass der Sachverhalt nicht hinreichend aufklärbar sei. Im Rahmen der
zu treffenden Ermessensentscheidung sei zu berücksichtigen gewesen, dass keine Verpflichtung bestanden habe, den Sachverhalt
von Amts wegen in anderer Weise aufzuklären.
Am 22.07.2008 hat der ASt beim Sozialgericht Nürnberg (SG) beantragt, die Ag im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Bescheid vom 05.06.2008 aufzuheben und die
Leistungen in vollem Umfang rückwirkend zu gewähren.
Das SG hat den Antrag mit Beschluss vom 21.08.2008 abgelehnt. Rechtsgrundlage für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sei
die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels anzuordnen (§
86b Abs
1 Nr.
2 Sozialgerichtsgesetz -
SGG -). Vorliegend sei jedoch über den Widerspruch bereits entschieden, und die aufschiebende Wirkung einer Klage sei nicht anzuordnen,
denn eine solche habe der ASt nicht erhoben. Der Widerspruchsbescheid sei bestandskräftig, und mangels eines bei der Ag gestellten
Überprüfungsantrages sei auch kein schützenswertes Interesse des ASt auf eine Eilentscheidung erkennbar.
Gegen diesen Beschluss hat der ASt am 26.09.2008 Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt, damit die Monatsfrist
gewahrt bleibe. Auf gerichtlichen Hinweis, dass eine Klage - als Voraussetzung für ein Eilverfahren - nicht erhoben worden
sei, hat der ASt nicht reagiert.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes wird auf die beigezogenen Akten der Ag sowie die gerichtlichen Akten erster und
zweiter Instanz verwiesen.
Vorliegend begehrt der ASt allein die Auszahlung der mit Bescheid vom 16.04.2008 bewilligten Leistungen, die mit der Erteilung
des Bescheides vom 05.06.2008 zum 01.06.2008 entzogen worden sind. Rechtsgrundlage für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes
stellt daher §
86b Abs
1 Nr.
2 SGG dar, denn das Rechtsmittel (bzw. der Rechtsbehelf) gegen einen Bescheid, mit dem über Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende
entschieden wird, hat keine aufschiebende Wirkung, §
86a Abs
2 Nr.
4 SGG iVm §
39 Nr.1 SGB II.
Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung
haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen, §
86b Abs
1 Nr.
2 SGG. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage ist nur möglich, wenn das besondere Interesse des ASt an der Anordnung
der aufschiebenden Wirkung das vom Gesetz vorausgesetzte Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes
überwiegt, wobei bei der Prüfung der Interessen zuerst auf die Erfolgsaussichten in der Hauptsache abzustellen ist. Ebenso
wenig wie ein offensichtlich rechtswidriger Verwaltungsakt ein öffentliches Interesse an der Vollziehbarkeit begründen kann,
so dass in diesen Fällen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu erfolgen hat, kann eine Klage, die offensichtlich keinen
Erfolg haben kann, ein überwiegendes privates Interesse begründen, das die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage
rechtfertigen würde (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl., §
86b RdNr.12c).
Unter Beachtung dieser Gesichtspunkte hat das SG den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt und zutreffend begründet. Insoweit ist daher von einer weiteren
Begründung abzusehen und auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses zu verweisen, §
142 Abs
2 Satz 3
SGG.
Ergänzend ist hierzu auszuführen, dass auch die Einschätzung des SG, der ASt habe am 22.07.2008 keine Klage erhoben, im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, denn die Formulierungen des ASt in
diesem Antrag zielen im Wesentlichen auf die Eilbedürftigkeit der Angelegenheit ab.
Der ASt hatte in seinem Schriftsatz vom 22.07.2008 zwar ausdrücklich um einen richterlichen Hinweis gebeten, falls dem Erlass
der Eilanordnung etwas entgegenstehen würde. In diesem Zusammenhang wäre es daher geboten gewesen, den ASt vorab darauf hingewiesen,
dass für die Durchführung eines Eilverfahrens auch das Betreiben eines Hauptsacheverfahrens vorauszusetzen ist, und der Antrag
vom 22.07.2008 nicht als Einleitung eines solchen Klageverfahrens verstanden worden ist.
Im Verlauf des Beschwerdeverfahrens haben sich jedoch keine Anhaltspunkte ergeben, die die Einschätzung des SG erschüttern könnten, der ASt habe nur ein Eilverfahren einleiten wollen.
Im Beschluss vom 21.08.2008 ist die Problematik des fehlenden Klageverfahrens und die daraus folgende Bestandskraft des Bescheides
vom 05.06.2008 die tragende Begründung der Entscheidung gewesen, und auch im gerichtlichen Hinweis des Senates vom 30.10.2008
wurde nochmals darauf abgestellt, dass die Erhebung einer Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 23.06.2008 - nach Auffassung
des SG - nicht erfolgt sei. Selbst in Kenntnis der wesentlichen Problematik hat sich der ASt jedoch nicht gedrängt gesehen, möglicherweise
klarstellende Erklärungen zu seinem Antrag vom 22.07.2008 abzugeben, so dass auch der Senat keinen Anlass sieht, diesem Antrag
einen anderen Bedeutungsgehalt beizu-messen als durch das SG geschehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 SGG und folgt aus dem Unterliegen des ASt.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar, §
177 SGG.