LSG Bayern, Urteil vom 17.01.2008 - 14 R 673/07
Zulässigkeit der Berufung im sozialgerichtlichen Verfahren
Eine heilende Änderung im Sinne der Änderung des Gegenstands der Berufung ist nicht möglich; eine solche Klageänderung setzt
eine von Anfang an zulässige Berufung voraus. War die Berufung mangels Beschwer unzulässig, kann sie nicht durch Klageänderung
zulässig gemacht werden. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Landshut 15.01.2007 S 12 R 727/06 A