Tatbestand:
Streitig ist eine Rente wegen Erwerbsminderung.
Die 1950 in Kasachstan geborene Klägerin siedelte 1988 in die Bundesrepublik Deutschland über (Vertriebenenausweis A). In
ihrer früheren Heimat verrichtete sie Tätigkeiten als angelernte Operateurin in einem Rechenzentrum, Lagerarbeiterin, Sekretärin/Schreibkraft
und Sanitäterin. Nach ihrer Übersiedlung war sie zunächst als Briefsortiererin und zuletzt langjährig als Reinigungskraft
tätig. Das Arbeitsverhältnis endete 2004 nach längerer Arbeitsunfähigkeit, in Zusammenhang mit einem Arbeitsplatzkonflikt.
Ihren am 31.05.2006 gestellten Rentenantrag begründete die Klägerin mit Bandscheibenvorfällen, WS-Problemen, Polyarthrose
am ganzen Körper, Fibromyalgie, Bluthochdruck und Osteoporose.
Nach Eingang von Befundbericht und ärztlichen Unterlagen des behandelnden Arztes Dr. P. ließ die Beklagte die Klägerin durch
die Ärztin für Psychiatrie und Sozialmedizin R. untersuchen und begutachten. Diese erhob die Diagnosen:
1. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung
2. Übergewicht
3. Bluthochdruck
4. chronisches HWS-Syndrom mit deutlicher Bewegungseinschränkung bei Osteochondrose Uncovertebralarthrose, BSV C 4/5, C6/7
5. chronisches Lumbalsyndrom bei Spondylarthrose des lumbosakralen Übergangs
6. Cox- und Gonarthrose beidseits
7. Osteoporose.
Sie führte aus, dass die in umfangreicher ärztlicher Behandlung stehende Klägerin bei der Untersuchung keine tiefgreifende
Depression oder Angstsymptomatik gezeigt habe. Dringend notwendig sei eine Gewichtsreduktion. Leichte Arbeiten überwiegend
im Sitzen, ohne Nachtschicht und ohne besondere Anforderungen an die psychische Belastbarkeit könne die Klägerin noch sechs
Stunden täglich und mehr verrichten (Gutachten vom 03.07.2006).
Die Beklagte lehnte den Rentenantrag, gestützt auf dieses Gutachten, mit Bescheid vom 14.07.2006 ab.
Mit ihrem Widerspruch verwies die Klägerin unter Vorlage zahlreicher Unterlagen über bildgebende Verfahren aus den Jahren
2003 bis 2006 u.a. auf unerträgliche Schmerzen im gesamten Bewegungsapparat. Nach prüfärztlicher Stellungnahme wies die Beklagte
den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21.09.2006 zurück. Es liege keine Erwerbsminderung nach §
43 Abs.
1 und
2 SGB VI vor, leichte Arbeiten überwiegend im Sitzen ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit könnten noch mindestens
sechs Stunden täglich verrichtet werden. Wegen der umfassenden Beweiserhebung und medizinischen Dokumentation sei weitere
medizinische Sachaufklärung nicht notwendig. Auch teilweise Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit bestehe nicht, da die Klägerin
nach ihrem Berufsbild auf alle ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisbar sei.
Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) trug die Klägerin vor, sie könne keine Arbeiten von wirtschaftlichem Wert mehr verrichten. Sie leide an ständigen starken
Schmerzen und einer erheblich verminderten körperlichen Beweglichkeit. Sie könne nicht mehr als 100 m gehen und nicht lange
stehen und benötige im täglichen Leben häufig die Hilfe ihres Ehemannes. Wegen Schlafstörungen bestünden außerdem starke Konzentrationsstörungen.
Das SG zog die Schwerbehindertenakten des Versorgungsamts A-Stadt bei (GdB 50) und holte Befundberichte und ärztliche Unterlagen
der behandelnden Allgemeinärzte Dr. P. ("multiple Gelenkbeschwerden, diffuse Muskelschmerzen, Ganzkörperschmerz") und Dr.
R. ("unveränderte Befunde"), des Internisten Dr. W. ("Befundverbesserung durch Behandlung, weniger Muskel- und Gelenkschmerzen")
und des Nervenarztes Dr. P. ein. Es beauftragte Prof. Dr. F. mit der Erstellung des internistisch-rheumatologischen Gutachtens
vom 06.11.2008. Die Klägerin klagte bei der Untersuchung über seit 1998 bestehende Gelenkbeschwerden, die trotz multipler
Therapien sich nicht dauerhaft gebessert hätten, Wirbelsäulen- und Weichteilschmerzen seien hinzugetreten; aktuell leide sie
an einem Gesamtkörperschmerz mit deutlich eingeschränkter Mobilität und benötige zur Fortbewegung Gehhilfen bzw. einen Rollator;
auch bestünden Dyspnoe und Stress-Inkontinenz.
Es wurden folgende Gesundheitsstörungen diagnostiziert: "Fibromyalgie, Polyarthrose-Syndrom, degeneratives WS-Syndrom, depressive
Verstimmung, arterielle Hypertonie, Adipositas permagna". Daneben wurden als sich aus den Vorbefunden ergebende frühere Diagnosen
aufgeführt: Persönlichkeitsveränderungen auf Grund chronischer Schmerzen, schmerzassoziierte Depression mit Somatisierungsstörung,
Polyneuropathie, beginnende Carotisinsuffizienz links, Adipositas permagna, arterielle Hypertonie, Mitralklappenprolaps und
-Insuffizienz Grad I, Supraventrikuläre Extrasystolie, leichte restriktive Ventilationsstörung, Cholezystolithiasis, Steatosis
hepatis, axiale Hiatushernie, Refluxoesophagitis, Stressinkontinenz, Varikosis bds., Allergieneigung; ferner orthopädische
Befunde.
Auf Grund der sich aus internistischer Sicht ergebenden Funktionsstörungen wurden tägliche Arbeiten von drei- bis unter sechs
Stunden ("bis sechs Stunden") für möglich gehalten, wobei darauf hingewiesen wurde, dass in den letzten Jahren keine konsequente
und effektive Therapie der Fibromyalgie und der arteriellen Hypertonie erfolgt sei. Dringend empfohlen wurde die Durchführung
eines orthopädischen Zusatzgutachtens, da die orthopädische Beschwerdesymptomatik im Vordergrund stehe, ggf. auch ein neurologisch-psychiatrisches
Gutachten. Letztlich sei von orthopädischer Seite zu beurteilen, inwieweit die vorliegenden Gesundheitsstörungen seit Antragstellung
eine Berentung erforderten.
Der Ärztliche Dienst der Beklagten nahm zu diesem Gutachten dahin gehend Stellung, dass das Leistungsvermögen der Klägerin
auf Grund der mitgeteilten internistischen Befunde nicht unter sechs Stunden täglich abgesunken sei. Die Fibromyalgie begründe
keine zeitliche Leistungsminderung. Auf die fehlende ausreichende Therapie und nur niedrige Schmerzmedikation wurde hingewiesen,
ebenso darauf, dass die aufgeführten Fragebögen lediglich die subjektiven Eindrücke der Versicherten wiedergäben.
Im Auftrag des SG erstellte der Orthopäde Dr. W. das orthopädische Gutachten vom 25.03.2009. Er erhob die Diagnosen:
"Fibromyalgie-Syndrom; chronisches HWS-Syndrom mit deutlicher Bewegungseinschränkung bei fortgeschrittenen Aufbrauchsveränderungen
im Sinne einer Osteochondrose, Spondylose, Uncovertebralarthrose bei bekannter Bandscheibenvorwölbung in den Segmenten HW
5/6 und HW 6/7 ohne Nervenwurzelreizerscheinungen; chronisches BWS- und LWS-Syndrom bei thorakorechts- und lumballinkskonvexer
Skoliose mit Aufbrauchsveränderungen im Bereich der LWS im Sinne einer Spondylose ohne Nervenwurzelreizsymptomatik; Subacromialsyndrom
der linken Schulter ohne knöchernes radiologisches Korrelat; Arthrose im Bereich der linken Handwurzel und Fingerarthrose
an der linken Hand; anfängliche Arthrose an beiden Hüftgelenken; deutliche Arthrose im Bereich beider Kniegelenke medial und
retropatellar betont; anfängliche Arthrose im Bereich der Fußwurzel- und der Großzehengrundgelenke".
Nach längeren Ausführungen zum Krankheitsbild der Fibromyalgie stellt der Gutachter zusammenfassend fest, die mannigfachen
Gesundheitsstörungen der Klägerin auf orthopädischem Gebiet führten zwar zu deutlichen Funktionseinschränkungen bzgl. des
Achsenorgans und der oberen und unteren Extremitäten. Diese bedingten jedoch lediglich eine qualitative Einschränkung der
Leistungsfähigkeit, eine auch quantitative Einschränkung sei nicht ableitbar. So sei die Klägerin nicht mehr in der Lage,
bestimmte Körperhaltungen längere Zeit einzunehmen, vor allem Bücken. Sie könne auch schwere Lasten nicht mehr heben und tragen,
längeres Stehen und Knien sei nicht möglich, ebenso Arbeiten unter Kälte- oder Hitzeeinfluss. Sie könne aber noch einfache
Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes wie Bürotätigkeiten, Schreib- und Sortierarbeiten mindestens sechs Stunden täglich
ausüben. Es ergebe sich hier die gleiche Einschätzung wie schon zuvor aus neurologisch-psychiatrischer Sicht, wo ebenfalls
eine Einschränkung auf leichte Arbeiten, überwiegend im Sitzen ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit
ohne zeitliche Leistungsminderung festgestellt worden sei. Zur Wegefähigkeit wurde ausgeführt, die Klägerin könne 2x täglich
Wegstrecken über mindestens 500 m bewältigen, 4 x tägliches Gehen dieser Strecke überfordere sie allerdings wegen des extremen
Übergewichts.
Die Durchführung einer adäquaten Therapie (physikalisch-therapeutische Maßnahmen, ambulantes Heilverfahren, Gewichtsreduktion)
wurde angeraten. Weitere Begutachtungen wurden nicht für erforderlich gehalten.
Die Klägerin wandte ein, die Gutachten von Prof. Dr. F. und Dr. W. seien misslungen, die Diagnosen seien manipuliert worden,
so u.a. die Beurteilung einer MRT-Untersuchung aus 2006, welche nach ihrer Meinung für die Beurteilung ausschlaggebend sein
müsse.
Das SG hob mit Urteil vom 17.08.2009 den angegriffenen Bescheid der Beklagten auf und verpflichtete die Beklagte, der Klägerin bei
einem Leistungsfall vom 31.05.2006 (Antragstellung) Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ab 01.06.2006 unbefristet und
an deren Stelle Rente wegen voller Erwerbsminderung unter Arbeitsmarktgesichtspunkten ab
01.12.2006 befristet bis 30.11.2009 zu gewähren. Gestützt auf das Gutachten des Prof. Dr. F. führte es aus, der Klägerin sei
nur mehr drei bis unter sechs Stunden täglich Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumutbar. Bei ihr lägen nicht
nur eine Fibromyalgie, sondern darüber hinaus zusätzliche orthopädische, internistische und psychiatrische Erkrankungen vor,
wodurch in der Summe das Leistungsvermögen weiter eingeschränkt werde als dies bei Fibromyalgie allein der Fall sei; diese
könne zudem wegen der ausgeprägten Adipositas nicht ausreichend therapiert werden. Insbesondere liege auch eine schon 2004
erwähnte Persönlichkeitsveränderung vor, welche sich für das Gericht auch aus den zahlreichen Schreiben der Klägerin an das
Gericht ergebe. Aus ihnen sei ersichtlich, dass die Klägerin eine ausgesprochen misstrauische Grundhaltung gegenüber Ärzten,
ihrem Rechtsanwalt, der Beklagten und dem Gericht habe und davon überzeugt sei, wesentlich schwerer gesundheitlich beeinträchtigt
zu sein, als dies den Diagnosen und Beurteilungen der behandelnden Ärzte und der Sachverständigen entspreche. Sie sei darin
nicht zu erschüttern, habe also eine depressiv gefärbte Hypochondrie entwickelt, die sie durch Verwendung von Krücken und
Rollator und Hilfe - Signalen an ihre Umgebung/Familie mit das Krankheitsgefühl bestätigendem Erfolg betätige. Eine Besserung
sei insoweit unwahrscheinlich. Da andererseits Dr. W. zu keinen weitergehenden Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit gekommen
sei, sei von voller Erwerbsminderung nicht auszugehen gewesen. Auf ein Restleistungsvermögen von mindestens drei Stunden täglich
lasse schließlich auch das sthenische Verfassen seitenlanger hand- und maschinenschriftlicher Schriftsätze an das Gericht,
Gerichtsleitung Sachverständige etc. schließen, ebenso das Verhalten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, wo ihr entgegen
ihrer Beteuerung auch längeres Sitzen möglich gewesen sei.
Mit der Berufung wandten sich beide Beteiligte gegen diese Entscheidung. Die Klägerin, die sich seit 23.09.2009 wegen eines
bösartigen Unterleibstumors in Klinikbehandlung befand (seitdem bisher drei Operationen im September und Oktober 2009 und
erneut im März 2010) zog ihre Berufung anschließend noch im Oktober 2009 wieder zurück.
Die Beklagte trug vor, das Urteil des Sozialgerichts sei nicht nachvollziehbar. Aus dem vorliegenden internistisch-rheumatischen
Gutachten lasse sich ein quantitatives Leistungsvermögen nicht begründen. Zwar werde hier von einem bis sechsstündigen Leistungsvermögen
gesprochen, aber auch davon, dass der Schwerpunkt der Erkrankungen auf orthopädischem Gebiet liege und die Frage einer rentenberechtigenden
Erwerbsminderung hier zu entscheiden sei. Der Orthopäde Dr. W. komme aber zu dem Ergebnis eines noch mindestens sechsstündigen
Leistungsvermögens mit gewissen qualitativen
Leistungseinschränkungen. Soweit das angefochtene Urteil auch mit psychischen Erkrankungen begründet werde, sei auf das im
Verwaltungsverfahren erstellte nervenärztliche Gutachten zu verweisen, das ebenfalls zu der Einschätzung eines noch ausreichenden
Leistungsvermögens für leichte Arbeiten gekommen sei.
Der Senat hat mit Schreiben vom 18.02.2010 und erneut 12.07.2010 darauf hingewiesen, dass die Einwände der Beklagten als sachlich
begründet angesehen würden und den Erfahrungen des Senats in vergleichbaren Fällen entsprächen, in denen orthopädische Gesundheitsstörungen
und Fibromyalgie im Vordergrund ständen. Diese habe Dr. W. fachgerecht und kompetent entsprechend den Grundsätzen für die
sozialmedizinische Begutachtung in der gesetzlichen Rentenversicherung beurteilt, insbesondere sei die Fibromyalgie trotz
der gegenteiligen Wahrnehmung der Betroffenen normalerweise keine Berentungsdiagnose. Die sozialmedizinische zeitliche Leistungsbeurteilung
von Prof. Dr. F. ("bis sechs Stunden") erscheine nicht überzeugend. Auch die Berufung des Erstgerichts auf eine in einem früheren
Arztbericht einmal aufgeführte Persönlichkeitsveränderung ohne Einholung eines neuen nervenärztlichen Gutachtens überzeuge
nicht.
Die Klägerin übersandte nunmehr ärztliche Unterlagen über die stationären Aufenthalte vom 23.09. bis 02.10.2009, vom 11.10.2009
bis 05.11.2009 und vom 23.02. bis 24.02.2010 in der Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe des Caritasverbandes A-Stadt
("Zustand nach Endometriumkarzinom"). Die Beklagte ging nunmehr von voller Erwerbsminderung bei der Klägerin seit 23.09.2009
aus und anerkannte unter Bezugnahme auf §
99 Abs.1
SGB VI einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung vom 01.10.2009 bis zum Beginn der Regelaltersrente bei voller Übernahme
der außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren. Das Angebot wurde von der Klägerin nicht angenommen.
Sie erhielt auf ihren Antrag mit Bescheid der Beklagten vom 21.10.2010 Altersrente für Schwerbehinderte ab 01.11.2010.
Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 17.08.2009 abzuändern und die Beklagte entsprechend ihrem Angebot im Schriftsatz
vom 26.04.2010 zu verpflichten, der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.10. 2009 bis zum Beginn ihrer Altersrente
am 01.11.2010 zu zahlen.
Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die beigezogenen Beklagtenakten Bezug
genommen.
1. teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung
oder Tätigkeit haben
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Die Voraussetzungen dieser Vorschriften liegen entgegen der Auffassung des Erstgerichts für die Zeit vor dem 23.09.2009 nicht
vor. Weder besteht Anspruch auf Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung, noch liegt Berufsunfähigkeit bei der
entsprechend ihrer letzten Tätigkeit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbaren Klägerin vor.
Dies folgt zum einen aus dem Gutachten des Orthopäden Dr. W., auf dessen Fachgebiet der Schwerpunkt der Gesundheitsstörungen
der Klägerin besteht. Dieser setzte sich in seinem Gutachten mit der umfassend dokumentierten Befundlage bei der Klägerin
auseinander. Bei der Beurteilung lagen ihm alle rentenrelevanten Unterlagen vor. Auf Grund der Vorgeschichte, der umfangreichen
Befunddokumentation und der klinischen Untersuchungsbefunde kam der Sachverständige auch für den Senat nachvollziehbar zu
der gut begründeten Auffassung eines mindestens sechsstündigen Leistungsvermögens für leichte körperliche Arbeiten. Entgegen
der Auffassung der Klägerin kann es bei der Beurteilung der Erwerbsminderung nicht ausschließlich auf einen Röntgenbefund
oder eine MRT-Aufnahme ankommen. Bildgebende Verfahren sind nur Hilfsmittel bei den nötigen Feststellungen zu den für eine
Rentengewährung notwendigen Funktionseinschränkungen, letztlich ausschlaggebend bleibt der tatsächlich feststellbare klinische
Befund und die sich daraus ergebenden Funktionseinschränkungen.
Nicht zu folgen ist nach Auffassung des Senats der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit der Klägerin auf internem Gebiet durch
Prof. Dr. F./Dr. J ... Deren Befunderhebung rechtfertigt bei kritischer Würdigung entgegen der Auffassung des Erstgerichts
nicht die Annahme eines drei- bis unter sechsstündigen Leistungsvermögens im Zeitraum ab Antragstellung im Jahre 2006. Die
verbliebene zeitliche Leistungsfähigkeit der Klägerin wird in ihrem Gutachten auf "bis sechs Stunden" eingeschätzt. Insoweit
ist jedoch dem ärztlichen Dienst der Beklagten Recht zu geben, der für diese subtile Einschränkung mit dem nur minimalen Unterschied
zu der Aussage "mindestens sechs Stunden" keine sich aus den erhobenen Untersuchungsbefunden ergebende Rechtfertigung sieht.
Die Gutachter geben auch keine nachvollziehbare nähere Begründung dazu ab, warum ein Leistungsvermögen von "mindestens sechs
Stunden" nicht gegeben sein sollte. Der Senat geht nach allem mit dem ärztlichen Dienst der Beklagten von einem verbliebenen
mindestens sechsstündigen Leistungsvermögen auch auf internem Gebiet aus. Er sieht darüber hinaus keine Notwendigkeit zu entsprechenden
Erhebungen auf nervenärztlichem Gebiet. Bereits Dr. W. erwartete davon keine wesentlich neuen Erkenntnisse, zumal keinerlei
Behandlung auf diesem Gebiet erfolgt. Der Senat sieht im Übrigen angesichts der immer wieder dokumentierten Fähigkeit der
Klägerin zu kraftvollem Einsatz in wiederholten seitenlangen Schriftsätzen mit dezidierten Ausarbeitungen eher einen Beweis
für ausreichende Energie und Konzentrationsfähigkeit jedenfalls in der Vergangenheit.
Etwas Anderes gilt aber für den Zeitraum ab 23.09.2009. Unstreitig liegt auf Grund der nun noch hinzugetretenen schweren Erkrankung
mit Komplikationen durch mehrfach erforderliche operative Eingriffe dauerhafte volle Erwerbsminderung vor. Die Beklagte hat
diesem neuen Sachverhalt durch ihr Angebot einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.10.2009 angemessen Rechnung getragen.
Da die Klägerin dieses Angebot nicht angenommen hat und ihr Begehren auf Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung bereits
ab Abtragstellung weiter verfolgte, war die Beklagte unter Abänderung des Ersturteils und - entsprechend ihrem Anerkenntnis
- unter Aufhebung des Bescheides vom 31.05.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.09.2006 zu verurteilen, der Klägerin
Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.10.2009 bis zum Beginn ihrer Altersrente zu zahlen.