Rente wegen Erwerbsminderung
Prüfung eines sogenannten Katalogfalles
Mehrschrittige Prüfung
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsminderung hat.
Der 1960 geborene Kläger erlernte von August 1979 bis Juli 1981 den Beruf eines Tischlers und übte diesen in der Folgezeit
aus. Der Kläger gab an, im September 2002 einen häuslichen Unfall mit Treppensturz und Fußfraktur erlitten zu haben und seitdem
in seiner körperlichen Belastbarkeit eingeschränkt zu sein. Er habe in der Folgezeit in seinem Beruf insbesondere Furnier-
und Einlegearbeiten ausgeführt, was überwiegend im Sitzen möglich gewesen sei. Zum 30.09.2013 wurde dem Kläger wegen Betriebseinstellung
gekündigt. Anschließend bezog er bis zum 02.01.2015 Leistungen nach dem
Dritten Buch Sozialgesetzbuch (
SGB III) in Form von Arbeitslosengeld. Daran schloss sich der Bezug von Arbeitslosengeld II an.
Am 13.03.2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Rente wegen Erwerbsminderung bzw. eine Altersrente für Berufsunfähige
oder Erwerbsunfähige. Nachdem der Kläger für letztere Rente nicht den erforderlichen Geburtsjahrgängen angehört, behandelte
die Beklagte den Antrag als Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente.
Zur Begründung legte der Kläger ein Attest des Orthopäden Dr. K. vom 22.10.2013 vor, wonach aufgrund von Einschränkungen auf
dem orthopädischen Fachgebiet dem Kläger mittelschwere und schwere körperliche Arbeiten vollschichtig nicht mehr möglich seien
und außerdem regelmäßiges Heben und Tragen von schweren Lasten, häufiges Klettern und Steigen und längeres Stehen nicht in
Betracht kommen würden.
Die Beklagte ließ den Kläger am 10.06.2014 durch den Allgemein- und Sozialmediziner Dr. M. untersuchen. Der Kläger gab an,
dass er in der Ebene nur noch knapp einen Kilometer laufen könne. Als Gesundheitsstörung wurden eine Geh- und Stehbehinderung
nach Unfall vom September 2002 mit Calcaneus- und Talusfraktur rechts sowie ein Kniescheibenknorpelschaden rechts und eine
Fußfehlstatik beidseits berichtet. Der Gutachter kam zum Ergebnis, der Kläger könne zukünftig als Schreiner nur noch unter
drei Stunden täglich arbeiten. Leichte bis mittelschwere Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts könne der Kläger dagegen weiterhin
sechs Stunden und mehr verrichten. Wechselrhythmus sei angezeigt. Tätigkeiten im Knien und in der Hocke sowie häufiges Klettern
und Steigen seien dem Kläger nicht zumutbar.
Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 17.06.2014 den Rentenantrag ab. Der Kläger sei auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt
noch ohne zeitliche Einschränkung einsatzfähig. Er könne zwar den bisherigen Beruf als Schreiner nicht mehr ausüben, sei jedoch
ohne zeitliche Einschränkungen in den Tätigkeiten des Hausmeisters und Hauswarts einsatzfähig und diese seien ihm aufgrund
seines beruflichen Werdeganges auch zumutbar.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 14.07.2014 am 15.07.2014 Widerspruch ein, wobei der Antrag nun speziell auf die
Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit gerichtet war. Der Kläger machte geltend,
dass er nicht verweisbar sei, da er keinerlei Erfahrungen in Bürotätigkeiten und auch keine Grundlagenkenntnisse im Bereich
der EDV habe. Da der Kläger nicht knien und hocken könne und auch Leitern nicht besteigen dürfe, sei auch eine Hausmeistertätigkeit
für ihn nicht möglich.
Der prüfärztliche Dienst der Beklagten kam am 21.08.2014 zum Ergebnis, dass der Kläger als Hausmeister oder Hauswart aus medizinischer
Sicht nicht einsatzfähig sei, ihm jedoch eine Tätigkeit als Endkontrolleur in der Möbelindustrie über sechs Stunden täglich
möglich sei. Beigezogen waren eine schriftliche Aussage des arbeitsmarkt- und berufskundigen Sachverständigen M. L. in einem
Verfahren vor dem Sozialgericht Frankfurt/Oder (S 6 RJ 205/02) und ferner Unterlagen zur Tätigkeit des Hausmeisters nach einem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22.03.2000
(L 2 RJ 358/99).
Daraufhin wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.09.2014 den Widerspruch zurück. Die Widerspruchsstelle habe sich
der Auffassung angeschlossen, dass der Kläger noch zumutbar die Tätigkeit als Endkontrolleur in der Möbelindustrie verrichten
könne und auf diese Tätigkeit verwiesen werden könne.
Hiergegen hat der Kläger durch seine Bevollmächtigte am 20.10.2014 per Telefax Klage zum Sozialgericht Würzburg erhoben. Der
Kläger hat moniert, dass das vorliegende Gutachten keine Begründungen enthalte und auch nicht von einem Fachorthopäden erstellt
worden sei. Eine Verweisung auf die Tätigkeiten eines Hausmeisters oder Hauswartes komme nicht in Betracht. Auch die Tätigkeit
als Endkontrolleur scheide aus, denn sie werde überwiegend im Stehen ausgeübt; zudem sei dort Schichtarbeit üblich. Die von
der Beklagten aufgeführten weiteren Verweisungstätigkeiten könnten auch von Ungelernten ausgeübt werden. Zudem liege eine
Summierung von ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen und zusätzlicher Pausenbedarf vor. Vorgelegt worden sind Unterlagen
aus dem Berufsinformationsdienst der C. BERUFENET zu den Tätigkeiten eines Hausmeisters und Hauswarts sowie aus einer berufskundlichen
Sammlung zur Tätigkeit eines Endkontrolleurs.
Das Sozialgericht hat Befundberichte von den behandelnden Ärzten Dr. K. am 16.01.2015 und Dr. G. am 05.02.2015 erhalten und
ein Gutachten beim Orthopäden und Neurochirurgen Dr. R. eingeholt, der den Kläger am 27.03.2015 untersucht hat. In seinem
Gutachten vom 30.04.2015 hat er folgende Gesundheitsstörungen beschrieben:
1. Arthrose rechtes Sprunggelenk nach Fraktur von Talus und Calcaneus (9/2002).
2. Beginnende Gonarthrose rechts.
3. Degeneratives LWS-Leiden.
4. Senk-Spreiz-Fuß beidseits.
5. Kolondivertikulose.
6. Prostatahyperplasie.
Der Kläger sei in der Lage, eine mindestens 6-stündige Tätigkeit auszuüben, wobei es sich um leichte bis mittelschwere Tätigkeiten
handeln könne. Die Tätigkeit solle in einem Wechsel aus Sitzen, Stehen und Gehen erfolgen, wobei die sitzende Position zu
mindestens 70% überwiegen sollte. Längere Gehstrecken und permanentes Stehen könnten nicht erwartet werden. Vermieden werden
müssten Tätigkeiten mit Absturzgefahr, Zwangshaltungen in Vorbeuge, Knien, Hocken, gehäufte schwere Hebetätigkeiten und witterungsbedingte
Einflüsse. Die Tätigkeit als Schreiner sei nicht mehr möglich. Die Tätigkeit des Endkontrolleurs in der Möbelindustrie würde
zwar nur bis zu mittelschwere Tätigkeiten umfassen, die dem Kläger zumutbar seien; eine sitzende Position erscheine jedoch
nicht in hinreichendem Maße möglich zu sein. Möglich wäre theoretisch ein Arbeitsplatz so wie der vom Kläger geschilderte,
der wegen Schließung der Abteilung verloren gegangen sei.
Der Kläger hat hinsichtlich des Gutachtens moniert, dass er über keinerlei schmerzfreie Gehstrecke verfüge. Zudem seien die
Ausführungen des Gutachters zu der zuletzt ausgeübten Tätigkeit so nicht zutreffend.
Frau B. vom Prüfärztlichen Dienst der Beklagten ist am 12.06.2015 zum Ergebnis gekommen, dass dem Gutachten von Dr. R. zu
folgen sei. Die Beklagte hat daraufhin mit Schreiben vom 22.06.2015 die Tätigkeit als Kassierer in Bädern und Theatern als
zumutbare Verweisungstätigkeit benannt, die der Kläger im Umfang von täglich sechs Stunden und mehr ausüben könne.
Die Klägerseite hat eingewandt, dass für die Tätigkeit eines Kassierers keine Ausbildung erforderlich sei und dieser Beruf
auf Stufe 1 des Stufenmodells des Bundessozialgerichts liege, so dass der Kläger hierauf nicht verwiesen werden könne. Vorgelegt
worden ist eine Berufsinformation zum Kassierer aus der Datenbank BERUFENET.
Auf Antrag des Klägers nach §
109 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) ist ein Gutachten durch den Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie Prof. Dr. O. eingeholt worden, der den Kläger am
24.09.2015 untersucht hat. In seinem Gutachten vom 28.09.2015 hat er folgende Diagnosen aufgelistet:
1. Unklare Gonalgie des rechten Kniegelenkes mit klinischem Verdacht auf Entwicklung einer Baker-Zyste.
2. Retropatellares Gelenkreiben beiderseits mit positivem Zohlen-Zeichen rechts.
3. Muskelmantelminderung des rechten Oberschenkels gegenüber links.
4. Wackelsteife des rechten oberen Sprunggelenkes mit endgradiger Beweglichkeitseinschränkung des rechten unteren Sprunggelenkes.
5. Präarthrose des tibiotalaren Gelenkes rechtsseitig mit Arthrose des unteren Sprunggelenkes rechtsseitig bei einliegender
Schraubenosteosynthese von Talus und Fersenbein; Formverbindung des Fersenbeines mit verändertem Tubergelenkwinkel rechtsseitig
bei knöchern konsolidierter Fersenbeinfraktur und Narbenbildung.
6. Degeneratives LWS-Leiden.
7. Senk-Spreiz-Fuß beiderseits.
8. Chronisches femoropatellares Schmerzsyndrom rechts bei mäßiger retropatellarer Chondromalazie rechts.
9. Angeborene Sehschwäche.
10. Hörschwäche.
11. Prostatahyperplasie.
12. Colondivertikulose.
13. Coronare Herzerkrankung nach Dilatation und Stentversorgung.
14. Pandivertikulose mit Schwerpunkt im Sigma.
15. Zustand nach Abtragung multipler Colon- und Rektumpolypen.
16. Arterielle Hypertonie mit hypertensiver Herzerkrankung.
17. Nikotinabusus mit COPD Grad I.
18. Hypercholesterinämie.
Seit 01.10.2013 würden diese gesundheitlichen Einschränkungen vorliegen und sie seien dauerhaft. Dem Gutachten des Dr. R.
sei zuzustimmen. Der Kläger sei in der Lage, mindestens 6-stündig mittelschwere Tätigkeiten auszuüben. Es müsse sich um Tätigkeiten
in wechselnder Stellung handeln, wobei überwiegend sitzende Tätigkeiten erforderlich seien. Dabei müssten sämtliche in der
Beweisanordnung genannten Einschränkungen der Arbeitsbedingungen beachtet werden; hinsichtlich der Wegefähigkeit bestünden
keine Einschränkungen. Nicht mehr ausgeübt werden könne der Beruf des Schreiners, wobei diese Tätigkeit schon seit der ersten
Begutachtung als ausgeschlossen anzusehen sei. Ebenfalls nicht ausgeübt werden könne der Beruf des Endkontrolleurs in der
Möbelindustrie, da dieser stehend durchzuführen sei. Die Tätigkeit als Kassierer in Bädern und Theatern sei medizinisch zumutbar.
Das Sozialgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 29.02.2016 die Klage durch Urteil abgewiesen. Es ist den vorliegenden
Gutachten dahingehend gefolgt, dass eine zeitliche Einschränkung der Einsatzfähigkeit des Klägers und damit eine teilweise
oder volle Erwerbsminderung nach §
43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB VI) nicht vorliege. Es ist davon ausgegangen, dass maßgeblicher bisheriger Beruf des Klägers, der eines Schreinergesellen sei
und diese Tätigkeit vom Kläger nicht mehr verrichtet werden könne. Diese Tätigkeit sei im Mehrstufenschema des Bundessozialgerichts
als Facharbeiter einzuordnen, so dass der Kläger zumutbar nur auf andere Facharbeitertätigkeiten und auf angelernte Tätigkeiten
verwiesen werden könne. Die Tätigkeit eines Kassierers in Bädern, Museen und Theatern sei nach Auffassung des Bayer. Landessozialgerichts
(Urteil vom 05.12.2012, L 19 R 787/09) als Anlerntätigkeit anzusehen und damit als Verweisungstätigkeit für Facharbeiter zumutbar. Die anders lautende Darstellung
der Klägerseite, wonach es sich um eine ungelernte Tätigkeit handele, überzeuge nicht und finde auch in den einschlägigen
Tarifverträgen keinen Widerhall. Da der Kläger aus gesundheitlicher Sicht auf die Tätigkeiten eines Kassierers in Bädern und
Theatern verwiesen werden könne, habe er keinen Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Das Urteil ist am 09.03.2016 zur Post gegeben worden, jedoch konnte nur ein Eingang bei der Beklagten belegt werden. Der Bevollmächtigten
des Klägers ist das Urteil deshalb nach längeren Abklärungen am 07.09.2016 förmlich zugestellt worden.
Mit Telefax-Schreiben vom 07.10.2016 hat der Kläger gegen dieses Urteil Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt.
Zur Begründung hat er vorgetragen, dass zumindest ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
gemäß §
240 SGB VI bestehen würde. Die strengen Anforderungen an die Möglichkeit einer Verweisung seien vom Sozialgericht zu Unrecht völlig
ignoriert worden. Zwar habe das erstinstanzliche Gericht den bisherigen Beruf des Klägers korrekt ermittelt. Der Beruf des
Kassierers in Bädern und Theatern sei dem Kläger jedoch weder objektiv noch subjektiv zumutbar. Das Sozialgericht habe nicht
geprüft, ob der Kläger die Verweisungstätigkeit innerhalb einer Einarbeitungs- oder Einweisungszeit von drei Monaten wettbewerbsfähig
ausüben könne. Eine Verweisung auf die Tätigkeit als Kassierer in Bädern und Theater scheide von vornherein aus, da es sich
nach den fachlich fundierten Feststellungen der Arbeitsagentur um eine ungelernte Tätigkeit handele. Zudem habe die Beklagte
in ihren rechtlichen Arbeitsanweisungen zu §
240 SGB VI in Anlage 4 selbst dargestellt, dass ein Schreinermeister mit einem Restleistungsvermögen für körperlich leichte Tätigkeiten
überwiegend sitzend in geschlossenen Räumen ohne Heben und Tragen von Lasten und ohne inhalative Belastungen nicht mehr verweisbar
sei.
In der mündlichen Verhandlung des Senats vom 14.12.2017 ist unter Verweis auf Rechtsprechung des Bayer. Landessozialgerichts
(Urteil vom 16.02.2015 - L 13 R 250/14) auch die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters als möglicher Verweisungsberuf erörtert worden.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 29.02.2016 und den Bescheid der Beklagten vom 17.06.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 18.09.2014 aufzuheben und die Beklagte dazu zu verurteilen, dem Kläger ab Antragstellung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung,
hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung und hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 29.02.2016 zurückzuweisen.
Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen und der beigezogenen Akten der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§
143,
144,
151 SGG) ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.
Zwar hat der Kläger bei der Berufungseinlegung eine Beschränkung des Antrags auf die Gewährung einer Rente wegen teilweiser
Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit angedeutet gehabt. Eine eindeutige Beschränkung mit teilweiser Erledigungserklärung
ist aber nicht erfolgt, so dass der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag einschließlich der Hilfsanträge zulässig
war. Aus Sicht des Senates ist auch die Formulierung bei der Einlegung des Widerspruchs unschädlich, da die nachfolgende Verwaltungsentscheidung
- Widerspruchsbescheid - sich auf alle möglichen Formen einer Rente wegen Erwerbsminderung bezogen hat.
Gemäß §
43 Abs.
2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
1. voll erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Tätigkeit oder Beschäftigung
haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, die in gleicher Weise für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und eine
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gelten, hat der Kläger für alle in Frage kommenden Leistungszeitpunkte
erfüllt, nachdem er im Anschluss an seine aus Beschäftigung gezahlten Pflichtbeiträge durchgängig Leistungen nach dem
SGB III und dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezogen hat. Eine Anwendung von §
241 Abs.
2 SGB VI würde allerdings nicht in Betracht kommen, da der Kläger zum 01.01.1984 erst 53 Kalendermonate Pflichtbeiträge aufzuweisen
gehabt hatte und damit die allgemeine Wartezeit (§
50 Abs.
1 Satz 1
SGB VI) nicht erfüllt gehabt hatte.
Voll erwerbsgemindert sind gemäß §
43 Abs.
2 Satz 2
SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen
des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die medizinischen Anspruchsvoraussetzungen
für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nach §
43 Abs.
1 SGB VI erfordern, dass ein Versicherter nicht mindestens 6 Stunden täglich einsatzfähig ist. Ergänzend führt §
43 Abs.
3 SGB VI aus, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden
täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen ist.
Eine volle oder teilweise Erwerbsminderung im Sinne von §
43 Abs.
2 Satz 2 bzw. Abs.
1 Satz 2
SGB VI liegt bei dem Kläger nach dem Ergebnis der Ermittlungen eindeutig nicht vor.
Zur Überzeugung des Senats verfügt der Kläger in Anbetracht seiner gesundheitlichen Einschränkungen über folgendes Leistungsbild:
Er kann Tätigkeiten in wechselnder Stellung mit einem deutlichen Überwiegen des sitzenden Anteils verrichten, wobei die körperlichen
Einschränkungen Tätigkeiten mit leichten bis mittelschweren Anforderungen zulassen. Vermieden werden müssen dabei Tätigkeiten
mit Absturzgefahr, Zwangshaltungen, Knien, Hocken, gehäufte schwere Hebetätigkeiten, witterungsbedingte Einflüsse, häufiges
Klettern und Steigen und längere Gehstrecken. Bei Beachtung der Einschränkungen kann die Arbeit täglich 6 Stunden und mehr
verrichtet werden.
Der Senat sieht dies durch die Feststellungen des Dr. M. und des Dr. R., die von Prof. Dr. O. geteilt werden, bestätigt. Die
gutachterlichen Feststellungen stimmen im sozialmedizinischen Leistungsbild sämtlich nahezu vollständig überein. Auch das
Attest des behandelnden Orthopäden Dr. K. weicht letztlich nicht davon ab.
Ein Eintritt einer wesentlichen Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Klägers nach der Gutachtenerstellung ist
ebenfalls nicht ersichtlich und wird nicht geltend gemacht. Im Zentrum der Beeinträchtigung des Klägers stehen nach wie vor
die Folgen des Unfalls aus dem Jahr 2002 einschließlich der psychischen Begleiterscheinungen.
Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung käme nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Beschluss vom 11.12.1969 -
Az. GS 4/69; Beschluss vom 10.12.1976 - Az. GS 2/75, GS 3/75, GS 4/75, GS 3/76 - jeweils zitiert nach juris) auch in Betracht, wenn nur eine teilweise Erwerbsminderung (§
43 Abs.
1 Satz 2
SGB VI) vorliegen würde, gleichzeitig aber eine Teilzeitbeschäftigung nicht ausgeübt würde und der Teilzeitarbeitsmarkt für den
Kläger als verschlossen anzusehen wäre (s.a. Gürtner in: Kasseler Kommentar, Stand August 2012, §
43 SGB VI Rn 30 mwN). Unabhängig von der Diskussion darüber, ob diese Rechtsprechung auch aktuell noch zur Anwendung zu bringen ist,
scheitert ein derartiger Rentenanspruch daran, dass beim Kläger zur Überzeugung des Senats keine teilweise Erwerbsminderung
im Rechtssinne vorliegt, da das quantitative Leistungsvermögen nicht gemindert ist.
Selbst wenn - wie im Fall des Klägers - eine relevante quantitative Einschränkung seines Leistungsvermögens an geeigneten
Arbeitsplätzen nicht besteht, kann in bestimmten Ausnahmefällen dennoch eine Rentengewährung wegen voller Erwerbsminderung
erfolgen. Dazu müssten allerdings die Voraussetzungen für einen von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entwickelten
sog. Katalogfall erfüllt sein, was beim Kläger nicht der Fall ist. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteil
vom 09.05.2012, B 5 R 68/11 R - zitiert nach juris) ist bei der Prüfung, ob ein Ausnahmefall vorliegt, mehrschrittig vorzugehen. Zunächst ist festzustellen,
ob mit dem Restleistungsvermögen Verrichtungen erfolgen können, die bei ungelernten Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden,
wie Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Maschinenbedienung, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen.
Wenn sich solche abstrakten Handlungsfelder nicht oder nur unzureichend beschreiben lassen und ernste Zweifel an der tatsächlichen
Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter dessen üblichen Bedingungen kommen, stellt sich im zweiten Schritt
die Frage nach der besonderen spezifischen Leistungsbehinderung oder der Summierung ungewöhnlicher Einschränkungen und, falls
eine solche Kategorie als vorliegend angesehen wird, wäre im dritten Schritt von der Beklagten eine Verweisungstätigkeit konkret
zu benennen und die Einsatzfähigkeit dann hinsichtlich dieser Tätigkeit abzuklären (vgl. Gürtner a.a.O. Rn 37 mwN).
Für den Senat ergeben sich bereits keine ernsthaften Zweifel an der Einsatzfähigkeit des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt,
da bis auf Transportieren alle Arbeitsfelder grundsätzlich geeignet wären, solange die Möglichkeit besteht, sie deutlich überwiegend
im Sitzen zu verrichten. Eine schwere spezifische Behinderung wie etwa eine - ggf. funktionale - Einarmigkeit oder eine Summierung
von ungewöhnlichen Einschränkungen bestehen nicht.
Der Kläger ist auch nicht gehindert, einen eventuellen Arbeitsplatz zu erreichen. Die Gehfähigkeit des Klägers ist grundsätzlich
in dem geforderten Umfang (viermal täglich mehr als 500 Meter in jeweils weniger als 20 Minuten) zu bestätigen und auch die
Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist zumutbar.
Ein Anspruch des Klägers auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder - wie hilfsweise beantragt - wegen teilweiser Erwerbsminderung
ist damit nicht nachgewiesen Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf die weiter hilfsweise beantragte Gewährung
einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§
240 SGB VI), wobei der Kläger von seinem Geburtsjahrgang her noch zu der Altersgruppe gehört, für die diese Übergangsvorschrift überhaupt
in Betracht kommt.
Nach §
240 Abs.
2 SGB VI sind berufsunfähig Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit
von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten
auf weniger als 6 Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen
ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und
des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit
zugemutet werden können.
Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat für die Einstufung der verschiedenen beruflichen Tätigkeiten ein Mehrstufenschema
entwickelt, das ursprünglich von vier Gruppen ausging (vgl. etwa schon BSG, Urteil vom 09.09.1986, Az. 5b RJ 82/85- zitiert nach juris). Jede Stufe wurde dabei durch Leitberufe klassifiziert. Der
ersten Stufe gehörten Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion und besonders hoch qualifizierte Facharbeiter an, der zweiten Stufe
Facharbeiter in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mehr als zwei Jahren und ihnen Gleichgestellte.
Der dritten Stufe gehörten angelernte Arbeiter an, die eine erforderliche Ausbildungszeit von längstens zwei Jahren Dauer,
aber mindestens drei Monaten absolviert hatten. Der Gruppe der Ungelernten waren schließlich die Versicherten zuzuordnen,
deren Tätigkeit nicht zu einer höherwertigen Einstufung führte. An der bestehenden Einteilung haben sich auch nach der ergänzenden
Einbeziehung der früheren Angestelltenberufe in ein neues Sechsstufenschema keine wesentlichen Änderungen ergeben (vgl. Gürtner
in: Kasseler Kommentar, Stand August 2012, §
240 SGB VI, Rn. 24 mwN aus der Rechtsprechung).
Der Kläger hat eine Facharbeitertätigkeit erlernt und ausgeübt gehabt. Es ist nicht hinreichend ersichtlich, dass die vom
Kläger zuletzt ausgeübte Tätigkeit dieses Qualifikationsniveau nicht mehr erreicht gehabt hätte. Hinzu kommt, dass die angesprochene
Veränderung des Tätigkeitsbildes im Gefolge des Unfalls des Klägers eingetreten war und somit nachvollziehbar die Veränderung
des Tätigkeitsbildes auf diese - für die Rentenversicherung bedeutsam werden könnende - gesundheitliche Verschlechterung des
Klägers zurückzuführen war.
Für den Senat ergibt sich aus sämtlichen Gutachten, dass der Kläger aus gesundheitlichen Gründen auf den üblichen Arbeitsplätzen
für Schreiner nicht mehr vollumfänglich einsatzfähig ist. Eine Rentengewährung setzt aber über die nachgewiesene wesentliche
gesundheitliche Einschränkung im erlernten und ausgeübten Beruf hinaus voraus, dass auch keine sogenannte Verweisungstätigkeit
mehr zumutbar ist.
Da beim Kläger eine Facharbeitertätigkeit als Tischler/Schreiner maßgeblicher Ausgangsberuf ist, ist die Verweisung auf dieselbe
und auf die nächst niedrigere Stufe - also angelernte Tätigkeiten - zulässig (Gürtner a.a.O. Rn. 95). Damit ist der Kläger
nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar und die Beklagte ist gehalten, eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen
(Gürtner a.a.O. Rn. 114).
Aus den gutachterlichen Feststellungen zu den benannten Verweisungstätigkeiten ergibt sich zunächst, dass ein zeitlich nicht
eingeschränkter Einsatz als Endkontrolleur in der Möbelindustrie nicht in Betracht kommt, da dort regelmäßig das Stehen überwiegt
und der Kläger einer solchen Tätigkeit gesundheitlich nicht gewachsen ist. Auch für die Tätigkeit des Hausmeisters liegen
Beschränkungen vor, die vor allem im Ausschluss des Besteigens von Leitern liegen. Eine Tätigkeit als Hauswart ist ebenfalls
nicht zumutbar, da auch hier der ausreichende sitzende Anteil fraglich ist.
Allerdings ist dem Kläger die Tätigkeit eines Kassierers in Bädern und Theatern sozial zumutbar. Daran ändern auch die Hinweise
der Klägerseite nichts, die unter Berufung auf vorgelegten Unterlagen für eine Kassierertätigkeit eine Anlernzeit von üblicherweise
mehr als 3 Monaten in Frage stellt. Zutreffend hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass etwa in dem Tarifvertrag über
die Entgeltordnung des Bundes Kassierertätigkeiten ausdrücklich erfasst sind. Sie erstrecken sich über den Bereich von der
Entgeltgruppe 2 bis zur Entgeltgruppe 9b. Aus dem Vergleich mit den Beschreibungen zur allgemeinen Verwaltungstätigkeit lässt
sich ersehen, dass zur Entgeltgruppe 5 Beschäftigte im Kassendienst zählen, deren Tätigkeit gründliche Fachkenntnisse erfordert,
was mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung gleichgesetzt wird. Zur Entgeltgruppe 3 zählen Beschäftigte im Kassendienst
mit Tätigkeiten, für die eine fachliche Anlernung erforderlich ist. Lediglich in der Entgeltgruppe 2 sind Beschäftigte im
Kassendienst mit so einfachen Tätigkeiten befasst, dass eine einfache Einarbeitung ausreicht, wobei aber selbst diese noch
über eine sehr kurze Einweisung oder Anlernphase hinausgeht. Aus Sicht des Senates ist lediglich bei der Entgeltgruppe 2 von
Tätigkeiten auf der untersten Stufe des Mehrstufensystems des Bundessozialgericht auszugehen, während Kassentätigkeiten in
allen anderen Entgeltstufen für den Kläger sozial zumutbare Verweisungstätigkeiten darstellen.
Auch die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters ist dem Kläger sozial zumutbar. Die Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters
beinhaltet nach der Beschreibung des Bayer. Landessozialgerichts (Urteil vom 16.02.2015 - L 13 R 250/14) die Entgegennahme und das Öffnen der täglichen Eingangspost sowie der Hauspost, die Entgegennahme des Inhalts von Postsendungen,
die Überprüfung der Vollständigkeit, das Anbringen eines Posteingangsstempels bzw. eines Eingangs-/Weiterleitungsvermerks,
das Anklammern der Anlagen, das Auszeichnen, Sortieren und schließlich das Verteilen der Eingangspost innerhalb der Poststelle
in die Fächer der jeweils zuständigen Abteilungen. Daneben würden Poststellenmitarbeiter die Ausgangspost vorbereiten. Dies
geschehe durch das Falzen und Sortieren, Kuvertieren bzw. Verpacken der Post, das Frankieren und Bereitstellen der ausgehenden
Post, das Bedienen der ausgehenden Aktenpost, das Packen von Päckchen und Paketen, das Eintragen von Wert- und Einschreibesendungen
in Auslieferungsbücher. Hierbei handele es sich regelmäßig um eine körperlich leichte Arbeit im Wechsel vom Sitzen, Gehen
und Stehen in geschlossenen, temperierten, oft klimatisierten Räumen, zum Teil in Großraumbüros. Es werde überwiegend im Sitzen,
teilweise im Stehen und Gehen gearbeitet. Die Tätigkeit erfordere keine besonderen Anforderungen an das Seh- und Hörvermögen
sowie die Feinmotorik der Hände; ausreichend seien durchschnittliche Lese- und Schreibkenntnisse. Das Tragen von Lasten von
über 10 kg sei zumindest in größeren Behörden und Firmen nicht typisch für die Tätigkeiten in einer Poststelle. Besondere
Anforderungen in geistiger Hinsicht, die über eine Einarbeitung von wenigstens 3 Monaten erforderlich machen würden, würden
nicht gestellt.
Der Senat geht dabei davon aus, dass beim Kläger durch seine Facharbeitertätigkeit allgemein verwertbare Vorkenntnisse vorliegen,
die über den speziellen Einsatzbereich in der Holzbearbeitung hinausgehen und es dem Kläger ermöglichen, die genannten Verweisungsberufe
in einer Anlernzeit von bis zu 3 Monaten ausüben zu können.
Damit sind zur Überzeugung des Senats die Tätigkeiten eines Kassierers in Bädern und Theatern und eines Poststellenmitarbeiters
Berufstätigkeiten, auf die der Kläger verwiesen werden kann. Zwar mag beim Kassierer der ausreichende Wechselrhythmus und
beim Poststellenmitarbeiter der ausreichende sitzende Anteil nicht an allen Arbeitsplätzen gewährleistet sein. Nach den vorliegenden
Unterlagen aus BERUFENET und den in Bezug genommenen Gerichtsentscheidungen ist zu ersehen, dass die Einschränkungen der Arbeitsbedingungen
beim Kläger einem Einsatz in diesen beiden Tätigkeiten nicht entgegenstehen.
Ob sich der Kläger auch in angelernte Registraturtätigkeiten in der erforderlichen Zeit einarbeiten kann, kann dahingestellt
bleiben. Ebenfalls offenbleiben kann die Frage, ob der Kläger auch auf die Ausübung von Furnier- und Einlegearbeiten verwiesen
werden kann. Diese wären dem Kläger - wie auch vom Gutachter Dr. R. ausgeführt - gesundheitlich weiter zumutbar, da diese
Tätigkeit vorwiegend im Sitzen ausgeübt werden kann, der Kläger sie über einen langen Zeitraum tatsächlich ausgeübt hat und
seither keine wesentlichen gesundheitlichen Verschlechterungen nachgewiesen sind. Der Senat sieht darin auch eine abgrenzbare,
arbeitsmarktgängige Spezialisierungstätigkeit, die als Furniertischler bezeichnet werden kann. Auch wenn diese Tätigkeit berufskundlich
erfasst ist, ist vorliegend nicht zu entscheiden, ob für diese Tätigkeit auf dem deutschen Arbeitsmarkt noch Stellen - frei
oder besetzt - in ausreichender Anzahl vorhanden sind.
Dementsprechend sind die Entscheidungen der Beklagten, die einen Rentenanspruch des Klägers nicht als belegt ansehen, nicht
zu beanstanden und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 29.02.2016 war als unbegründet
zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Gründe, die Revision gemäß §
160 Abs.
2 Nrn. 1 und 2
SGG zuzulassen, liegen nicht vor.