Gründe:
I. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe in dem Verfahren
vor dem Sozialgericht.
Die 1953 geborene Beschwerdeführerin bezog von der Beschwerdegegnerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. Mit Bescheid
vom 15. Dezember 2006 gewährte diese zum 1. Oktober 2006 nur mehr eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit.
Dieser Entscheidung lagen insbesondere ein Gutachten des Orthopäden Dr. W. vom 14. September 2006 sowie des Arztes für Neurologie
und Psychiatrie Dr. R. vom 20. Oktober 2006 zugrunde. Beide Gutachter gelangten zu dem Ergebnis, dass das Leistungsvermögen
für leichte körperliche Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes wieder sechs Stunden und mehr täglich betrage. Die Tätigkeit
als technische Zeichnerin könne hingegen weiterhin nur untervollschichtig verrichtet werden. Den Widerspruch wies die Beschwerdegegnerin
mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2007 zurück.
Mit der hiergegen gerichteten Klage zum Sozialgericht Augsburg (Az.: S 14 R 412/07) begehrt die Beschwerdeführerin die Weitergewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Zugleich beantragte sie mit
Schriftsatz vom 3. Juli 2007 die Gewährung von Prozesskostenhilfe. Nach Akteneinsicht für den Prozessbevollmächtigten der
Beschwerdeführerin begründete dieser die Klage mit Schriftsatz vom 20. September 2007 näher. Das Sozialgericht holte aktuelle
Befundberichte der behandelnden Ärzte sowie eine Auskunft der zuständigen Krankenkasse über Zeiten der Arbeitsunfähigkeit
ein und beauftrage den Orthopäden Prof. Dr. W. mit der Erstellung eines Gutachtens. Dieser vertrat ebenfalls die Ansicht,
dass die Beschwerdeführerin noch leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes sechs Stunden und mehr täglich verrichten
könne.
Mit Beschluss vom 19. August 2008 lehnte das Sozialgericht den Antrag auf Prozesskostenhilfe ab, da der Rechtsstreit keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Dies gelte ohne Weiteres für den Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag; insoweit
verwies das Sozialgericht auf das Gutachten des Prof. Dr. W ... Aber auch zum Zeitpunkt der Klageerhebung habe keine hinreichende
Erfolgsaussicht bestanden, da die Beschwerdeführerin umfassend durch Dr. W. und Dr. R. begutachtet worden sei. Auch diese
Gutachten seien überzeugend und nachvollziehbar. Aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Attesten ergebe sich keine
ausdrückliche Aussage zur Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Zum Antragszeitpunkt seien keine medizinischen
Sachverhaltsermittlungen veranlasst gewesen. Diese seien erst nach der Ergänzung der Klagebegründung durch Schriftsatz vom
20. September 2007 erfolgt.
Zur Begründung der Beschwerde hat die Beschwerdeführerin vorgebracht, der behandelnden Orthopäde Dr. S. habe in seinem Attest
vom 1. Juni 2007 die Möglichkeit einer mehr als dreistündigen Erwerbstätigkeit generell verneint. Dies habe der Arzt in seinen
späteren Äußerungen bekräftigt.
Auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin zum Gutachten des Prof. Dr. W. vom 22. Juli und 22. August 2008 hat das Sozialgericht
eine ergänzende Stellungsnahme des Prof. Dr. W. angefordert.
II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet.
Nach §
73 a Abs.
1 S. 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) i.V.m. §
114 der
Zivilprozessordnung (
ZPO) kann einem Beteiligten Prozesskostenhilfe bewilligt werden. Voraussetzungen ist dabei neben einem Antrag, der Glaubhaftmachung
der Bedürftigkeit und dem Ausschluss der Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten
Rechtsverfolgung, §
73 a Abs.
1 S. 1
SGG, §
114 Abs.
1 S. 1
ZPO.
Das Sozialgericht lehnte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab, da keine hinreichende Erfolgsaussicht für die Klage auf
Weitergewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung gegeben sei. Zur Beurteilung der Erfolgsaussicht darf und muss sich
das Gericht mit einer vorläufigen Prüfung der Erfolgsaussicht begnügen. Der Erfolg braucht zwar nicht gewiss zu sein, muss
aber nach den bisherigen Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung
der Erfolgsaussicht ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl., §
73 a Rdnr. 7 d). Ein früherer Zeitpunkt kommt nur dann in Betracht, wenn sich die Entscheidung über den Antrag verzögert hat und
eine Änderung zum Nachteil des Antragstellers eingetreten ist (Meyer-Ladewig, aaO., mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Zwar ist vorliegend der Antrag auf Prozesskostenhilfe bereits mit Schriftsatz vom 3. Juli 2007 gestellt worden, doch liegt
keine verzögerte Behandlung durch das Sozialgericht vor, da noch Ermittlungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin
notwendig waren. Der Senat kann diese Frage jedoch im Ergebnis auch offen lassen, da während des gesamten Klageverfahrens
eine hinreichende Erfolgsaussicht zu bejahen ist. Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts über den Antrag ist vor
allem auf das für die Beschwerdeführerin nicht günstig ausgegangene Gutachten des Prof. Dr. W. abzustellen, das sich im Ergebnis
mit den von der Beschwerdegegnerin eingeholten Gutachten deckt. Allerdings ist insoweit die Beweiserhebung noch nicht abgeschlossen
gewesen, da die Beschwerdeführerin Einwendungen vorgebracht hat, die sich auf verschiedene neuere ärztliche Äußerungen sowie
ein Magnetresonanztomogramm (MRT) der Lendenwirbelsäule vom 5. August 2008 stützen. Aus dem MRT ergibt sich ein möglicher
Wurzelreiz von L 4 und S 1. Das Sozialgericht sah sich dadurch zur Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Prof. Dr.
W. veranlasst. Hält das Gericht Beweiserhebungen von Amts wegen für notwendig, kann in der Regel eine Erfolgsaussicht nicht
verneint werden (z.B. BVerfG, NJW-RR 2005, 140). Somit bestand zum Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts eine hinreichende Erfolgsaussicht.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wenn auf den Zeitpunkt der Antragstellung abgestellt wird. Mit klagebegründendem Schriftsatz
vom 3. Juli 2007 und ergänzend nach erfolgter Akteneinsicht mit Schriftsatz vom 20. September 2007 brachte der Prozessbevollmächtigte
der Beschwerdeführerin substanziierte Einwendungen gegen die Einschätzung der Beschwerdegegnerin vor. Dass sich das Sozialgericht
erst durch die ergänzende Klagebegründung zu weiteren Ermittlungen veranlasst sah, ist der Beschwerdeführerin nicht anzulasten,
da ihr das Recht auf ergänzende Äußerung nach zu gewährender Akteneinsicht zusteht und die Ergänzung noch zeitnah zur Klageeinlegung
erfolgte. Das Sozialgericht führte weitere Ermittlungen wie die Einholung zahlreicher Befundberichte sowie eines weiteren
Sachverständigengutachtens durch. Dabei ist auch nicht unwahrscheinlich gewesen, dass die Ermittlungen zu Gunsten der Beschwerdeführerin
ausgehen können. Dies wird u.a. dadurch deutlich, dass auch nach Erlass des Beschlusses die Ermittlungen des Sozialgerichts
noch nicht abgeschlossen sind.
Somit bestanden sowohl zum Zeitpunkt der Antragstellung sowie zum Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts eine hinreichende
Erfolgsaussicht.
Auch die sonstigen Voraussetzungen einer Prozesskostenhilfegewährung sind aufgrund der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin
und der Schwierigkeit des Prozessstoffes erfüllt, so dass auch die Notwendigkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts als gegeben
angesehen wird.
Der Beschwerde war deshalb statt zu geben.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).