Gründe:
I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Verhängung von Ordnungsgeld.
In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg hat der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) die Erstattung
der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe von 2.458,00 EUR begehrt.
Das Sozialgericht hat den Bf. zu einem Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage auf den 16. April 2010 geladen und das
persönliche Erscheinen angeordnet. Bereits zu diesem Termin war der Bf. nicht erschienen. Das Sozialgericht hat den Erörterungstermin
- ohne Verhängung von Ordnungsgeld - geschlossen. Auf das gerichtliche Schreiben vom 3. Mai 2010, das eine Androhung von Ordnungsgeld
beinhaltet hat, hat der Bf. mit Schreiben vom 9. Juli 2010 lediglich die Klagebegründung vorgelegt.
Das Sozialgericht hat den Bf. zu einem erneuten Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage auf den 26. November 2010,
12.30 Uhr geladen und wiederum das persönliche Erscheinen angeordnet. Die Ladung war mit dem Hinweis versehen, dass gegen
den Bf. ein Ordnungsgeld bis zu 1.000 EUR festgesetzt werden kann, falls er ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint.
Sie ist dem Bf. am 10. November 2010 zugestellt worden. Zu dem Termin ist der Bf. erneut nicht erschienen.
Die Kammervorsitzende hat die ordnungsgemäße Ladung festgestellt und mit Beschluss wegen unentschuldigten Ausbleibens im Termin
gemäß §
202 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) in Verbindung mit §
141 Abs.
3 Zivilprozessordnung (
ZPO) ein Ordnungsgeld in Höhe von 250,00 EUR festgesetzt.
Zur Begründung der hiergegen eingelegten Beschwerde hat der Bf. vorgebracht, dass ihm aufgrund der Arbeitssituation die Wahrnehmung
des Termins nicht möglich gewesen sei. Da sein Arbeitsweg von A-Stadt nach R. 250 km betrage, hätte dies eine ganztägige Abwesenheit
bedeutet. Dies sei gerade zum Monatsende nicht möglich. Ein neuer Termin sollte frühmorgens ab der 2. Kalenderwoche des Jahres
2011 stattfinden.
II. Die Beschwerde ist zulässig (§§
172,
173 SGG), aber unbegründet.
Nach §§
111,
202 SGG i.V.m. §
141 ZPO kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung angeordnet werden und derjenige, der der Anordnung
nicht Folge leistet, mit Ordnungsgeld wie ein im Vernehmungstermin nicht erschienener Zeuge belegt werden. Ob die Vorsitzende
eine Anordnung nach §
111 SGG treffen will, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Hält sie zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vor der gesamten
Kammer eine Erörterung und Beweiserhebung für notwendig, so kann sie hierzu das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen.
Nach §
141 Abs.
1 S. 1
ZPO ist die Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten dann ermessensfehlerfrei, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts
geboten erscheint.
Da der Bf. im Erörterungstermin nicht erschienen ist, sind die Voraussetzungen des §
111 SGG i.V.m. §§
141 Abs.
3,
380, 381
ZPO erfüllt. Dabei wurde das Ausbleiben auch nicht rechtzeitig genügend entschuldigt im Sinne des §
381 Abs.
1 S. 1
ZPO. Insoweit bringt der Bf. lediglich vor, dass die Wahrnehmung des Termins um die Mittagszeit und am Monatsende aufgrund seines
langen Arbeitsweges nicht möglich gewesen sei. Es fehlt hierbei an einem rechtzeitigen Vorbringen bzw. Verlegungsantrags.
Eine Entschuldigung ist rechtzeitig, wenn sie dem Gericht in einem Zeitpunkt zugeht, in dem die Aufhebung des Termins und
die Abladung der anderen Prozessbeteiligten noch ohne Weiteres möglich ist (Thomas/Putzo,
ZPO, 30. Aufl., §
381 Rdnr. 2). Eine Entschuldigung des Ausbleibens wurde vom Bf. jedoch erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht. Erfolgt die Entschuldigung
nicht rechtzeitig, so unterbleibt nach §
381 Abs.
1 S. 2
ZPO die Auferlegung der Kosten und die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Bf.
an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Eine Aufhebung erfolgt auch dann, wenn eine genügende Entschuldigung
oder Glaubhaftmachung nachträglich erfolgt, §
381 Abs.
1 S. 3
ZPO. Der Senat kann offen lassen, ob in vorliegendem Fall besondere Gegebenheiten am Arbeitsplatz eine Verlegung des Termins
erforderlich gemacht hätten. Allerdings ist das Gericht nicht gehalten, in Absprache mit dem Beteiligten einen für ihn optimalen
bzw. geringst möglich belastenden Zeitpunkt auszuwählen.
Jedenfalls trifft den Bf. nämlich ein Verschulden an der Verspätung der Entschuldigung. Die von ihm vorgebrachte grundsätzliche
Problematik des langen Arbeitsweges war dem Bf. von Anfang an bekannt. Es ist nicht ersichtlich oder glaubhaft gemacht, dass
er dies nicht unmittelbar nach der Ladung zur Sitzung hätte vorbringen können. Dabei ist vorliegend zusätzlich zu würdigen,
dass er bereits ohne vorherige oder nachträgliche Entschuldigung an dem Termin vom 16. April 2010 nicht teilgenommen hatte
und insoweit auch nicht auf das Schreiben des Gerichts vom 3. Mai 2010 reagierte.
Die Höhe des Ordnungsgeldes richtet sich nach Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum
Strafgesetzbuch (EGStGB). Danach ist ein Rahmen von 5,00 EUR bis 1.000,00 EUR vorgegeben, innerhalb dessen sich das Ordnungsgeld bewegen kann. Bei
der Zumessung hat das Gericht die Umstände, die für oder gegen den Bf. sprechen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist auf das
Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art des Verstoßes und dessen schuldhafte Auswirkungen, auf die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse des Bf. sowie auf das Verhalten nach dem Ordnungsverstoß abzustellen. In der Regel bedarf es keiner eingehenden
Begründung dieser Ermessensentscheidung, wenn sich das Ordnungsgeld im unteren Mittel des vorgegebenen Rahmens bewegt. Dies
ist hier bei der Festsetzung von Ordnungsgeld in Höhe von 250,00 EUR der Fall.
Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Tatsache, dass der Bf. keine Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes
erhoben hat, hält der Senat den Beschluss des Sozialgerichts für rechtmäßig.
Die Kostenentscheidung erfolgt analog §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.