Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Ordnungsgeldes im sozialgerichtlichen Verfahren wegen des unentschuldigten Fernbleibens
eines geladenen Arztes vom Termin
Gründe:
I. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auferlegung von Ordnungsgeld.
Im Ausgangsverfahren vor dem Sozialgericht Nürnberg zum Aktenzeichen S 17 R 4476/07 begehrt der dortige Kläger, ein Patient des Beschwerdeführers, Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Solche Leistungen
hatte die Deutsche Rentenversicherung mit Bescheid vom 02.05.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 06.09.2007
abgelehnt, weil nach ihrer Auffassung ambulante Maßnahmen ausreichend seien. Der Kläger hatte sich zur Begründung seiner hiergegen
gerichteten Klage auf ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 13.02.2007 bezogen. Darin unterstützte der Beschwerdeführer
das Begehren des Klägers.
Am 05.08.2008 forderte das Sozialgericht einen Befundbericht und insbesondere die Beantwortung von zehn detaillierten Fragen
über die Behandlung des Klägers vom Beschwerdeführer an. Mahnungen vom 29.09.2008 und 03.11.2008 - in letzterer war auf die
mögliche Zeugenladung hingewiesen worden, falls der Befundbericht nicht abgegeben werde - ließ der Beschwerdeführer unbeantwortet.
Am 02.03.2009 verfügte das Sozialgericht die Ladung des Beschwerdeführers als Zeugen zu einem Beweisaufnahmetermin am 20.03.2009
zur Beantwortung der Fragen. Die Ladung enthielt den Hinweis, es könne Ordnungsgeld verhängt werden, falls der Zeuge der Ladung
nicht nachkomme. Der Termin zur Beweisaufnahme wurde schließlich auf 07.04.2009 8.00 Uhr verlegt. Die Verlegungsnachricht
ließ das Sozialgericht dem Beschwerdeführer mit Postzustellungsurkunde vom 24.03.2009 übermitteln.
Am 06.04.2009 ging um 21.54 Uhr beim Sozialgericht ein Fax des Beschwerdeführers ein. Darin erklärte er, er finde einen psychosomatisch-psychotherapeutischen
Weg in Verbindung mit orthopädischen Behandlungsmaßnahmen für richtig und rege an, ein Gutachten einzuholen von einem Gutachter,
der etwas verstehe und dem eine Befundmappe nachgereicht werden könne. Zugleich übersandte er sein Schreiben vom 13.02.2007,
in dem unter anderem die von ihm gestellten Diagnosen, verabreichten Medikamente genannt und die Meinung geäußert wurde, dass
eine rein somatisch-orthopädische Maßnahme zwecklos sei.
Im Termin vom 07.04.2009 erschien der Beschwerdeführer nicht. Das Sozialgericht verhängte gegen ihn Ordnungsgeld in Höhe von
200,00 EUR, weil er nicht erschienen war und das übersandte Fax nicht die Fragen 2, 3, 5, 6, 7 und 8 beantworte. Der Ordnungsgeldbeschluss
wurde dem Beschwerdeführer am 09.04.2009 zugestellt.
Am 23.04.2009 legte dieser dagegen Beschwerde ein. Er habe den angeforderten Bericht gefaxt und sei nicht verantwortlich für
die offensichtlich nicht funktionierende Organisation des Posteingangs bei Gericht.
Er beantragt,
den Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 07.04.2009 aufzuheben.
Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts gemäß §
136 Abs.2
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) auf den Inhalt der beigezogenen Akten Bezug genommen.
II. Die Beschwerde ist statthaft (§
172 Abs.1
SGG) und fristgerecht, aber nicht begründet.
Gemäß §
118 Abs.1 Satz 1
SGG i.V.m. §
380 Abs.1
Zivilprozessordnung (
ZPO) können einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, ohne dass es eines Antrags bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten
auferlegt und zugleich gegen ihn ein Ordnungsgeld verhängt werden, wenn er nicht erscheint. Nach §
381 Abs.1
ZPO hat die Festsetzung eines Ordnungsmittels zu unterbleiben, wenn der Zeuge glaubhaft macht, dass ihm die Ladung nicht rechtzeitig
zugegangen ist, oder wenn sein Ausbleiben genügend entschuldigt ist bzw. nachträglich entschuldigt wird.
Voraussetzung ist demnach die ordnungsgemäße Ladung des Beschwerdeführers, die in Form der Postzustellungsurkunde vom 24.03.2009
bestätigt wird und das unentschuldigte Fernbleiben vom Termin. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
Anders als der Beschwerdeführer meint, stellt das von ihm an das Sozialgericht am 06.04.2009 um 21.54 Uhr übersandte Fax keine
ausreichende Entschuldigung dar, die sein Ausbleiben im Termin rechtfertigen würde. Zum einen ist dem Sozialgericht zuzustimmen,
dass weder das Fax vom 06.04.2009 noch das angefügte Schreiben vom 13.02.2007 die an den Beschwerdeführer am 05.08.2008 gerichteten
zehn Fragen ausreichend beantwortet. Zum anderen hätte es dem Beschwerdeführer oblegen, den erbetenen Befundbericht vollständig
zu erstellen, ihn so rechtzeitig zu übersenden und nachzufragen, ob dieser eingegangen und der Termin aufgehoben würde. In
der Umladung vom 19.03.2009 wurde auf die Hinweise der vorangegangenen Ladung Bezug genommen. Darin heißt es unter anderem,
sofern der Zeuge aus dringenden Gründen voraussichtlich der Ladung nicht Folge leisten könne, müsse er dies dem Gericht rechtzeitig
darlegen und beantragen, ihn vom Erscheinen zu befreien. Einen solchen Antrag bzw. eine solche Nachfrage hat der Beschwerdeführer
nicht gestellt. Dabei berücksichtigt der Senat, dass in der Ladung vom 19.03.2009 der Zusatz enthalten ist, der Termin werde
aufgehoben, wenn der Befundbericht spätestens bis 06.04.2009 beim Sozialgericht eingegangen sei. Am 06.04.2009 ist zwar -
außerhalb der Dienststunden - ein Schreiben des Beschwerdeführers eingegangen, jedoch nicht mit der Beantwortung der an ihn
gerichteten zehn Fragen. Allein deshalb hätte es dem Beschwerdeführer oblegen, sich rechtzeitig beim Sozialgericht zu erkundigen,
ob er damit seiner Pflicht zur Befunderstellung genügt habe und vom Erscheinen als Zeugen entbunden würde. Bei dieser Sachlage
konnte der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen, dass auf sein Erscheinen als Zeuge verzichtet würde. Der Senat sieht im
Verhalten des Beschwerdeführers keine hinreichende rechtzeitige Entschuldigung gemäß §§
380,
381 ZPO. Es bleibt beim Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts vom 07.04.2009.
In Anbetracht der Tatsache, dass sich das Ordnungsgeld im unteren Bereich des nach Art.6 Abs.1 EGStGB festgesetzten Rahmens von 5,00 EUR bis 1.000,00 EUR bewegt und das Sozialgericht hinsichtlich der Höhe sein Ermessen zutreffend
ausgeübt hat, besteht keine Veranlassung zur Änderung.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf analoger Anwendung des §
197a SGG i.V.m. §
154 Abs.1 und 2
Verwaltungsgerichtsordnung. Der Beschwerdeführer gehört nicht zum kostenprivilegierten Personenkreis des §
183 SGG, so dass §
197a SGG Anwendung findet mit der Folge, dass das Beschwerdeverfahren gerichtskostenpflichtig ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).