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LSG Bayern, Beschluss vom 12.01.2010 - 2 R 361/09
Rechtmäßigkeit der Verhängung eines Ordnungsgeldes im sozialgerichtlichen Verfahren wegen des unentschuldigten Fernbleibens eines geladenen Arztes vom Termin
Gibt ein als Zeuge geladener Arzt am Vorabend des Termins weit außerhalb der Bürostunden per Fax eine Erklärung ab, die nur einen Teil der an ihn gerichteten Fragen beantwortet und bleibt er dem Termin fern, so ist er nicht hinreichend entschuldigt. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes ist gerechtfertigt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 118 Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 380 Abs. 1
,
ZPO § 381 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Nürnberg 07.04.2009 S 17 R 4476/07
I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 7. April 2009 wird zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Entscheidungstext anzeigen: