Gründe:
1. Mit Beschluss vom 19.02.2008 hob das Bayerische Landessozialgericht den Beschluss des Sozialgerichts München vom 17.10.2005
auf und wies den Antrag des Beschwerdeführers, ihn weiter zur H-ärztlichen Beteiligung zuzulassen, ab.
Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer am 18.03.2008 Gegenvorstellung mit dem Antrag, in Abänderung des Beschlusses
vom 19.02.2008 die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 17.10.2005 zurückzuweisen.
Er trug zur Begründung vor, das Gericht habe verkannt, dass die von der Beschwerdegegnerin vorgelegten Statistiken nicht aussagekräftig
seien. Diese fehlerhafte Bewertung sei offenbar gesetzwidrig. Außerdem habe das Gericht ohne medizinische Sachkenntnisse entschieden.
Die Einbeziehung des Falles B. sei offensichtlich gesetzwidrig. Die Schmerzbehandlungen seien medizinisch fehlbewertet worden.
Außerdem habe das Gericht verkannt, dass der Beschwerdeführer eine Vielzahl von schweren Erkrankungen behandelt habe.
2. Die Gegenvorstellung ist nicht statthaft, da mit ihr kein Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte oder das Willkürverbot geltend
gemacht wird. Sie war deshalb zu verwerfen.
Nach der Rechtssprechung des BSG (vgl. Beschluss vom 28.09.2006, B 3 P 1/06 C, SozR 4-1500 § 178a Nr. 5) ist die Gegenvorstellung
wegen der Verletzung der Verfahrensgrundrechte (außer dem des rechtlichen Gehörs - insoweit gilt §
178a SGG) oder des Willkürverbots (Art.
3 mit Art.
20 GG) grundsätzlich möglich.
Der Beschwerdeführer hat weder eine Verletzung eines Verfahrensgrundsatzes noch einen Verstoß gegen das Willkürverbot schlüssig
vorgetragen. Er rügt vielmehr im Kern die Beweiswürdigung des Gerichts, ohne (neue) Tatsachen vorzutragen, aus denen sich
insbesondere die Willkürlichkeit des Beschlusses ergibt.
Damit ist die Gegenvorstellung bereits unstatthaft.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.