LSG Bayern, Urteil vom 22.01.2008 - 6 R 229/07
Verwertbarkeit eines Gutachtens im sozialgerichtlichen Verfahren, Verantwortung des Gutachters, Kennzeichnung der Mitwirkung
einer Hilfsperson
Ist ein Gutachten durch den vom Sozialgericht ernannten Sachverständigen unterzeichnet, so übernimmt er die Verantwortung
für das Gutachten in vollem Umfang. Daran ändert nichts, wenn das Gutachten durch eine weitere Person unterzeichnet ist. Auch
für deren Beitrag übernimmt der Sachverständige damit die volle Verantwortung. Für die Kennzeichnung der Mitwirkung einer
Hilfsperson besteht nur dann ein Bedürfnis, wenn der Sachverständige für die gutachterliche Untersuchung wesentliche Verrichtungen
anderen Personen übertragen hat. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Landshut 08.02.2007 S 5 R 766/04 A