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LSG Bayern, Urteil vom 22.01.2008 - 6 R 229/07
Verwertbarkeit eines Gutachtens im sozialgerichtlichen Verfahren, Verantwortung des Gutachters, Kennzeichnung der Mitwirkung einer Hilfsperson
Ist ein Gutachten durch den vom Sozialgericht ernannten Sachverständigen unterzeichnet, so übernimmt er die Verantwortung für das Gutachten in vollem Umfang. Daran ändert nichts, wenn das Gutachten durch eine weitere Person unterzeichnet ist. Auch für deren Beitrag übernimmt der Sachverständige damit die volle Verantwortung. Für die Kennzeichnung der Mitwirkung einer Hilfsperson besteht nur dann ein Bedürfnis, wenn der Sachverständige für die gutachterliche Untersuchung wesentliche Verrichtungen anderen Personen übertragen hat. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
ZPO § 411 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Landshut 08.02.2007 S 5 R 766/04 A