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LSG Bayern, Beschluss vom 07.01.2019 - 6 R 87/16
Kostenerstattung zwischen Verfahrensbeteiligten Ermessenentscheidung Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes
1. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben, ist nach billigem Ermessen zu treffen und hat den bisherigen Sach- und Streitstand zu berücksichtigen.
2. Die Erfolgsaussichten der Klage und die Gründe für die Klageerhebung und die Erledigung sind bei der Ermessenentscheidung zu berücksichtigen, wobei das voraussichtliche Maß des Obsiegens bzw. Unterliegens nicht das allein wesentliche Entscheidungskriterium ist; vielmehr sind auch alle weiteren Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen.
Normenkette:
SGG § 193 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG München S 27 R 497/11
Tenor
Die Beklagte hat der Klägerin ein Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

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