Gründe:
I. Die 1963 geborene Klägerin und Beschwerdeführerin (Bf) bezieht seit 01.01.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form von Arbeitslosengeld (Alg) II. Nachdem der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung
zwischen ihr und der Beklagten nicht zu Stande gekommen war, erließ diese den Bescheid vom 03.08.2005, mit dem sie für die
Zeit vom 08.08.2005 bis 07.08.2006 die zwischen ihr und der Bf in dieser Zeit bestehenden gegenseitigen Rechte und Pflichten
festlegte. Den Widerspruch, mit dem die Bf u.a. geltend machte, die "Weisungen" aus diesem Bescheid seien nicht präzise genug,
wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29.08.2005 als unbegründet zurück.
Hiergegen hat die Bf zum Sozialgericht München (SG) Klage erhoben. Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) hat das SG mit Beschluss vom 04.08.2008 abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine Aussicht auf Erfolg. Die in der Eingliederungsvereinbarung
vom 03.08.2005 aufgeführten Verpflichtungen der Bf und die Leistungen der Beklagten seien ausreichend präzise beschrieben,
der Klägerin zuzumuten und der damaligen Situation angemessen gewesen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Bf.
II. Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Zu Recht hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt, da die nach §
73a SGG i.V.m. §
114 ZPO erforderliche Aussicht auf einen Erfolg der Klage bei summarischer Prüfung nicht gegeben ist.
Einem Erfolg der Klage, gerichtet auf Aufhebung des Bescheides vom 03.08.2005, dürfte bereits die Tatsache entgegenstehen,
dass sich dieser Verwaltungsakt durch Zeitablauf am 07.08.2006 erledigt hat. Denn die in dem angefochtenen Bescheid festgelegten
Rechte und Pflichten endeten zu diesem Zeitpunkt. Rechtliche Wirkungen insbesondere zum Nachteil der Bf sind von diesem Bescheid
nicht ausgegangen, da die Beklagte z.B. keine Sanktion wegen einer Verletzung der in dem Bescheid festgelegten Pflichten gemäß
§ 31 SGB II festgesetzt hat.
Bei dieser Sachlage käme allenfalls ein Antrag gemäß §
131 Abs.
1 Satz 3
SGG auf Feststellung, dass der Bescheid vom 03.08.2005 rechtswidrig ist, in Betracht. Dies setzt jedoch ein berechtigtes Interesse
der Bf an dieser Feststellung voraus. Ein solches ist bei summarischer Prüfung nicht erkennbar. Der Bescheid enthält keine
diskriminierenden Äußerungen, die ein Rehabilitationsinteresse der Bf begründen könnten. Auch für eine Wiederholungsgefahr,
nämlich dass ein Bescheid gleichen Inhalts unter weitgehend gleichen Bedingungen erneut ergehen wird, liegen keine ausreichenden
Anhaltspunkte vor. Die Bf führt selbst das Nichtzustandekommen einer Eingliederungsvereinbarung auf die zwischen ihr und dem
Sachbearbeiter M. nach ihrer Darstellung bestandenen Unstimmigkeiten zurück. Wie sie ebenfalls selbst erwähnt, ist dieser
Sachbearbeiter seit 20.06.nicht mehr Mitarbeiter der Beklagten, so dass eine Wiederholung der Vorgänge, die zu dem Erlass
des Bescheides vom 03.08.2005 geführt haben, nicht zu befürchten ist.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§ 177).