Gründe:
I. Die 1948 geborene Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Bf) bewohnt eine in ihrem Eigentum stehende, nach ihren Angaben
46,43 qm - ohne Balkon - große Wohnung. Diese erwarb sie 1994; die Finanzierungskosten betragen derzeit monatlich 756,62 Euro.
Die Beschwerdegegnerin (Bg) bewilligte der Bf ab 01.01.2005 Alg II in Höhe von 1.187,23 Euro und übernahm hierbei Kosten der
Unterkunft (KdU) von 842,23 Euro. In dieser Höhe bezog die Bf die Leistung bis 30.04.2008.
Mit Schreiben vom 25.10.2007 teilte die Bg der Bf mit, der Schuldzins liege derzeit mit einem Betrag von 444,93 Euro über
der für ihre Haushaltsgröße angemessenen Obergrenze von 397,30 Euro. Um zu vermeiden, dass nach Ablauf von sechs Monaten,
also zum 01.05.2008 nur noch die angemessene Kaltmiete in der Leistungsberechnung angesetzt werde, werde sie gebeten, sich
ab sofort intensiv um die Senkung ihrer Unterkunftskosten zu bemühen. Bei der Suche nach einer neuen und angemessenen Unterkunft
sei sie nicht auf das Stadtgebiet der Landeshauptstadt A-Stadt begrenzt.
Ab 01.05.2008 übernahm die Bg nur noch KdU von monatlich 651,54 Euro. Mit Bescheid vom 25.07.2008 bewilligte sie das Alg II
für die Zeit vom 01.07. bis 31.12.2008 in gleicher Höhe.
Hiergegen legte die Bf Widerspruch ein und führte an, im Schreiben der W. AG vom 30.06.2008 würden die monatlichen Zinsen
mit 623,74 Euro (ohne Tilgung) angegeben; diese könne sie durch die Kürzung nicht mehr bezahlen. Die monatlichen Betriebskosten
von 270,00 Euro kämen noch hinzu.
Am 24.09.2008 hat sie beim Sozialgericht München (SG) Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Mit Beschluss vom 21.10.2008 hat das SG diesen Antrag abgelehnt. Die Bf könne einen höheren Anspruch auf Leistungen für KdU nicht glaubhaft machen. Dieser betrage
gegenwärtig nur 578,00 Euro, da der von der Bg zusätzlich berücksichtigte Erbpachtzins nicht erstattet werden dürfte. Die
Tatsache, dass die Wohnung geschütztes Vermögen nach § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II darstelle, weil sie angemessen groß sei,
bedeute nicht, dass alle für diese Wohnung anfallenden Kosten zu übernehmen seien. Angemessen seien lediglich die für eine
vergleichbare Mietwohnung anfallenden Kosten. Die von der Bg angesetzte Grundmiete von 449,00 Euro, die bei einer 50 qm großen
Wohnung einem Quadratmeterpreis von rund 8,98 Euro entspreche, sei angemessen. Zwar lägen nach dem Mietspiegel 2007 die Quadratmeterpreise
zwischen 10,59 und 11,57 Euro; jedoch seien für den hier relevanten einfachen Standard die in dem Mietspiegel angeführten
Abschläge z.B. für einfachen Altbau von 1,18 Euro, Bad nicht bis Türhöhe gekachelt 0,32 Euro und einfacher Boden 1,71 Euro
zu berücksichtigen. Entsprechende Mietwohnungen seien auf dem relevanten Wohnungsmarkt auch konkret anzumieten. Eine Abfrage
bei einem einschlägigen Internetportal am 17.10.2008 habe auf die Suchparameter "ab 40 qm" und "bis zu 450,00 Euro Kaltmiete"
26 Angebote erbracht.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Bf, die kritisiert, dass das SG Abschläge von dem sich aus dem Mietspiegel ergebenden Mietpreisniveau vorgenommen habe. Auch sei ihr ein Umzug aus gesundheitlichen
Gründen nicht möglich. Sie legt eine ärztliche Bescheinigung des Internisten Dr. H. vom 31.10.2008 vor, wonach wegen einer
schweren psychischen Erkrankung ein Auszug aus der gegenwärtig bewohnten Wohnung nicht möglich sei.
Die Bg hat mit Änderungsbescheiden vom 28.11.2008 die KdU ab 01.05.2008 auf monatlich 725,51 Euro angehoben und im Übrigen
mit Widerspruchsbescheid vom 01.12.2008 den Widerspruch zurückgewiesen.
II. Die zulässige Beschwerde ist sachlich nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §
86b Abs.
2 SGG verneint.
Der Senat folgt den Ausführungen in dem Beschluss des SG und sieht gemäß §
142 Abs.
2 Satz 2
SGG insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Mit der Beschwerde werden keine Argumente vorgebracht,
die die Richtigkeit des Beschlusses des SG in Frage stellen. Dass das SG von dem sich aus dem Mietspiegel ergebenden durchschnittlichen Mietpreis Abschläge vorgenommen hat, entspricht der Rechtsprechung
des BSG, (Urteile vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R und B 7b AS 18/06 R), wonach sich der angemessene Mietpreis am einfachen Standort des unteren Segments des Wohnungsmarktes zu orientieren hat.
Dass der Bf tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen ein Umzug absolut unmöglich ist, ist mit der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung
jedenfalls noch nicht schlüssig dargetan. Denn da selbst mit den von der Bf bisher bis 30.04.2008 erstatteten Leistungen die
Finanzierung der Wohnung mit sämtlichen Nebenkosten auf Dauer kaum möglich sein dürfte, liegt es näher, dass das Verweilen
in dieser Wohnung unter diesen Bedingungen eine größere psychische Belastung darstellt als ein Umzug in eine angemessene Mietwohnung.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (§
177 SGG).