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LSG Bayern, Beschluss vom 07.01.2015 - 15 SF 210/14
Entschädigung Beteiligter wegen der Wahrnehmung eines gerichtlich angeordneten Begutachtungstermins; Erstattung von Auslagen für die Benutzung öffentlicher, regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel; Keine Verpflichtung zur Anschaffung der kostengünstigsten Fahrkarte
1. Die gerichtliche Festsetzung gemäß § 4 Abs. 1 JVEG stellt keine Überprüfung der vom Kostenbeamten vorgenommenen Berechnung dar, sondern ist eine davon unabhängige erstmalige Festsetzung. Bei der Kostenfestsetzung durch den Kostenbeamten handelt es sich um eine lediglich vorläufige Regelung, die durch den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung hinfällig wird.
2. Wählt ein Beteiligter die Anreise mit öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln, werden ihm gemäß § 5 Abs. 1 JVEG die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.
3. Voraussetzung ist immer, dass die durchgeführte Fahrt auch objektiv notwendig war, um den gerichtlich angeordneten Termin wahr zu nehmen.
4. Darauf, ob ein Antragsteller durch geschickte Auswahl der Fahrkarten eine weitere Reduzierung der Kosten erreichen hätte können, kommt es bei der Entschädigung nicht an, solange sich die tatsächlich entstandenen Kosten in dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmen halten.
Normenkette:
JVEG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
JVEG § 19
,
JVEG § 4 Abs. 1
,
JVEG § 5
Tenor
Die Entschädigung des Antragstellers für die Wahrnehmung des Termins zur Begutachtung am 07.07.2014 wird auf 28,10 EUR festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: