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LSG Bayern, Beschluss vom 07.01.2016 - 15 SF 95/13
Gebührenermäßigung nach Nr. 7111 des Kostenverzeichnisses Unechte Kostengrundentscheidung Verfassungskonformität und Gleichbehandlungsgrundsatz
1. Die Anwendung des Ermäßigungstatbestands der Nr. 7111 KV-GKG setzt bei vollständiger Beendigung des Rechtsstreits in der Hauptsache voraus, dass entweder überhaupt kein gerichtlicher Beschluss des Gerichts der Hauptsache zu den Kosten zu treffen ist oder die zu erlassende Kostengrundentscheidung einzig und allein darin besteht, dass das Gericht nur eine von Gesetzes wegen vorgegebene eindeutige Rechtsfolge in Form eines Beschlusses auszusprechen hat, für den es - mit Ausnahme des zur Beendigung führenden Schreibens - keiner Kenntnis der Akten bedarf ("unechte" Kostengrundentscheidung), oder die Kostenentscheidung nur die einvernehmlich von den Beteiligten gefundene Kostentragung aufgreifen muss.
2. Muss das Gericht der Hauptsache nach der Beendigung des Verfahrens im Übrigen noch eine Entscheidung zu den Kosten treffen, steht dies grundsätzlich einer Ermäßigung entgegen.
3. Das nicht jedwede gerichtliche Kostengrundentscheidung nach im Übrigen vollständiger Beendigung des Verfahrens die Anwendung des Ermäßigungstatbestands der Nr. 7111 KV-GKG verbietet, ergibt sich selbstredend schon daraus, dass gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 161 Abs. 1 VwGO grundsätzlich ein gerichtlicher Beschluss über die Kosten zu erfolgen hat.
4. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die praktizierte Auslegung des Nr. 7111 KV-GKG unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 GG, weil auch eine echte Kostengrundentscheidung im Einzelfall mit sehr wenig Aufwand verbunden sein kann, bestehen nicht; der Gebührengesetzgeber verfügt innerhalb seiner Regelungskompetenz über einen weiten Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum.
Normenkette:
KV-GKG Nr. 7111
,
SGG § 197a Abs. 1 S. 1
,
VwGO § 161 Abs. 1
,
GG Art. 3
Vorinstanzen: SG München 04.04.2013 S 36 SF 902/12 E
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 4. April 2013 wird zurückgewiesen.

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