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LSG Bayern, Beschluss vom 12.01.2010 - 2 KR 302/09
Verhängung eines Ordnungsgeldes im sozialgerichtlichen Verfahren; Entschuldigung für Ausbleiben trotz der Anordnung des persönlichen Erscheinens
Nach § 380 ZPO sind einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten sowie ein Ordnungsgeld aufzuerlegen. § 381 ZPO nennt die Gründe, nach denen die Auferlegung eines Ordnungsgeldes zu unterbleiben hat bzw. nachträglich aufzuheben ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Beteiligte sein Ausbleiben genügend entschuldigen kann. Entschuldigt er sein Fernbleiben rechtzeitig, d.h. so rechtzeitig, dass der Termin aufgehoben und die übrigen Beteiligten hiervon noch unterrichtet werden können, so hat die Festsetzung eines Ordnungsmittels zu unterbleiben. Erfolgt die Entschuldigung nicht rechtzeitig, so entfällt die Festsetzung eines Ordnungsmittels nur dann, wenn glaubhaft gemacht wird, dass den Betroffenen an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft und die Entschuldigung hinreichend ist (hier: Unzumutbarkeit der Teilnahme an einem Gerichtstermin wegen Fahruntüchtigkeit). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 111
,
SGG § 202
,
ZPO § 141 Abs. 3
,
ZPO § 380
,
ZPO § 381
Vorinstanzen: SG Augsburg 24.06.2009 S 12 KR 247/08
Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Sozialgerichts Augsburg vom 24.06.2009 aufgehoben.

Entscheidungstext anzeigen: