Gründe:
I. Die Beschwerde richtet sich gegen die Verhängung von Ordnungsgeld.
In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg begehrt der Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) die Nachentrichtung
von Beiträgen in der gesetzlichen Krankenversicherung an die Krankenkasse sowie die Zahlung der monatlichen Grundsicherung
zuzüglich der anfallenden Krankenkassenbeiträge durch die Beklagte an ihn. Die Beklagte hat hierbei vorgebracht, dass sich
die Anträge gegen die Barmer Ersatzkasse und nicht gegen sie richteten. Sie müsse nicht für die Grundsicherung und die Krankenkassenbeiträge
des Klägers aufkommen.
Nachdem das zunächst angegangene Sozialgericht Magdeburg mit Beschluss vom 12. Januar 2010 den Rechtsstreit an das Sozialgericht
Augsburg verwiesen hat (Az.: S 16 SV 42/09 WA), hat das Sozialgericht die Beteiligten zu einem Termin zur Erörterung der Sach-
und Rechtslage am 18. Februar 2010 geladen und das persönliche Erscheinen des Klägers angeordnet. Die Ladung war mit dem Hinweis
versehen, dass gegen den Bf. ein Ordnungsgeld bis zu 1.000 EUR festgesetzt werden kann, falls er ohne genügende Entschuldigung
nicht erscheint. Die Ladung ist dem Bf. am 4. Februar 2010 mit Zustellungsurkunde zugestellt worden.
Zum Termin am 18. Februar 2010 ist der Bf. nicht erschienen. Die Kammervorsitzende hat die ordnungsgemäße Ladung festgestellt,
den Erörterungstermin geschlossen und mit Beschluss vom 18. Februar 2010 wegen unentschuldigten Ausbleibens im Termin gemäß
§
202 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) in Verbindung mit §
141 Abs.
3 Zivilprozessordnung (
ZPO) ein Ordnungsgeld in Höhe von je 100,00 EUR festgesetzt.
Zur Begründung der hiergegen eingelegten Beschwerde hat der Bf. vorgebracht, er habe eine Restitutionsklage eingelegt. Es
sei nicht nachvollziehbar, woraus das Sozialgericht Augsburg seine Zuständigkeit ableite. Daher sei auch der überraschend
angesetzte Termin aus rechtlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Ferner werde die Kammervorsitzende wegen Besorgnis der Befangenheit
abgelehnt.
Das Bayerische Landessozialgericht hat das Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 9. März 2010 als unzulässig verworfen.
II. Die Beschwerde ist zulässig (§§
172,
173 SGG), aber unbegründet.
Nach §§
111,
202 SGG in Verbindung mit §
141 Zivilprozessordnung (
ZPO) kann das persönliche Erscheinen eines Beteiligten zur mündlichen Verhandlung angeordnet werden und derjenige, der der Anordnung
nicht Folge leistet, mit Ordnungsgeld wie ein im Vernehmungstermin nicht erschienener Zeuge belegt werden. Dabei kann die
Verhängung von Ordnungsgeld in Ausnahmefällen auch - wie hier - im Bürowege, d.h. außerhalb der Sitzung erfolgen. Dies ist
z.B. dann geboten, wenn dem säumigen Beteiligten zuvor rechtliches Gehör gewährt werden soll (Bayer. Landessozialgericht,
Beschluss vom 1. Februar 2010, Az.: L 2 KA 26/09 B), oder wenn wie vorliegend der Ordnungsgeldbeschluss seinen Anlass in einem Erörterungstermin hat, bei dem außer dem Kammervorsitzenden
keine ehrenamtlichen Richter teilnehmen. Anders als bei einer mündlichen Verhandlung der Kammer, bei der die ehrenamtlichen
Richter mitwirken (§§
12,
19 SGG), sind bei einem im Büroweg nachfolgenden Beschluss Mitwirkungsrechte von an der Sitzung teilnehmenden ehrenamtlichen Richtern
nicht berührt und ein Verstoß gegen §
129 SGG nicht gegeben (zur notwendigen Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter bei Ordnungsgeldbeschlüssen im Rahmen mündlicher Verhandlungen:
Bayer. Landessozialgericht, Breith. 1967, 1064, 1066; Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Breith. 1997, 921).
Die Kammervorsitzende hatte das persönliche Erscheinen des Klägers zu dem Erörterungstermin angeordnet. Ob sie eine derartige
Anordnung nach §
111 SGG treffen will, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Hält sie zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung vor der gesamten
Kammer eine Erörterung für notwendig, so kann sie hierzu das persönliche Erscheinen eines Beteiligten anordnen. Nach §
141 Abs.
1 S. 1
ZPO ist die Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten dann ermessensfehlerfrei, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts
geboten erscheint. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist dabei der Ermessensspielraum weit. Da das Gericht gehalten ist, in
einer mündlichen Verhandlung eine Entscheidung zu treffen, bedarf es vielfach eines vorbereitenden Erörterungstermins (§
106 Abs.
3 Nr.
7 SGG), in dem die Anwesenheit der Beteiligten notwendig ist, um die Sach- und Rechtslage zu klären und/oder zu sachdienlichen
Anträgen zu gelangen. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Bf. ist insofern ermessensfehlerfrei, zumal Zweck der
Anordnung des persönlichen Erscheinens auch die Abklärung des weiteren prozessualen Verfahrensgangs sein kann.
Voraussetzungen der Verhängung von Ordnungsgeld gemäß §
111 SGG in Verbindung mit §§
141 Abs.
3,
380, 381
ZPO sind die ordnungsgemäße Ladung zum Termin und das unentschuldigte Ausbleiben. Der Bf. war ordnungsgemäß mit Postzustellungsurkunde
geladen. Sein Ausbleiben ist auch nicht ausreichend entschuldigt. Der Bf. beruft sich darauf, dass aus seiner rechtlichen
Bewertung der Termin nicht erforderlich gewesen ist und die Zuständigkeit des Sozialgerichts nicht nachvollzogen werden könne.
Dies abschließend zu beurteilen, obliegt jedoch nicht den Verfahrensbeteiligten, sondern dem erkennenden Gericht.
Die Voraussetzungen für die Verhängung von Ordnungsgeld gegen den Bf. gemäß §
111 SGG in Verbindung mit §§
141 Abs.
3,
380, 381
ZPO sind somit erfüllt.
Die Höhe des Ordnungsgeldes richtet sich nach Art. 6 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum
Strafgesetzbuch (EGStGB). Danach ist ein Rahmen von 5,00 EUR bis 1.000,00 EUR vorgegeben, innerhalb dessen sich das Ordnungsgeld bewegen kann. Bei
der Zumessung hat das Gericht die Umstände, die für oder gegen den Bf. sprechen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist auf das
Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art des Verstoßes und dessen schuldhafte Auswirkungen, auf die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse des Bf. sowie auf das Verhalten nach dem Ordnungsverstoß abzustellen. In der Regel bedarf es keiner eingehenden
Begründung dieser Ermessensentscheidung, wenn sich das Ordnungsgeld im unteren Mittel des vorgegebenen Rahmens bewegt. Dies
ist hier bei der Festsetzung von Ordnungsgeld in Höhe von 100,00 EUR der Fall.
Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht der Tatsache, dass der Bf. keine Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Ordnungsgeldes
erhoben hat, hält der Senat den Beschluss des Sozialgerichts für rechtmäßig.
Die Kostenentscheidung erfolgt analog §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.