Gründe:
I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Besorgnis der Befangenheit gegenüber dem Sachverständigen Dr. L. besteht.
Die 1952 geborene Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden Bf), bei der mit Abhilfebescheid vom 27.05.2010 ein Grad der
Behinderung (GdB) von 40 festgestellt ist, begehrt im Klageverfahren vor dem Sozialgericht München die Feststellung eines
GdB von 50. Der Beklagte hatte dies mit Bescheid vom 07.04.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.07.2010 abgelehnt.
Das Sozialgericht hat aktuelle Befundberichte eingeholt und mit Beweisanordnung vom 11.10.2010 den Chirurgen Dr. L. mit der
Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Mit Schreiben vom 21.10.2010 hat sich die Bf gegen den Gutachtensauftrag gewandt und
eine Begutachtung durch einen anderen Arzt begehrt. Der beauftragte Arzt habe die Bf bereits in einem früheren Sozialgerichtsverfahren
untersucht und bei der Bf einen nachteiligen Eindruck hinterlassen. Er habe keine wesentlichen Untersuchungen durchgeführt
und dennoch ein für sie nachteiliges Gutachten gefertigt. Der Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen Dr. L. wurde mit Beschluss
vom 29.10.2002 zurückgewiesen. Es lägen keine Gründe vor, die bei einem nüchtern denkenden Beteiligten die Befürchtung rechtfertigen
könnten, der Sachverständige werde sein Gutachten nicht unvoreingenommen erstatten.
Zur Begründung der hiergegen eingelegten Beschwerde hat die Bf erneut vorgebracht, dass sich der Sachverständige bei der letzten
Begutachtung nur ganz kurz mit ihr unterhalten habe und keine Untersuchungen durchgeführt habe. Dennoch habe er ein detailliertes
Gutachten gemacht, das er offensichtlich nur anhand der Aktenlage gefertigt habe.
Nach §
118 Abs.
1 SGG sind im sozialgerichtlichen Verfahren über die Ablehnung eines Sachverständigen die Vorschriften der
Zivilprozessordnung (
ZPO) anzuwenden. Nach §§
406 Abs.
1 Satz 1,
42 Abs.
1 und
2 ZPO findet die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen
die Unparteilichkeit des Sachverständigen zu rechtfertigen. Der Grund, der das Misstrauen rechtfertigt, muss bei objektiver
und vernünftiger Betrachtungsweise vom Standpunkt der Partei aus vorliegen. Rein subjektive Vorstellungen und Gedankengänge
des Antragstellers scheiden aus (Thomas-Putzo,
ZPO, 30. Aufl., §
42 Rn. 9).
Die Bf begründet die Beschwerde allein damit, der Sachverständige Dr. L. habe sie bei der letzten Begutachtung nur kurz untersucht.
Ein Ablehnungsgrund ist dabei nicht ersichtlich. Die Art und Weise der Untersuchung obliegt grundsätzlich dem Sachverständigen
im Rahmen seines medizinischen Ermessens.
Dass ein medizinischer Sachverständiger bereits in einem anderen Verfahren der Bf mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt
war, reicht für eine Besorgnis der Befangenheit nicht aus. Dies gilt auch dann, wenn er als Sachverständiger eine ungünstige
Stellungnahme abgegeben hat (vgl. auch Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9.Aufl., §
118 Rn 12k m.w.N.). Darüber hinaus obliegt im Rahmen der gemäß §
106 SGG bestehenden Aufklärungspflicht die Auswahl der Gutachter dem Gericht. Die Möglichkeit, einen Arzt des Vertrauens als Gutachter
zu benennen, besteht für die Bf nach §
109 SGG.
Anhaltspunkte für eine Besorgnis der Befangenheit ergeben sich ferner nicht aus der Schilderung der früheren Untersuchungssituation.
Sachliche Mängel eines Gutachtens, wie sie von der Bf vorgebracht werden, würden eine Ablehnung eines Sachverständigen wegen
Besorgnis der Befangenheit nicht rechtfertigen. Eventuelle Unzulänglichkeiten treffen beide Parteien und können lediglich
dazu führen, die Rechte des Prozessrechts in Anspruch zu nehmen, insbesondere ein neues Gutachten einzuholen (vgl. §
412 ZPO). Derartige Mängel eines Gutachtens können allenfalls ein Gutachten entwerten. Die inhaltliche Bewertung des Gutachtens obliegt
dem entscheidenden Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§
128 Abs.
1 Satz 1
SGG) und kann nicht in ein Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit vorgezogen werden.
Das Sozialgericht hat damit zutreffend den Antrag auf Ablehnung des Sachverständigen Dr. L. zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des §
193 SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.