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LSG Bayern, Beschluss vom 12.01.2010 - 2 U 162/09
Verhängung eines Ordnungsgeldes im sozialgerichtlichen Verfahren; Entschuldigung für Ausbleiben trotz der Anordnung des persönlichen Erscheinens
Das Unterbleiben einer schriftlichen Entschuldigung des Fernbleibens eines mit Anordnung zum persönlichen Erscheinen geladenen Klägers ist nicht als ein Verschulden anzusehen, das dem Kläger anzulasten ist, wenn dieser sich wegen einer stationären Unterbringung nicht mehr weiter um die Angelegenheit kümmern konnte. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 118 Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 380 Abs. 1
,
ZPO § 381 Abs. 1
Vorinstanzen: SG Bayreuth 08.04.2009 S 12 U 140/07
I. Der Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Bayreuth vom 08.04.2009 wird aufgehoben.
II. Die Staatskasse hat dem Beschwerdeführer die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
III. Im Übrigen werden keine Kosten erhoben.

Entscheidungstext anzeigen: