Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Bayern, Urteil vom 18.12.2017 - 2 U 386/15
Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls Überprüfungsverfahren Ausnahmsweise Abweichung von der Bindungswirkung unanfechtbarerVerwaltungsakte Unrichtige Rechtsanwendung Nachträgliche Korrektur von Tatsachenfeststellungen
1. § 44 SGB X ermöglicht eine ausnahmsweise Abweichung von der Bindungswirkung unanfechtbarer und damit für die Beteiligten bindend gewordener sozialrechtlicher Verwaltungsakte, um damit materielle Rechtmäßigkeit herzustellen.
2. Voraussetzung ist, dass bei der bestandskräftig gewordenen Entscheidung das Recht unrichtig angewandt worden (erste Alternative) oder die Behörde beim Erlass des bestandskräftig gewordenen Verwaltungsakts von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der sich nachträglich aufgrund des Bekanntwerdens neuer Tatsachen als unrichtig erwiesen hat (zweite Alternative).
3. Mit einem Überprüfungsverfahren sollen Fristenregelungen im Zusammenhang mit der Frage der Bestandskraft von Entscheidungen der Verwaltung oder auch der Gerichte unangetastet bleiben, um die mit der Bestandskraft bezweckte Rechtssicherheit und den Rechtsfrieden nicht in das Belieben der Beteiligten zu stellen.
Normenkette:
SGB X § 44 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG München 08.09.2015 S 24 U 390/14
Tenor
I.
Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 08.09.2015 wird zurückgewiesen.
II.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: