LSG Bayern, Urteil vom 17.01.2006 - 3 U 57/05
Versicherungsschutz Wie-Beschäftigter in der gesetzlichen Unfallversicherung
Auch geringfügige bzw kurzzeitige Hilfestellungen wie das Halten und die Wegnahme von Hölzern beim Sägen mit einer Tischkreissäge
sind ausreichend für den Versicherungsschutz nach §
2 Abs.
2 SGB VII als "Wie-Beschäftigter". Auf die Motive desjenigen, dem ein "Wie-Beschäftigter" die Hilfestellung geleistet hat, kommt es
nicht an. Tätigkeiten, die objektiv für das Unternehmen und auch aus Sicht des Verletzten keinen messbaren wirtschaftlichen
Wert darstellen können, sind unversichert. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Regensburg 27.01.2005 S 4 U 185/03