LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12.01.2009 - 23 B 247/08
Anspruch auf Sozialhilfe, Übernahme der Kosten für einen Kabelanschluss, Deckung aus den Regelsatzleistungen
Kosten für einen vom Leistungsempfänger gewollten Anschluss an technische Einrichtungen (hier: Breitbandkabelnetz), die den
von ihm gewünschten optimalen Fernsehempfang gewährleisten und es ihm somit ermöglichen, seine Umwelt zu erfahren und am kulturellen
Leben teilzuhaben, sind der Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens zuzuordnen und dann folglich aus
den Regelsatzleistungen zu decken. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette: SGB XII § 28
,
SGB XII § 29
Vorinstanzen: SG Berlin 03.09.2008 S 90 SO 2740/07