LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.01.2009 - 25 AS 8/09
Vorinstanzen: SG Berlin 05.12.2008 S 157 AS 33250/08 ER
Der Antrag des Antragstellers, die Vollstreckung seitens des Antragsgegners aus dem Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom
5. Dezember 2008 durch einstweilige Anordnung auszusetzen, wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat dem Antragsgegner dessen notwendige außergerichtliche Kosten dieses Verfahrens zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe:
Der Antrag war (erneut) abzulehnen, weil die Voraussetzungen des §
199 Abs.
2 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (
SGG) nicht vorliegen. Die Erfolgsaussichten der Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom
5. Dezember 2008 sind günstigstenfalls als offen einzuschätzen. Vor diesem Hintergrund gebührt grundsätzlich dem Vollzugsinteresse
des Antragsgegners der Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Antragstellers. Besondere Gesichtspunkte, die abweichend vom
Regelfall einen Vorrang des Suspensivinteresses des Antragstellers erkennen lassen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG analog.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar.