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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.01.2009 - 25 B 2369/08
Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren; Folgenabwägung für einen Anordnungsanspruch; Übernahme von Gasschulden
Ein Anordnungsanspruch ist auf eine Folgenabwägung zu stützen, bei der die Erwägung, wie die Entscheidung in der Hauptsache ausfallen wird, regelmäßig außer Betracht zu bleiben hat und stattdessen die Folgen abzuwägen sind, die eintreten würden, wenn die begehrte Anordnung nicht erginge, der Rechtsschutzsuchende im Hauptsacheverfahren aber obsiegen würde, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die Anordnung erlassen würde, der Rechtsschutzsuchende im Hauptsacheverfahren indes keinen Erfolg hätte (hier: Übernahme von Gasschulden durch den Hilfeträger als Darlehen). [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2 Satz 2
,
GG Art. 19 Abs. 4
,
SGB II § 22 Abs. 5
Vorinstanzen: SG Berlin 05.01.2008 S 157 AS 33250/08 ER
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 5. Dezember 2008 geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, bei der Berliner Gaswerke AG (GASAG) bestehende Schulden des Antragstellers in Höhe von 896,59 € vorläufig als Darlehen zu übernehmen und diesen Betrag unter Angabe der Vertragskontonummer direkt an die GASAG auf das bei der B Bank geführte Konto, Bankleitzahl, Kontonummer, zu zahlen, sobald der Antragsteller nachweist, dass er einen Betrag in Höhe von 360,26 € auf das vorgenannte Konto gezahlt hat. Die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners wird mit der vorläufigen Verpflichtung des Antragstellers verbunden, das ihm gewährte Darlehen in monatlichen Raten von 50,00 €, beginnend mit dem Monat, der auf die Zahlung des Antragsgegners folgt, zu tilgen.
Im Übrigen wird der Antrag des Antragstellers abgelehnt und die Beschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller dessen außergerichtliche Kosten des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens für beide Instanzen zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: