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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.12.2013 - 27 R 302/13
Überprüfung und Leistungsnachgewähr für maximal 4 Jahre auch bei einer sog. Ghetto-Rente für NS-Opfer
Die Erhöhung mit Wirkung für die Vergangenheit bei einer zuvor bestandskräftig festgestellten Rente aufgrund einer Neuberechnung nach einem Überprüfungsantrag gem. § 44 Abs. 1 SGB X ist auch bei der Rente aus Beschäftigungen in einem Ghetto nach der gesetzlichen Verjährungsregel des § 44 Abs. 4 SGB X auf einen Zeitraum von vier Jahren vor der Antragstellung begrenzt.
Normenkette:
SGB X § 44 Abs. 1
,
SGB X § 44 Abs. 4
Vorinstanzen: SG Berlin 28.03.2013 S 176 R 4543/12
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 28. März 2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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