Rentenversicherung - Erwerbsminderungsrente - Feststellung des Zeitpunkts des- medizinischen Eintritts der Erwerbsminderung
: bei Unkenntnis jedenfalls im Untersuchungszeitpunkt
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist noch die Frage des Zeitpunkts des Eintritts der vollen Erwerbsminderung und des darauf beruhenden
Rentenanspruchs des Klägers streitig.
Der 1959 geborene Kläger hat erfolgreich eine Ausbildung zum Berufskraftfahrer abgeschlossen. Er bezieht nach einem Arbeitsunfall
im Jahre 1996 eine Unfallversicherungsrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 35.
Der Kläger beantragte am 16. Oktober 2004 bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung. Die Beklagte
zog medizinische Unterlagen des Unfallversicherungsträgers bei und ließ die Leistungsfähigkeit des Klägers vom dem Internisten
Dr. S begutachten. Der Sachverständige diagnostizierte in seinem Gutachten vom 23. Dezember 2004 nach Untersuchung des Klägers
am 21. Dezember 2004 bei diesem ein postthrombotisches Syndrom im Bereich der linken unteren Extremität bei Zustand nach Kontusion
der linken Wade mit anschließender tiefer Beinvenenthrombose sowie einen Zustand nach mehrzeitigen Lungenembolien und bescheinigte
ihm ein vollschichtiges Leistungsvermögen für körperlich mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne Knien
und Hocken sowie Arbeiten auf Leitern und Gerüsten. Die Beklagte lehnte daraufhin unter Bezugnahme auf dieses Gutachten den
Rentenantrag des Klägers mit Bescheid vom 12. Januar 2005 mit der Begründung ab, der Kläger sei nicht erwerbsgemindert, weil
er auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausüben könne. Gegen diesen
Bescheid legte der Kläger am 4. Februar 2005 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er vortrug, aufgrund seines Venenleidens
im linken Bein weder längere Zeit stehen, gehen oder sitzen zu können und an ständigen Schmerzen zu leiden. Er müsse das linke
Bein hoch lagern, um der Gefahr einer Thrombose zu begegnen. Die Beklagte wies nach Einholung eines Befundberichtes bei dem
den Kläger behandelnden Allgemeinmediziner Dr. K vom 21. März 2005 den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom
27. Juni 2005 mit der Begründung zurück, der Kläger könne zwar nicht mehr in seinem Beruf als Kraftfahrer tätig sein, jedoch
sei er auf die Tätigkeit eines Pförtners zumutbar verweisbar, die er mit seinem verbliebenen Restleistungsvermögen mindestens
sechs Stunden am Tag ausüben könne.
Der Kläger hat am 28. Juli 2005 Klage vor dem Sozialgericht Potsdam erhoben, mit der er sein Begehren auf Gewährung einer
Rente wegen Erwerbsminderung weiter verfolgt hat. Das Sozialgericht hat nach Einholung von Befundberichten bei Dr. K vom 5.
April 2006 und dem Unfallchirurgen Dr. K vom 4. April 2006 Beweis erhoben über das Leistungsvermögen des Klägers durch Einholung
eines Sachverständigengutachtens bei dem Orthopäden und Chirurgen Dr. T. Der Sachverständige diagnostizierte in seinem Gutachten
vom 21. November 2006 nach Untersuchung des Klägers am 9. November 2006 bei diesem ein chronisches lokales LWS-Syndrom bei
muskulärer Dysbalance und leichten Funktionsstörungen, eine initiale Coxarthrose links mit leichten Funktionsstörungen, eine
chronisch-venöse Insuffizienz des linken Fußes mit rezidivierenden Phlebothrombosen, einen Zustand nach einer Lungenarterienembolie,
ein erhöhtes Thrombophilie-Risiko, einen arteriellen Hypertonus sowie eine Hypercholesterinämie und bescheinigte ihm ein vollschichtiges
Leistungsvermögen für körperlich überwiegend leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten ohne häufiges Bücken sowie Heben
und Tragen von Lasten aus der Vorbeuge heraus, ohne ständige Rückenzwangshaltungen und ohne häufiges Ersteigen von Treppen
und Leitern. Wiederholte Gehstrecken von über 1.000 Meter könne der Kläger nicht zurücklegen. Darüber hinaus hat das Sozialgericht
auf Antrag des Klägers nach §
109 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) Beweis erhoben über das Leistungsvermögen des Klägers durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bei dem Orthopäden
Dr. O. Der Sachverständige diagnostizierte in seinem Gutachten vom 22. Januar 2009 nach Untersuchung des Klägers am 16. Dezember
2008 ein komplexes regionales Schmerzsyndrom/postthrombotisches Syndrom im Rahmen einer chronisch-venösen Insuffizienz des
linken Fußes mit rezidivierenden Phlebothrombosen sowie ein chronisches lokales LWS-Syndrom bei muskulärer Dysbalance und
leichten Funktionsstörungen und führte aus, dass der Kläger nicht in der Lage sei, regelmäßig einer auch nur dreistündigen
Erwerbstätigkeit nach externen Zeitvorgaben nachzukommen. Der Kläger müsse seine Körperhaltung und seine Aktivitäten jederzeit
zeitnah seinem jeweiligen Gesundheitszustand anpassen bzw. unterordnen können in dem Sinne, dass er die Arbeit einstellen,
sich hinsetzen und sein Bein hochlagern können müsse. Das Sozialgericht hat im Anschluss daran Dr. T mit der Erstellung eines
Ergänzungsgutachtens beauftragt. Der Sachverständige diagnostizierte in seinem Ergänzungsgutachten vom 26. Oktober 2009 aufgrund
einer erneuten Untersuchung des Klägers am 22. Oktober 2009 bei diesem eine chronisch-venöse Insuffizienz des linken Fußes
mit rezidivierenden Phlebothrombosen, einen Zustand nach einer Lungenarterienembolie sowie ein erhöhtes Thrombophilie-Risiko
- gegenüber dem Befund vom November 2006 liege eine leichte Progredienz inklusive Ödembildung vor -, ein chronisches lokales
LWS-Syndrom bei muskulärer Dysbalance mit leichten Funktionsstörungen, eine initiale Coxarthrose links mit leichten Funktionsstörungen
sowie einen - unbehandelten - arteriellen Hypertonus und bescheinigte ihm ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen
für körperlich leichte Arbeiten im Wechsel der Haltungsarten ohne häufiges Bücken sowie Heben und Tragen von Lasten aus der
Vorbeuge heraus, ohne ständige Rumpfzwangshaltungen, ohne Rüttlungen und Stauchungen der Wirbelsäule und ohne häufiges Ersteigen
von Treppen und Leitern. Wiederholte Gehstrecken von über 1.000 Meter könne der Kläger nicht zurücklegen. Aufgrund der geringgradigen
Befundprogredienz könne der Kläger seit Mitte 2008 nicht mehr als Kraftfahrer tätig sein. Dr. T führte weiter aus, dass er
nicht mit der Leistungsbeurteilung von Dr. O übereinstimme. Dieser stelle selbst fest, dass er einen "unspektakulären" Befund,
mithin lediglich geringe objektive Funktionsstörungen erhoben habe. Ein komplexes regionales Schmerzsyndrom liege bei dem
Kläger nicht vor.
Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht ein Anerkenntnis dahingehend abgegeben, dass sie dem
Kläger ausgehend von einem Leistungsfall am 8. August 2004 ab dem 1. September 2004 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung
bei Berufsunfähigkeit gewährt. Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis angenommen und sein Begehren auf Gewährung einer Rente
wegen voller Erwerbsminderung ab Antragstellung weiter verfolgt. Das Sozialgericht das Verfahren mit Urteil vom 20. Mai 2010
eingestellt, soweit die Beklagte das Begehren des Klägers anerkannt hat und die Klage im Übrigen abgewiesen sowie der Beklagten
die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Sozialgericht
ausgeführt, dass - gestützt auf die Gutachten von Dr. S und Dr. T - der Kläger noch über ein mindestens sechsstündiges tägliches
Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verfüge und daher nicht voll erwerbsgemindert sei.
Der Kläger hat gegen das ihm am 12. Juli 2010 zugestellte Urteil am 4. August 2010 Berufung zum Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
erhoben, mit der er sein Begehren auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung weiter verfolgt hat.
Der Senat hat Beweis erhoben über das Restleistungsvermögen des Klägers durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bei
dem Orthopäden und Sozialmediziner Dr. L. Der Sachverständige diagnostizierte in seinem Gutachten vom 7. Juni 2011 aufgrund
der Untersuchung des Klägers am 29. März 2011 ein postthrombotisches Syndrom des linken Beines mit typischen Hautveränderungen
im Sinne einer Hämosiderose am linken Unterschenkel sowie schmerzhafter Schwellungsneigung, trophischen Störungen und objektivierbarer
Kraftminderung - insgesamt innerhalb des letzten halben Jahres Progredienz -, ein chronisches regionales Schmerzsyndrom der
linken unteren Extremität mit höchstwahrscheinlicher neuropathischer Schmerzkomponente infolge des postthrombotischen Syndroms,
eine chronisch rezidivierende Phlebothrombose mit chronisch-venöser Insuffizienz Stadium II, ein erhöhtes Thrombophilie-Risiko,
eine kardiopulmonale Insuffizienz deutlichen Ausmaßes, eine initiale Coxarthrose links sowie einen arteriellen Hypertonus
und bescheinigte dem Kläger ein aufgehobenes Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Seit der Begutachtungsuntersuchung
im Oktober 2009 sei es zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Belastbarkeit des Klägers gekommen, insbesondere
innerhalb des letzten halben Jahres sei eine Progredienz festzustellen. Weiterhin hat der Senat einen Befundbericht bei Dr.
K vom 2. Januar 2012 eingeholt, auf den verwiesen wird. Darüber hinaus hat der Senat Beweis erhoben über das Restleistungsvermögen
des Klägers durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bei dem Orthopäden und Unfallchirurgen Dr. Dr. Z. Der Sachverständige
diagnostizierte in seinem Gutachten vom 30. April 2012 aufgrund der Untersuchung des Klägers am 21. März 2012 bei diesem Erkrankungen
im Zusammenhang mit dem Arbeitsunfall im Jahr 1996 mit Zustand nach mehrfacher Thrombose und Lungenembolie, einem massiven
postthrombotischem Syndrom, Störungen, Schwellungen und Funktionsstörungen des linken Beines, einen Wirbelsäulenverschleiß,
eine Wirbelsäulenfehlstatik mit Neigung zu Nervenwurzelreizsyndromen im Bereich der gesamten Wirbelsäule mit mittelgradigen
Beschwerden und Verschleißerscheinungen, irreversiblen funktionellen Auswirkungen sowie funktionellen Störungen mit Tendinosen
wie Blockierungen, eine chronische Schmerzkrankheit mit neuropathischem Schmerzsyndrom und fraglicher Reflexdysthrophie sowie
polyarthralge Beschwerden der großen und kleinen Körpergelenke mit Gelenk-Knorpel-Verschleiß sowie Weichteilaffektionen und
bescheinigte ihm ein aufgehobenes Leistungsvermögen. Im Vergleich zu dem Gutachten von Dr. T vom Oktober 2009 sei es zu einer
richtungweisenden Verschlechterung gekommen. Dies ergebe sich durch die bildgebenden Verfahren und durch die anamnestischen
Angaben des Klägers sowie durch die klinisch anzutreffenden schwerstwiegenden Krankheitserscheinungen (massive Ödembildung,
Blutungen des Beines, neuropathisches Schmerzsyndrom). Das Leistungsvermögen des Klägers in der Zeit seit Oktober 2004 könne
im Nachhinein nicht beurteilt werden. Eine Aussicht auf Heilung bestehe nicht.
Die Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 17. Januar 2013 aufgrund eines Versicherungsfalles
am 29. März 2011 mit Wirkung ab dem 1. April 2011 den Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung
auf Dauer anerkannt. Der Kläger hat dieses Teilanerkenntnis im Termin angenommen.
Der Kläger beantragt zuletzt,
das Urteil des Sozialgerichts Potsdam vom 20. Mai 2010 abzuändern und die Beklagte unter teilweiser weiterer Abänderung des
Bescheides vom 12. Januar 2005 in der Ge-stalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2005 zu verurteilen, dem Kläger auch
für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis zum 31. März 2011 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angegriffene Entscheidung für die Zeit vor April 2011 für zutreffend. Erst mit dem Tag der Begutachtungsuntersuchung
durch Dr. L könne eine volle Erwerbsminderung angenommen werden.
Dem Senat haben die Verwaltungsvorgänge der Beklagten vorgelegen. Diese waren Gegen-stand der mündlichen Verhandlung. Wegen
der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Schriftsätze und die Verwaltungsvorgänge
der Beklagten.
Entscheidungsgründe:
Die nach Annahme des Teilanerkenntnisses hinsichtlich der Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in der Zeit
vom 1. Oktober 2004 bis zum 31. März 2011 noch anhängige Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß §
144 Absatz
1 SGG, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Zu Recht hat das Sozialgericht mit dem angegriffenen Urteil vom 20. Mai 2010 die Klage abgewiesen, soweit der Kläger die Gewährung
einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer auch für die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis zum 31. März 2011 begehrt. Der
Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Juni 2005 ist insoweit rechtmäßig
und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat in der Zeit vom 1. Oktober 2004 bis zum 31. März 2011 nach
§
43 Absatz
2 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (
SGB VI) keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der Eintritt des Versicherungsfalles ist zur Überzeugung
des Senats jedenfalls nicht vor dem 29. März 2011 (Tag der Untersuchung bei Dr. L) nachgewiesen.
Voll erwerbsgemindert sind nach §
43 Absatz
2 Satz 2
SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen
des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Teilweise erwerbsgemindert sind nach
§
43 Absatz
1 Satz 2
SGB VI Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen
des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert ist nach §
43 Absatz
3 SGB VI nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein
kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.
Nach Überzeugung des Senats steht fest, dass das Leistungsvermögen des Klägers aufgrund dessen Erkrankungen im Zusammenhang
mit dem Arbeitsunfall im Jahr 1996 mit Zustand nach mehrfacher Thrombose und Lungenembolie, einem massiven postthrombotischem
Syndrom, Störungen, Schwellungen und Funktionsstörungen des linken Beines, eines Wirbelsäulenverschleißes, einer Wirbelsäulenfehlstatik
mit Neigung zu Nervenwurzelreizsyndromen im Bereich der gesamten Wirbelsäule mit mittelgradigen Beschwerden und Verschleißerscheinungen,
irreversiblen funktionellen Auswirkungen sowie funktionellen Störungen mit Tendinosen wie Blockierungen, einer chronischen
Schmerzkrankheit mit neuropathischem Schmerzsyndrom und fraglicher Reflexdysthrophie sowie polyarthralger Beschwerden der
großen und kleinen Körpergelenke mit Gelenk-Knorpel-Verschleiß sowie Weichteilaffektionen jedenfalls seit dem Zeitpunkt der
Begutachtungsuntersuchung bei Dr. Z aufgehoben ist. Der Senat vermag sich jedoch nicht die Überzeugung zu bilden, dass das
Leistungsvermögen des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bereits zu einem konkret bestimmbaren Zeitpunkt vor dem von
der Beklagten nunmehr anerkannten Versicherungsfall am 29. März 2011, d.h. dem Tag der Begutachtungsuntersuchung bei Dr. L,
auf unter sechs Stunden arbeitstäglich gesunken ist. Nach den übereinstimmenden Ausführungen der Sachverständigen Dr. L und
Dr. Dr. Z ist das Leistungsvermögen des Klägers jedenfalls in der Zeit bis Oktober 2009 im Hinblick auf den allgemeinen Arbeitsmarkt
nicht rentenrelevant eingeschränkt gewesen. Dies steht in Übereinstimmung mit der vom Sozialgericht in der angegriffenen Entscheidung
vorgenommenen Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme unter Zugrundlegung der dort von Amts wegen eingeholten Sachverständigengutachten
von Dr. T. Zwar beschreibt Dr. L in seinem Gutachten aufgrund der Untersuchung des Klägers am 29. März 2011 eine in den zuvor
liegenden sechs Monaten eingetretene rentenrelevante Absenkung des Leistungsvermögens des Klägers auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
Jedoch vermag er keinen konkreten Anhaltspunkt dafür zu geben, woran er diese Bewertung anknüpft und welcher konkrete Zeitpunkt
innerhalb des genannten Zeitrahmens dafür in Ansatz zu bringen ist. Auch Dr. Dr. Z nimmt in seinem Gutachten aufgrund der
Untersuchung des Klägers vom 21. März 2012 unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts für die Zeit nach Oktober 2009
konkrete zeitliche Festlegung vor. Die zuletzt von Dr. Dr. Z erhobenen Befunde spiegeln zudem eine nochmalige Verschlechterung
gegenüber den Befunden von Dr. Lwider, so dass ein sicherer Nachweis eines rentenrelevant abgesunken Leistungsvermögens des
Klägers jedenfalls nicht früher als von der Beklagten anerkannt feststeht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 Absatz
1 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe gemäß §
160 Absatz
2 SGG nicht gegeben sind.