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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.10.2022 - 34 AS 587/22
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Leistungsausschluss für Ausländer bei fehlendem Aufenthaltsrecht - Aufenthaltskarte für Familienangehörige - Aufenthaltsrecht eines drittstaatsangehörigen Elternteils eines Unionsbürgerkindes, Freizügigkeitsrecht als Familienangehörige oder nahestehende Person - Fehlen eines Aufenthaltstitels - Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde - vollziehbare Ausreisepflicht - Duldungsfiktion - Leistungsberechtigung nach dem AsylbLG - keine rückwirkende Änderung der im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesprochenen Leistungsverpflichtung
1. Der drittstaatsangehörige Elternteil eines Unionsbürgerkindes kann bei Fehlen eines Aufenthaltsrechts leistungsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG sein. Für das Kind selbst kann die akzessorische Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 AsylbLG greifen.
2. Das Jobcenter kann im Falle der Leistungspflicht eines vorrangig zuständigen anderen Trägers eine rückwirkende Änderung der im Wege der einstweiligen Anordnung ausgesprochenen Leistungsverpflichtung im Beschwerdeverfahren nicht mit Erfolg geltend machen, wenn es diese bereits erfüllt hat.
Normenkette:
§ 7 Abs 1 S 2 Nr 2 SGB II
,
§ 7 Abs 1 S 4 SGB II
,
§ 19 Abs 1 S 2 SGB II
,
§ 1 Abs 2 Nr 3 FreizügG/EU
,
§ 3 Abs 1 S 1 FreizügG/EU
,
§ 3a FreizügG/EU
,
§ 4 FreizügG/EU
,
§ 4a Abs 2 FreizügG/EU
,
§ 4a Abs 4 FreizügG/EU
,
§ 5 Abs 1 FreizügG/EU
,
§ 11 Abs 5 FreizügG/EU
,
§ 5 Abs 1 Nr 1 AufenthG
,
§ 5 Abs 3 S 2 AufenthG
,
§ 25 Abs 5 AufenthG
,
§ 50 Abs 1 AufenthG
,
§ 58 Abs 2 AufenthG
,
§ 81 Abs 3 S 2 AufenthG
,
Art 21 AEUV
,
Art 6 GG
,
§ 23 Abs 1 S 1 SGB XII
,
§ 23 Abs 1 S 3 SGB XII
,
§ 23 Abs 3 S 1 Nr 2 SGB XII
,
§ 1 Abs 1 Nr 5 AsylbLG
,
§ 1 Abs 1 Nr 6 AsylbLG
,
§ 75 Abs 5 SGG
,
§ 86b Abs 2 SGG
,
§ 938 Abs 1 ZPO
Vorinstanzen: SG Berlin 15.06.2022 S 191 AS 2357/22 ER
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 15. Juni 2022 insoweit aufgehoben, als der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet worden ist, den Antragstellern für die Monate Juli bis Oktober 2022 Leistungen nach dem SGB II im Umfang von mehr als 200,- € monatlich zu gewähren. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird insoweit abgelehnt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner und der Beigeladene haben den Antragstellern ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen in vollem Umfang zu erstatten, wobei jeder von ihnen jeweils die Hälfte dieser Kosten zu tragen hat.

Entscheidungstext anzeigen: