Tatbestand:
Der 1930 geborene Dr. D A (im Folgenden: Versicherter) war nach Ablegung der Kaufmannsgehilfenprüfung als kaufmännischer Angestellter
und Sachbearbeiter tätig. Nach dem Abschluss eines Studiums an der Deutschen Verwaltungs-Akademie "W" in L im Juli 1952 mit
dem Staatsexamen als Diplom-Wirtschaftler war er von Oktober 1952 bis Juni 1990, nur unterbrochen durch ein Studium an der
Parteihochschule beim ZK der KPDSU in der Zeit vom 01. April 1973 bis zum 04. Juli 1974, im Staatsapparat der DDR wie folgt
tätig:
01. September 1952 - 09. September 1959
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als Referent, Bereichsleiter, Hauptverwaltungsleiter im Ministerium für Außenhandel und Innerdeutschen Handel
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01. September 1959 - 15. März 1963
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als Stellvertreter des Ministers im Ministerium für Außenhandel und Innerdeutschen Handel
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16. März 1963 - 31. Januar 1966
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als Stellvertreter des Vorsitzenden der Staatlichen Plankommission beim Ministerrat der DR
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01. Februar 1966 - 31. März 1973
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als Staatssekretär/Stellvertreter des Minis-ters im Ministerium für Außenhandel und Innerdeutschen Handel bzw. im Ministerium
für Außenwirtschaft
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01. September 1974 - 31. August 1975
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als Staatssekretär im Ministerium für Außenwirtschaft
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01. September 1975 - 30. Juni 1990
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als Stellvertreter des Vorsitzenden der Staatlichen Plankommission beim Ministerrat der DDR.
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Sein Jahresbruttoverdienst lag 1959 bei 35.995 Mark (M), danach bei 41.100 M (1960 bis 1961), 39.000 M (1962), 37.500 M (1963
bis 1971), 41.126 M (1972), 41.000 M (1973 bis 1984), 42.400 M (1985) und ca. 45.000 M (1986 bis 1990). Vom 01. Juli 1990
bis Mai 1990 bezog er Vorruhestandsleistungen. Der Versicherte war zunächst kraft Einzelvertrags in die zusätzliche Altersversorgung
der technischen Intelligenz (AVItech; Zusatzversorgungssystem nach Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz [AAÜG]) mit Wirkung vom 01. Oktober 1964 einbezogen worden (vgl. Versicherungsschein der Deutschen Versicherungsanstalt zur
Nr. I 193594). Ab dem 01. Januar 1971 bis zum 30. Juni 1990 gehörte er der freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für
Mitarbeiter des Staatsapparates (ZVStA; Zusatzversorgungssystem nach Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG) an (vgl. Beitragsnachweiskarte zur Personal-Nr. 3038, ausgestellt vom Ministerium für Außenwirtschaft der DDR).
Im Rahmen eines Rentenverfahrens veranlasste die Beklagte als Rentenversicherungsträger die Prüfung von Zeiten der Zugehörigkeit
zu einem Zusatzversorgungssystem. Hierbei gelangten neben den Ausbildungszeugnissen, Arbeitsbüchern und Sozialversicherungsausweisen
(SVA), der Beitragsnachweiskarte der ZVStA und einer Bescheinigung über Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen des Bundesministeriums
für Wirtschaft - Außenstelle Berlin - vom 20. März 1992 die Unterlagen über die Einbeziehung in die AVItech und ihre Ungültigerklärung
zur Verwaltungsakte. Mit Bescheid vom 24. Januar 1995 stellte die Beklagte als Zusatzversorgungsträger zur Überführung der
Ansprüche und Anwartschaften aus der Zusatzversorgung in die Rentenversicherung die Daten des Versicherten im Zeitraum vom
01. Oktober 1952 bis zum 30. Juni 1990 nach dem AAÜG fest. Hierbei ordnete sie die Zeit vom 01. Oktober 1952 bis zum 30. September 1964 und vom 01. März 1971 bis zum 30. Juni
1990 der Zugehörigkeit zur ZVStA und die Zeit vom 01. Oktober 1964 bis zum 28. Februar 1971 der Zugehörigkeit zur AVItech
zu. Weiterhin stellte sie den tatsächlich erzielten (nachgewiesenen) Bruttoentgelten in Spalte 3 das nach § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG (i. d. F. des Art. 3 Nr. 3 Buchst. a des Gesetzes zur Ergänzung der Rentenüberleitung [Rü-ErgG] vom 24. Juni 1993, BGBl. I, 1038) unter Anwendung der
Anlage 3 zum AAÜG für die Zeit vom 18. März bis zum 30. Juni 1990 und der Anlage 5 zum AAÜG für die Zeit vom 01. Oktober 1952 bis zum 17. März 1990 errechnete Bruttoentgelt gegenüber. Zudem wies sie den Versicherten
ausdrücklich darauf hin, dass diese Daten dem Rentenversicherungsträger zur Berechnung einer Leistung aus dem Sechsten Buch
Sozialgesetzbuch (
SGB VI) dienten. Den hiergegen vom Versicherten eingelegten Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 07. April 1995 zurück.
Gegen diese Entscheidung hat der Versicherte am 21. April 1995 vor dem Sozialgericht (SG) Berlin Klage erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, dass eine Begrenzung der Entgelte bei der Überführung der Ansprüche
und Anwartschaften aus seiner Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung im Rahmen des AAÜG verfassungswidrig sei.
Im Hinblick auf beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängige Musterverfahren bzw. laufende Gesetzesänderungsverfahren
hat das SG das Verfahren wiederholt ausgesetzt bzw. zum Ruhen gebracht (Beschlüsse vom 26. Juli 1996, 02. Januar 1998, 07. Juli 2000
und 06. Juni 2002).
Die Beklagte hat zunächst mit Bescheid vom 28. Januar 1997 die Daten zur Überführung aufgrund des Gesetzes zur Änderung und
Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (AAÜG-ÄndG 1996) vom 11. November 1996 (BGBl. I, 1674) zunächst mit Wirkung ab dem 01. Januar 1997 vollständig neu festgestellt
und hierbei hinsichtlich der Tätigkeitszeit vom 01. Oktober 1952 bis zum 31. Dezember 1956 keine Feststellungen mehr zum Vorliegen
der tatbestandlichen Voraussetzungen einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) getroffen. Mit Ergänzungsbescheid vom 16. Januar 2002 hat sie gemäß dem Zweiten Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs-
und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG) vom 27.Juli 2001 (BGBl. I, 1939) die Wirksamkeit der Feststellungen im Bescheid vom 28. Januar 1997 auch auf die Zeit
ab dem 01. Juli 1993 erstreckt. Mit weiterem Bescheid vom 08. November 2005 hat die Beklagte gemäß dem Ersten Gesetz zur Änderung
des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (1. AAÜG-ÄndG 2005) vom 21. Juni 2005 (BGBl. I, 1672) ihre Feststellungen bezüglich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen
für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen BBG für die Tätigkeitszeit vom 01. Januar 1957 bis zum 09. September 1959 und vom 15. Januar 1990 bis zum 17. März 1990 aufgehoben.
Der Versicherte hat ausgeführt, die Tätigkeit als Stellvertreter des Vorsitzenden der Staatlichen Plankommission wie auch
als Staatssekretär sei in § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG i. d. F. des 1. AAÜG-ÄndG 2005 nicht ausdrücklich aufgeführt, so dass es an den tatbestandlichen Voraussetzungen für eine besondere BBG fehle (vgl. persönliche Erklärungen des Versicherten vom 12. und 13. Januar 2006). Die Beklagte ist dem unter Vorlage des
Beschlusses über das Statut des Ministeriums für Außenhandel und Innerdeutschen Handel vom 07. September 1957 (GBl. Teil I
1957, S. 127), des Gesetzes über den Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik vom 08. Dezember 1958 (GBl. Teil I
1958, S. 865), der Verordnung über das Statut der Staatlichen Plankommission vom 24. Mai 1962 (GBl. Teil II 1962, S. 363),
des Statuts der Staatlichen Plankommission vom 09. August 1973 (GBl. Teil I 1973, S. 417) sowie den Beschlüssen über die Kadernomenklatur
des Ministerrates vom 23. April 1987 und 08. April 1982 (in Auszügen) entgegengetreten. Im Übrigen hat sie die Klage als unzulässig
angesehen, da nicht sie, sondern der Rentenversicherungsträger über die Anwendung einer besonderen BBG zu entscheiden habe.
Nach dem Tod des Versicherten 2007 hat die Klägerin als dessen (Sonder-)Rechtsnachfolgerin das Verfahren fortgeführt.
Das SG hat durch Urteil vom 09. Juli 2007 die Klage abgewiesen. Der Versicherte -und nunmehr die Klägerin - sei durch die angefochtenen
Bescheide der Beklagten vom 24. Januar 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07. April 1995 sowie der Bescheide
vom 28. Januar 1997, 16. Januar 2002 und 08. November 2005 nicht beschwert. Das Klagebegehren sei darauf gerichtet, die tatsächlich
erzielten Entgelte in voller Höhe durch die Beklagte berücksichtigungsfähig festgestellt zu bekommen. Dies liege jedoch nicht
in der Entscheidungskompetenz der Beklagten. Diese habe in ihrer Funktion als Zusatzversorgungsträger nach § 8 Abs. 1 AAÜG nur die Zeiten zu einem Zusatzversorgungssystem und die Höhe der während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen
und die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, ob eine BBG in Betracht komme, festzustellen. Wenn sie die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 1 AAÜG i. V. m. der Anlage 5 feststelle, falle dies in ihre Kompetenz. Daraus fließe aber keine Bindung des Rentenversicherungsträgers.
Dieser habe außerhalb des Aufgabenbereiches des Versorgungsträgers rentenversicherungsrechtliche Entscheidungen darüber zu
treffen, ob die versorgungsspezifischen Daten überhaupt renteversicherungsrechtlich erheblich seien. Dies bedeute wiederum,
dass die spezifisch rentenversicherungsrechtlichen Entscheidungen allein und ausschließlich in die Entscheidungskompetenz
des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung fallen. Diese vom Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung seit
1995, insbesondere in seinem Urteil vom 20. Dezember 2001 (B 4 RA 61/01 R), vertretene Ansicht sei vom BVerfG im Beschluss vom 09. März 2000 (in SozR 3-8570 § 8 Nr. 5) bestätigt worden. Die Klage
sei wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig.
Gegen das ihr am 26. September 2007 zugestellte Urteil richtet sich die Klägerin mit ihrer am 01. Oktober 2007 eingelegten
Berufung.
Mit Bescheid vom 11. Dezember 2007 hat die Beklagte die Feststellungen im Bescheid vom 28. Januar 1997 in der Fassung des
Bescheides vom 08. November 2005 bezüglich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren
als der regelmäßigen BBG für die Tätigkeitszeit des Versicherten vom 16. März 1963 bis zum 31. Januar 1966 und vom 01. September 1975 bis zum 14.
Januar 1990 mit Wirkung ab dem 01. Juli 1993 aufgehoben. Mit weiterem Bescheid vom 06. Januar 2011 hat die Beklagte die Feststellungen
im Bescheid vom 28. Januar 1997 in der Fassung der Bescheide vom 08. November 2005 und 11. Dezember 2007 bezüglich des Vorliegens
der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen BBG für die Tätigkeitszeit des Versicherten vom 01. September 1974 bis zum 31. August 1975 mit Wirkung ab dem 01. Juli 1993 aufgehoben.
Die Klägerin führt zur Begründung ihrer Berufung aus, es werde von ihr nicht bestritten, dass der Versicherte als Stellvertreter
des Ministers oder als Staatssekretär tätig gewesen sei. Sie ist der Auffassung, dass die Klage gegen den Zusatzversorgungsträger
zulässig sei, da der Rentenversicherungsträger an die Verfügungen des Versorgungsträgers nach § 8 Abs. 1 und 2 AAÜG durch die Spezialregelung des § 8 Abs. 5 Satz 2 AAÜG gebunden sei. Durch diese "Drittbindungswirkung" erstrecke sich die Rechtserheblichkeit der vom Versorgungsträger festgestellten
Daten gesetzesunmittelbar auf den Rentenversicherungsträger, so dass sie sich gegen die Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen
des § 6 Abs. 2 AAÜG durch den Versorgungsträger wenden müsse, wenn wie hier, die Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 6 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. Anlage 5 AAÜG i. d. F. des 1. AAÜG-ÄndG 2005 geltend gemacht werde. Das 1. AAÜG-ÄndG 2005 entspreche nicht den Vorgaben des BVerfG in seinem Urteil vom 23. Juni 2004. Die Tätigkeit ihres verstorbenen Ehemannes
stelle keinen Erhöhungstatbestand dar, weil auch hier in den tatsächlichen Verhältnissen keine Erhöhung vorliege und somit
wiederum ein Verstoß gegen Art.
3 Abs.
1 Grundgesetz (
GG) gegeben sei. Die Klägerin ist der Meinung, dass der Senat ermitteln müsse, ob der Versicherte als Stellvertretender Minister
und Staatssekretär Weisungsbefugnisse gegenüber Mitarbeitern des Ministeriums für Staatssicherheit (MfS) besessen habe oder
nicht, was der Inhalt des Begriffs der "faktischen oder rechtlichen Weisungsbefugnis" sei bzw. was ein System der Selbstprivilegierung
sein solle und ob der Versicherte einem solchen System angehört habe oder nicht. Hinsichtlich der Einzelheiten der begehrten
Beweisaufnahme wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 12. Januar 2011 Bezug genommen. Des Weiteren hat sich die Klägerin
mit dem von ihr als "Rentenstrafrechtsbestätigungsbeschluss" bezeichneten Beschluss des BVerfG vom 06. Juli 2010 (1 Bvl 9/06
und 1 BvL 2/08), der einer Überprüfung mit der Wirklichkeit nicht standhalten könne, auseinandergesetzt. Sie hat beantragt, das Verfahren
im Hinblick auf eine beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gegen den Beschluss des BVerfG erhobene Beschwerde auszusetzen.
Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 09. Juli 2007 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 24. Januar 1995 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. April 1995 sowie in der Fassung der Bescheide vom 28. Januar 1997, 16. Januar
2002, 08. November 2005, 11. Dezember 2007 und 06. Januar 2011 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, für die Zeit der
Zugehörigkeit des Versicherten zum Versorgungssystem seine tatsächlich erzielten Entgelte ohne das Vorliegen der tatbestandlichen
Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze nach § 6 Abs. 2 AAÜG in der Fassung des 1. AAÜG-ÄndG 2005 in einem neuen Bescheid festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Die Klage sei unzulässig, soweit sie sich gegen die Anwendung einer niedrigeren
als der regelmäßigen BBG wende. Ihr obliege allein die Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen
BBG. Diese habe der Versicherte aufgrund seiner Tätigkeit als Stellvertreter des Ministers in den allein noch streitigen Zeiträumen
erfüllt. Auch bestätige die Entscheidung des BVerfG vom 06. Juli 2010 (1 BVL 9/06 und 1 BVL 2/08) zur Verfassungsmäßigkeit
des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG i. d. F. des 1. AAÜG-ÄndG 2005 ihre Rechtsaufassung und Verwaltungspraxis.
Zwischenzeitlich hatte der Rentenversicherungsträger mit Bescheid vom 10. Mai 1995 dem Versicherten eine Regelaltersrente
beginnend am 01. Juni 1995 unter Zugrundelegung von 50,4032 Entgeltpunkten (Ost) [EP [Ost]] bewilligt. Hiergegen hatte der
Versicherte Widerspruch eingelegt und diesen auch nach Erlass der Neufeststellungsbescheide vom 04. August 1995 und 04. Juli
1997 aufrechterhalten. Der Rentenversicherungsträger hatte mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 1998 den Widerspruch zurückgewiesen.
Dieser ist im Rahmen der Klageerweiterung Gegenstand des beim SG Berlin anhängigen Rechtsstreites zum Aktenzeichen S 27 R 395/08 (zuvor S 7 RA 3887/96 W05) betreffend den Bescheid vom 19. Januar 1996 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. Juli 1996 über die Ablehnung
eines Renten-/Übergangszuschlages bzw. einer Berechnung nach § 4 Abs. 4 AAÜG geworden. Mit weiteren Bescheiden vom 12. April 2002, 06. Februar 2006 und 15. Mai 2008 ist die Regelaltersrente des Versicherten
jeweils aufgrund der geänderten Überführungsbescheide neu festgestellt worden, zuletzt ausgehend von 73,2624 EP (Ost) und
mit einem Nachzahlungsbetrag von 35.834,40 Euro.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
und der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der vom SG Berlin beigezogenen Streitakte S 27 R 395/08 und der dort beiliegenden Verwaltungsakten des Rentenversicherungsträgers zur Versicherungsnummer Bezug genommen, die Gegenstand
der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Das SG hat im Ergebnis zutreffend die Klage gegen den Bescheid der Beklagten als Zusatzversorgungsträger vom 24. Januar 1995 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. April 1995 in der Fassung des Überführungsbescheides vom 28. Januar 1997 und
des Ergänzungsbescheides vom 16. Februar 2002 sowie des Änderungsbescheides vom 08. November 2005 abgewiesen. Zu Recht ist
das SG davon ausgegangen, dass die Bescheide vom 28. Januar 1997 und 16. Februar 2002 nach §
96 Abs.
1 SGG Gegenstand des Klageverfahrens geworden sind. Der Bescheid vom 28. Januar 1997 hatte i. V. m. dem Ergänzungsbescheid vom
16. Februar 2002 den ursprünglichen Bescheid vom 24. Januar 1995 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07. April
1995) vollständig ersetzt, da darin sämtliche zur Überführung der vom Versicherten in Zusatzversorgungssystemen nach Nrn.
1 und 19 der Anlage 1 zum AAÜG erworbenen Anwartschaften erforderlichen Daten nach §§ 5, 6 und 8 AAÜG und zwar mit Wirksamkeit ab Rentenbeginn (01. Juni 1995) neu festgestellt worden sind. Während des Klageverfahrens hatte
die Beklagte dem Klagebegehren des Versicherten bereits insoweit abgeholfen, als sie mit Bescheid vom 08. November 2005 die
im Bescheid vom 28. Januar 1997 i. V. m. dem Ergänzungsbescheid vom 16. Februar 2002 getroffenen Feststellungen zum Vorliegen
der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine niedrigere als der regelmäßigen BBG nach § 6 Abs. 2 und 3 AAÜG i. d. F. des AAÜG-ÄndG 1996 für die Tätigkeit des Versicherten als Hauptabteilungsleiter im Ministerium für Außenhandel und Innerdeutschen
Handel in der Zeit vom 01. Januar 1957 bis zum 09. September 1959 und als Stellvertreter des Vorsitzenden der Staatlichen
Plankommission in der Zeit vom 15. Januar bis zum 17. März 1990 aufgehoben hatte.
Mit den weiteren im Berufungverfahren erlassenen Bescheiden vom 11. Dezember 2007 und 06. Januar 2011, die nach §§
153 Abs.
1,
96 Abs.
1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden sind, hat die Beklagte dem Klagebegehren der Klägerin abgeholfen, als sie ihre im Bescheid
vom 28. Januar 1997 (i. V. m. dem Ergänzungsbescheid vom 16. Februar 2002) getroffenen Feststellungen zum Vorliegen der tatbestandlichen
Voraussetzungen für eine niedrigere als der regelmäßigen BBG nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG i. d. F. des 1. AAÜG-ÄndG 2005 für die Tätigkeit des Versicherten als Stellvertreter des Vorsitzenden der Staatlichen Plankommission in der Zeit
vom 16. März 1963 bis zum 31. Januar 1966 und vom 01. September 1975 bis zum 16. März Juni 1990 (Bescheid vom 11. Dezember
2007) sowie als Staatssekretär vom 01. September 1974 bis zum 31. August 1975 (Bescheid vom 06. Januar 2011) aufgehoben hat.
Soweit danach die Feststellungen der Beklagten betreffend die Tätigkeit des Versicherten als Stellvertretender Minister in
der Zeit vom 10. September 1959 bis zum 15. März 1963 und vom 01. Februar 1966 bis zum 31. März 1973 nach dem hier allein
noch maßgeblichen Bescheid vom 28. Januar 1997 i. V. m. dem Ergänzungsbescheid vom 16. Februar 2002 Gegenstand der Berufung
sind, hat das SG die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zu Recht abgewiesen. Hierbei kann der Senat es offen lassen, ob die
Klage bereits unzulässig ist, da die Klägerin sich als Rechtsnachfolgerin des Versicherten letztlich gegen das von ihr als
verfassungswidrig erachtete "Rentenstrafrecht" in Form der aus der Anwendung des § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG i. d. F. des 1. AAÜG-ÄndG resultierenden besonderen BBG nach Anlage 5 des AAÜG wendet. Über die Frage, ob bei der Berechnung der Rente nach dem
SGB VI eine niedrigere als die regelmäßige BBG zur Anwendung kommt, hat der Zusatzversorgungsträger nach ständiger Rechtsprechung des BSG seit 1996 (Urteile vom 18. Juli
1996 - 4 RA 7/95 -, 20. Oktober 2001 - B 4 RA 61/01 R -, 20. Dezember 2001 - B 4 RA 6/01 R -, 29. Oktober 2002 - B 4 RA 27/02 R - und vom 14. Mai 2003 - B 4 RA 65/02 R - sowie Beschluss vom 09. Oktober 2006 - B 4 RA 263/05 B -, alle zitiert nach Juris), der sich der Senat bereits angeschlossen hat, nicht zu entscheiden. Das AAÜG ermächtigt den Zusatzversorgungsträger nicht dazu, dem Rentenversicherungsträger verbindlich vorzuschreiben, dieser müsse
bei seiner Entscheidung über den Bestand und die Höhe des Rechts der Rente nach dem
SGB VI die besondere BBG des AAÜG, hier insbesondere § 6 Abs. 2 AAÜG, außerachtlassen. Hierzu ist die Klägerin auf die spätere Stufe, nämlich die Auseinandersetzung mit dem Rentenversicherungsträger
bei der Rentenwertfestsetzung - hier in dem beim SG Berlin zur Höhe der Regelaltersrente des Versicherten anhängigen Verfahren
zum Aktenzeichen S 27 R 395/08 - zu verweisen (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2001, aaO.). Diese vom BSG in ständiger Rechtsprechung vertretene Rechtsauffassung
ist vom BVerfG als unbedenklich angesehen worden (vgl. Beschlüsse vom 24. Oktober 2000 - 1 BvR 1412/99 -, zitiert nach Juris, und vom 09. März 2000 - 1 BvR 2216/96 -, in SozR 3- 8570 § 8 Nr. 5), sie wird auch von anderen Senaten der Landessozialgerichte (LSG) geteilt (vgl. LSG Berlin-Brandenburg
Urteile vom 08. Dezember 2010 - L 17 RA 3/98 W05 -, noch nicht veröffentlicht, vom 27. August 2010 - L 22 R 1028/08 -, noch nicht veröffentlicht, und vom 30. Mai 2006 - L 1 R 94/03 -, zitiert nach Juris; LSG Thüringen Urteil vom 27. März 2006 - L 6 RA 542/02 -). Der im Rahmen eines Rentenhöhenstreites bezogen auf § 7 AAÜG vertretenen Auffassung, dass der Versorgungsträger ermächtigt sei, die Begrenzung der Entgelte selbst vorzunehmen (so LSG
Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Dezember 2009 - L 33 R 1162/08 -, Revision anhängig beim BSG - B 5 R 2/10 R -, zitiert nach Juris), schließt sich der erkennende Senat nicht an.
Die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist jedenfalls unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf,
dass die Beklagte die Zeit der Zugehörigkeit des Versicherten zum Zusatzversorgungssystem und seine hierbei tatsächlich erzielten
Entgelte für die noch streitigen Zeiträume vom 10. September 1959 bis zum 15. März 1963 und vom 01. Februar 1966 bis zum 31.
März 1973 ohne das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen
BBG nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG i. d. F. des 1. AAÜG-ÄndG 2005 feststellt. Die Verfügungen (Feststellungen) der Beklagten im Überführungsbescheid vom 28. Januar 1997 i. V. m.
dem Ergänzungsbescheid vom 16. Januar 2002, die den Bescheid vom 24. Januar 1995 ersetzt haben, sind - soweit sie nicht durch
die Bescheide vom 08. November 2005, 11. Dezember 2007 und 06. Januar 2011 aufgehoben worden sind - rechtmäßig.
Nach § 8 Abs. 1 AAÜG ist die Beklagte als Versorgungsträger i. S. v. § 8 Abs. 4 Nr. 1 AAÜG berufen, die dort genannten Daten vorzumerken, die für die Feststellung der Rangstelle und des Wertes der
SGB VI-Rente durch den Rentenversicherungsträger von Bedeutung sein können. Dies sind nur die Daten über
1. Zeiten der Zugehörigkeit zu einem Versorgungssystem,
2. die Höhe des aus der vom Versorgungssystem erfassten Beschäftigung oder Tätigkeit tatsächlich erzielten Arbeitsentgelts
oder Arbeitseinkommens,
3. die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, ob die Anwendung einer niedrigeren als der regelmäßigen Beitragsbemessungsgrenze
in Betracht kommt (§§ 6 und 7 AAÜG) und
4. (in den Fällen des § 8 Abs. 1 Satz 3 AAÜG) die Feststellung von Arbeitsausfalltagen.
Einwände zu den Feststellungen der Beklagten zu den Zeiten der Zugehörigkeit des Versicherten zu einem Zusatzversorgungssystem,
zur Höhe der in diesen Zeiträumen tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte und zu den Arbeitsausfalltagen sind von der Klägerin
nicht erhoben worden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung der besonderen BBG des § 6 Abs. 2 AAÜG i. d. F. des 1. AAÜG-ÄndG ergeben sich im Fall des Versicherten aus § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG. Danach wird das während der Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 des AAÜG - hier der AVItech (Zusatzversorgungssystem nach Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG) und der ZVStA (Zusatzversorgungssystem nach Nr. 19 der Anlage 1 zum AAÜG) - maßgebende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zum jeweiligen Betrag der Anlage 5 zugrunde gelegt, wenn
eine Beschäftigung oder Tätigkeit als Minister, stellvertretender Minister oder stimmberechtigtes Mitglied von Staats- oder
Ministerrat oder als Ihre jeweiligen Stellvertreter ausgeübt wurde. Im Falle des Versicherten liegen die zuvor aufgeführten
tatbestandlichen Voraussetzungen für die besondere BBG unzweifelhaft vor. Weder hat die Klägerin berechtigte Einwände gegen die Feststellung der Zugehörigkeit des Versicherten
zu den Zusatzversorgungssystemen nach Nrn. 1 und 19 der Anlage 1 zum AAÜG in den streitigen Zeiträumen erhoben, noch wird von ihr bestritten, dass der Versicherte in der Zeit vom 10. September 1959
bis zum 15. März 1963 als Stellvertretender Minister im Ministerium für Außenhandel und Innerdeutschen Handel und vom 01.
Februar 1966 bis zum 31. März 1973 als Stellvertretender Minister/Staatssekretär (Doppelfunktion entsprechend § 4 Abs. 1 des
Beschlusses über das Statut des Ministeriums für Außenhandel und Innerdeutschen Handel vom 07. Februar 1957 - aaO.-, abgelöst
durch die Regelungen in § 29 des Statuts des Ministeriums für Außenwirtschaft gemäß dem Beschluss des Ministerrates vom 09.
August 1973 [GBl. Teil I Nr. 41 1973 S. 420]) im Ministerium für Außenhandel und Innerdeutschen Handel (ab 1967 Ministerium
für Außenwirtschaft) beschäftigt war. Die Art der Tätigkeiten sowie deren zeitlicher Umfang ergeben sich aus den Eintragungen
im SVA und der Bescheinigung des Bundesministeriums für Wirtschaft vom 20. März 1992, sie sind von der Klägerin nochmals im
Schreiben vom 03. Dezember 2009 bestätigt worden. Die tatsächlichen Voraussetzungen dafür, dass die besondere BBG im Fall des Versicherten anzuwenden ist, folgt mithin bereits daraus, dass der Versicherte in der Zeit vom 10. September
1959 bis zum 15. März 1963 und vom 01. Februar 1966 bis zum 31. März 1973 als Stellvertretender Minister den Zusatzversorgungssystemen
Nrn. 1 und 19 der Anlage 1 zum AAÜG angehört hatte. Allein mit dieser Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem sind die tatbestandlichen Voraussetzungen
für die Anwendung der besonderen BBG des § 6 Abs. 2 AAÜG gegeben, ohne dass die Beklagte weitere - aus dem geltenden Bundesrecht nicht ersichtliche - tatsächliche Voraussetzungen
für die Anwendung dieser besonderen BBG zu ermitteln oder festzustellen hatte. Dies gilt insbesondere für die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob und inwieweit
der Versicherte während seiner Tätigkeit als Stellvertretender Minister "überhöhte" Arbeitsverdienste erzielt oder faktische
oder rechtliche Weisungsbefugnisse gegenüber Mitarbeitern des MfS hatte. Ein derartiges zusätzliches Tatbestandsmerkmal für
die Anwendung der besonderen BBG des § 6 Abs. 2 AAÜG lässt sich weder dem einfachen Recht entnehmen noch wäre es verfassungsrechtlich geboten, so dass - entgegen den Anregungen
der Klägerin - keine weiteren Ermittlungen im vorliegenden Rechtsstreit geboten waren. § 6 Abs. 2 AAÜG eröffnet dem Versorgungsträger diesbezüglich weder einen Beurteilungsspielraum noch - auf der Rechtsfolgenseite - die Ausübung
von Ermessen. Vielmehr hat der Versorgungsträger bei gegebenem Sachverhalt (Ausübung einer bestimmten Tätigkeit während der
Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 des AAÜG) nur das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer besonderen BBG nach § 6 Abs. 2 AAÜG festzustellen.
Der Versicherte - bzw. die Klägerin als dessen Rechtsnachfolger - ist durch die Feststellung dieser Tatsachen durch den Versorgungsträger
auch nicht in Grundrechten beeinträchtigt. Eine Verletzung von Grundrechten kommt nur bezüglich der von der Klägerin letztlich
aufgeworfenen Frage in Betracht, welche BBG für welche Zeiträume und Arbeitsverdienste maßgeblich ist. Dies hat aber - wie zuvor bereits dargestellt - allein der Rentenversicherungsträger
zu entscheiden (ständige Rechtsprechung des BSG seit 1996: Urteile vom 18. Juli 1996 - 4 RA 7/95 -, 20. Oktober 2001 - B 4 RA 61/01 R -, 20. Dezember 2001 - B 4 RA 6/01 R -, 29. Oktober 2002 - B 4 RA 27/02 R - und vom 14. Mai 2003 - B 4 RA 65/02 R - sowie Beschluss vom 09. Oktober 2006 - B 4 RA 263/05 B -, aaO.). Die Klägerin wird ihre Auffassung zur Verfassungswidrigkeit der besonderen BBG in dem beim SG zur Rentenhöhe anhängigen Rechtsstreit S 27 R 395/08 weiter verfolgen müssen. Ob - was das BVerfG zwischenzeitlich bejaht hat (Beschluss vom 06. Juli 2010 - 1 BvL 9/06 und 1 BvL 2/08 -, zitiert nach Juris) und womit sich die Klägerin zuletzt vor allem auseinandergesetzt hat - eine besondere BBG für Arbeitsentgelte aus einer Tätigkeit als Stellvertretender Minister verfassungsrechtlich zulässig ist, bedarf daher im
Rahmen der vorliegend zu prüfenden Rechtsfragen keiner Beurteilung. Gleiches gilt für die damit einhergehenden tatsächlichen
Vorfragen, ob und inwieweit der Versicherte "überhöhte" Arbeitsentgelte bzw. Arbeitseinkommen erzielt und ob der Versicherte
gegenüber dem MfS Weisungsbefugnis gehabt hat oder nicht. Dies gilt ebenso für die von der Klägerin vorgenommene Interpretation
einer Textpassage aus den Entscheidungsgründen des BVerfG zur Frage der Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes, der
sie entnimmt, dass für die Angehörigen der AVItech zu keinem Zeitpunkt eine besondere BBG im § 6 AAÜG vorgesehen gewesen sei und daher diesbezüglich die Regelung einer besonderen BBG durch § 6 Abs. 2 Nr. 4 AAÜG i. d. F. des 1. AAÜG-ÄndG 2005 verfassungswidrig sei. Es ist im Verfahren gegen den Versorgungsträger ohne Relevanz, ob die bei der gesetzgeberischen
Entscheidung zu § 6 Abs. 2 AAÜG nach Auffassung der Klägerin zugrunde liegende Annahme, wonach die Arbeitsentgelte der Berechtigten der ZVStA bzw. der in
§ 6 Abs. 2 AAÜG genannten Funktionsträger durchweg deutlich überhöht gewesen seien, sachlich unzutreffend ist oder nicht. Abgesehen davon,
dass die verfassungsrechtliche Vorfrage mit dem Beschluss des BVerfG vom 06. Juli 2010 - aaO. - geklärt sein dürfte, ist daher
für einen Vorlagebeschluss des Senats nach § 100
GG, für die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin angeregten Beweiserhebung u. a. zu den Grundlagen der Entscheidung des
Gesetzgebers sowie auch für die beantragte Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf eine beim EGMR gegen den Beschluss des BVerfG erhobene Beschwerde prozessual kein Raum.
Eine Verbindung des gegen den Rentenversicherungsträger beim SG Berlin zum Aktenzeichen S 27 R 395/08 geführten Rechtsstreites der Klägerin mit dem vorliegenden Verfahren kam nicht in Betracht, da nach §§
153 Abs.
1,
113 Abs.
1 SGG eine instanzübergreifende Verbindung von Verfahren ausgeschlossen ist. Ebenso wenig bedurfte es einer Beiladung des Rentenversicherungsträgers
zum vorliegenden Verfahren nach §
75 Abs.
1 oder 2
SGG. Insbesondere liegt für eine notwendige Beiladung im Sinne von §
75 Abs.
2 SGG nichts vor, weil die vorliegende Entscheidung getroffen werden kann, ohne dass dadurch unmittelbar Rechte Dritter gestaltet
werden (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl. 2008, §
75 RdNr. 10). Denn, wie zuvor bereits dargelegt (vgl. hierzu insbesondere BSG, Urteil vom 14. Mai 2003 - B 4 RA 65/02 R -, aaO.), hat der Rentenversicherungsträger selbständig über die Rentenhöhe - einschließlich der Vorfrage, ob und welche
BBG zu Grunde zu legen ist - zu entscheiden, während der Versorgungsträger keinesfalls darüber entscheidet, welche rentenversicherungsrechtliche
Bedeutung die von ihm festzustellenden Daten im Einzelfall haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG und berücksichtigt den Umstand, dass dem ursprünglichen Klagebegehren durch die Aufhebung von Feststellungen zum Vorliegen
der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine niedrigere als der regelmäßigen BBG durch die Beklagte mit Bescheiden vom 28. Januar 1997, 16. Januar 2002, 08. November 2005, 11. Dezember 2007 und 06. Januar
2011 in größerem Umfang Rechnung getragen wurde.
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne von §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor, insbesondere weicht der Senat nicht von der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Befugnissen des Trägers
der Zusatzversorgung im Rahmen der Datenfeststellung nach § 8 AAÜG ab, sondern folgt ihr.