Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte den Zeitraum vom 30. Oktober 1974 bis zum 31. Dezember 1984 als weitere
Zeit der Zugehörigkeit des Klägers zum Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz
(AVItech; Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes [AAÜG]) und die
in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte feststellen muss.
Der 1944 geborene Kläger erlangte am 30. Oktober 1974 die Berechtigung, die Berufsbezeichnung Ingenieur zu führen (Urkunde
der Ingenieurschule für Automatisierung und Werkstofftechnik H vom 30. Oktober 1974). Zuvor hatte er vom 01. September 1960
bis zum 28. Februar 1963 eine Lehre zum Werkzeugmacher absolviert und war anschließend als Schlosser und Monteur beschäftigt
gewesen. Seit dem 13. Mai 1967 arbeitete er bei dem VEB Geräte- und Regler-Werke Teltow (VEB GRW Teltow) im Betriebsteil Berlin
als Projektbearbeiter. Vom 01. Januar 1976 bis zum 31. Dezember 1981 war er dort als Problemanalytiker eingesetzt und vom
01. Januar 1982 bis zum 31. Dezember 1984 als Themenleiter. Ab dem 01. Januar 1985 übte er diese Tätigkeit beim VEB E B (VEB
E) aus, in den der Betriebsteil Berlin des VEB GRW Teltow mit Wirkung ab dem 01. Januar 1985 eingegliedert worden war. Ab
dem 01. Januar 1986 bis zum 31. Dezember 1989 arbeitete er beim VEB EAB als Software-Projektleiter und vom 01. Januar 1989
bis zum 30. Juni 1990 als Entwicklungs-Ingenieur für Software. Nach Umwandlung des Betriebs in die EAG (später GmbH) übte
er dort seine bisherige Tätigkeit weiter aus. Der Kläger trat zum 01. März 1982 der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung
(FZR) bei. Eine Versorgungszusage wurde dem Kläger nicht erteilt, er hat auch keinen einzelvertraglichen Anspruch auf eine
derartige Zusage gehabt.
Den am 26. Januar 2004 gestellten Antrag auf Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften in die AVItech lehnte die Beklagte
mit Bescheid vom 30. Dezember 2004 zunächst ab. Er sei als Entwicklungsingenieur für Software nicht in den unmittelbaren Produktionsprozess
eingegliedert gewesen bzw. habe trotz der "technischen" Qualifikation nicht aktiv den Produktionsprozess beeinflussen können.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2005 als unbegründet zurück.
Im Rahmen eines hieran anschließenden Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Berlin (SG) hat die Beklagte u. a. im Vergleichswege anerkannt, dass § 1 Abs. 1 AAÜG auf den Kläger anwendbar sei.
In Ausführung des Vergleichs und unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Dezember 2004 stellte die Beklagte mit Bescheid vom
05. Oktober 2005 als nachgewiesene Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz den Zeitraum vom 01.
Januar 1985 bis zum 30. Juni 1990 fest. In der Zeit vom 01. Oktober 1974 bis zum 31. Dezember 1984 lägen die Voraussetzungen
für die Anerkennung von Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech nicht vor, denn die Beschäftigung sei nicht im Geltungsbereich
des Zusatzversorgungssystems - volkseigener Produktionsbetrieb - ausgeübt worden.
Mit seinem hiergegen gerichteten Widerspruch begehrte der Kläger auch die Feststellung der Zeit vom 01. Oktober 1974 bis zum
31. Dezember 1984. Der VEB GRW Teltow habe - wie sich aus einem beigefügten Auszug aus der Festschrift des VEB GRW Teltow
zu dessen 40jährigen Bestehen im Jahr 1988 ergebe - einen vorrangig Produktionsmittel erzeugenden Betrieb dargestellt und
auch einen bedeutenden Beitrag für die Produktion von Konsumgütern geleistet. Fast die Hälfte aller in der DDR realisierten
Anlagen für die Automatisierung technologischer Prozesse seien von Werktätigen des GRW Teltow projektiert, gefertigt und schließlich
am Bestimmungsort montiert sowie in Betrieb genommen worden. Im VEB GRW Teltow sei vor allem Automatisierungstechnik entwickelt
und produziert worden. Alle Kraftwerke, Chemieanlagen, Ampelanlagen und weitere Industriebereiche seien durch vom VEB GRW
Teltow gefertigte Anlagen gesteuert worden. Es seien Systemlösungen entwickelt worden, deren Bausteine universell hätten angewendet
werden können. Die einzelnen Bauteile hierzu seien im VEB GRW Teltow produziert worden. U. a. seien der Prozessrechner "ursamat
K 4000", das Prozessleitsystem "audatec" sowie Messumformer, Geräte der Druckmesstechnik, Durchflussmesseinrichtungen, Signal-
und Sicherungstechnik sowie Konsumgüter in Massenproduktion entwickelt bzw. hergestellt worden.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10. April 2006 als unbegründet zurück. Ein Anspruch auf Feststellung
weiterer Pflichtbeitragszeiten nach § 5 AAÜG bestehe nicht. Zu den volkseigenen Produktionsbetrieben i. S. d. Versorgungsverordnung zählten nur diejenigen, deren Hauptzweck
die industrielle Fertigung, Herstellung, Anfertigung, Fabrikation bzw. Produktion von Sachgütern gewesen sei. Dies sei bei
dem VEB GRW Teltow nicht der Fall. Es handele sich auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb i. S. v. § 1 Abs. 2 der 2.
Durchführungsbestimmung vom 24. Mai 1951 (2. DB). Die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR bestätige, dass keine
Beschäftigung in einem Betrieb ausgeübt worden sei, der dem Geltungsbereich der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung
der technischen Intelligenz unterliege. Der Beschäftigungsbetrieb sei der Wirtschaftsgruppe 16639 (Reparatur- und Montagebetrieb
der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik) zugeordnet gewesen.
Zur Begründung seiner dagegen bei dem SG erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, es habe sich entgegen der Ansicht der Beklagten bei dem VEB GRW Teltow um
einen volkseigenen Produktionsbetrieb i. S. d. Versorgungsverordnung gehandelt. Ergänzend zum Vortrag im Widerspruchsverfahren
hat er ausgeführt, das Unternehmen sei darauf spezialisiert gewesen, Leiterplatten für Computer zu fertigen und Software zu
entwickeln. Das Hauptaugenmerk habe auf der Produktion von Leiterplatten gelegen. Des Weiteren sei der Computer MIC 80 hergestellt
worden.
Die Beklagte hat einen Auszug aus dem Statistischen Betriebsregister der DDR von 1978 bis 1988, eine Aufstellung der Hauptaufgaben,
der Territorialstruktur und der volkswirtschaftlichen Einordnung des VEB GRW Teltow, einen Auszug aus dem Register der volkseigenen
Wirtschaft betreffend den VEB GRW Teltow, Auszüge aus dem Handelregister betreffend die Geräte- und Regler-Werke GmbH (HRB
129 P), die Gerätewerk B GmbH (HRB 130 P) sowie die Gerätewerk T GmbH (HRB 131 P), eine Strukturelle Gliederung des VEB GRW
Teltow, ein "Die Produktionsstruktur des VEB GRW Teltow" überschriebenes Diagramm, eine Aufstellung des Produktionsprogramms
des VEB GRW Teltow, ein undatiertes und nicht unterschriebenes Statut eines Kombinats VEB GRW Teltow, zwei Diagramme betreffend
den Aufbau des VEB GRW Leipzig, einen tabellarischen Strukturplan -F-, einen Rechenschaftsbericht des Betriebsteils L vom
29. Mai 1974 sowie einen Auszug aus der Festschrift zum 40jährigen Bestehen des VEB GRW Teltow vorgelegt.
Das SG hat geschwärzte Kopien des Protokolls vom 07. November 2005 zu dem Rechtsstreit S 7 R 2195/05 (jetzt: L 3 R 1802/05) sowie des Urteils in dem Rechtsstreit S 7 R 2195/05 in den Rechtsstreit eingeführt.
Nach Befragung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 15. November 2006 hat das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 05. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April
2006 dazu verpflichtet, die Beschäftigungszeit vom 30. Oktober 1974 bis zum 31. Dezember 1984 als weitere Zeit der Zugehörigkeit
zur AVItech sowie die während dieses Zeitraums tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen. Nach Auffassung der Kammer
seien die Voraussetzungen für einen Produktionsbetrieb beim VEB GRW Teltow erfüllt. Der Betrieb sei einem Industrieministerium,
zunächst dem Ministerium für Maschinenbau und ab 1975 dem Ministerium für Elektrotechnik und Elektronik unterstellt und in
den Wirtschaftsbereich 1 - Industrie - eingeordnet gewesen. Zwar sei der Betrieb der Wirtschaftsgruppe 16639 zugeordnet, jedoch
sei diese Zuordnung lediglich ein Indiz unter vielen für die Ermittlung des Betriebscharakters. Letztlich habe sich die Kammer
anhand der in den Akten befindlichen Unterlagen sowie der Einlassungen des Klägers vom Charakter eines Produktionsbetriebs
überzeugt. In der von der Beklagten übersandten Übersicht über die "Hauptaufgaben, die Territorialstruktur und die volkswirtschaftliche
Einordnung" sei als eine Hauptaufgabe die Projektierung, Produktion und Montage von Betriebsmess-, Steuerungs- und Regelanlagen
(BMSR) für die Automatisierung von Prozessabläufen in allen Industriezweigen genannt. Zudem liege eine weitere Übersicht über
die "Produktionsstruktur" vor, worin die jeweilige Aufgabenstruktur der einzelnen Betriebsteile aufgeführt sei. Hierin sei
überwiegend auch von Fertigung von Geräten und Anlagen die Rede, wobei deutlich unterschieden werde zwischen Fertigung einerseits
und Montage andererseits. Im "Produktionsprogramm" werde darauf hingewiesen, dass im Betrieb BMSR-Anlagen für die Automatisierung
aller Produktionszweige entwickelt, projektiert, gefertigt und montiert und Geräte mit pneumatischer, elektrischer und hydraulischer
Hilfsenergie sowie kombinierbar produziert und eingesetzt würden. Im "Anlagen-Programm" sei eine lange Liste von auf unterschiedlichsten
Gebieten eingesetzter Gerätschaften aufgelistet, für die BMSR-Anlagen aus dem VEB GRW Teltow genutzt worden seien. Im "Geräte-Programm"
sei wiederum aufgelistet, welche Geräte im Betrieb und für welche unterschiedlichsten Verwendungszwecke hergestellt worden
seien (u. a. Messumformer, elektrische Regler, Hydraulikzubehör etc.). Aus der Festschrift zum 40jährigen Bestehen werde deutlich,
dass der Betrieb sein Gepräge durch die industrielle Produktion erhalten habe, der Hauptzweck habe weder in der bloßen Projektierung
noch in der Montage gelegen. So sei an einer Stelle in der Festschrift ausgeführt, dass "fast die Hälfte aller in der DDR
realisierten Anlagen für die Automatisierung technologischer Prozesse von Werktätigen des VEB GRW Teltow projektiert, gefertigt
und schließlich am Bestimmungsort montiert und in Betrieb genommen" worden seien. Daraus werde deutlich, dass die Montage
der Anlage zwar Teil der Betriebstätigkeit, aber nicht der überwiegende Teil gewesen sei. Der geschichtliche Abriss in der
Festschrift stelle dar, dass ab den 70er Jahren zu universell einsetzbaren Systemlösungen durch das komplette Erzeugnissystem
Automatisierungsanlage "ursamat K 4000" übergegangen worden sei, wodurch u. a. ein weiterer "quantitativer und qualitativer
Anstieg der Produktion von BMSR-Anlagen" geschaffen worden sei. Weiter sei die Rede von der "in den 70er Jahren entstehenden
neuen Qualität der Produktion von Messumformern", von dem ersten Betrieb, "der industriemäßig Halbleiterelemente auf Siliziumbasis"
hergestellt habe etc. die Rede. Durch die gesamte Festschrift ziehe sich die Darstellung der Entwicklung der Produktion als
wesentliche Charakterisierung der Entwicklung des Betriebs selbst. In der Charakterisierung der produzierten Geräte werde
ersichtlich, dass es sich in einem erheblichen Maße um Serienproduktion (z. B. bzgl. der Messumformer oder der Prozessleitsysteme)
gehandelt habe. Im VEB GRW Teltow seien insgesamt 12.000 Menschen beschäftigt gewesen. Dies sei eine Zahl, die die übliche
Betriebsgröße von Projektierungs- oder Montagebetrieben weit überschreite. Zu berücksichtigen sei schließlich, dass auch die
Nachfolgebetriebe des VEB GRW Teltow als Unternehmensgegenstand die Herstellung und den Vertrieb von Anlagen, Systemen und
Geräten der BMSR-Technik, von Flüssigkeitszählern und Gartengeräten gehabt hätten. Es könne davon ausgegangen werden, dass
sich der Schwerpunkt der Tätigkeiten der Nachfolgebetriebe im Vergleich zu denen der Betriebsteile des VEB GRW Teltow nicht
wesentlich geändert habe.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung macht die Beklagte geltend, der VEB GRW Teltow habe nicht zu den volkseigenen Produktionsbetrieben
i. S. d. Zusatzversorgung gezählt, denn er habe weder die industrielle Fertigung von Sachgütern betrieben noch habe es sich
um einen Baubetrieb, der die massenhafte Neubauproduktion als wirtschaftlichen Hauptzweck gehabt habe, gehandelt. Sie verweist
nochmals auf die Einordnung des Betriebs in die Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR. Diese Systematik sei ein geeignetes
Indiz für die Feststellung des Hauptzwecks eines Betriebs im Wirtschaftssystem der DDR. Die Art der Differenzierung der Betriebsaufgaben
entspreche dem fordistischen Produktionsmodell, nach dem Produktion die Herstellung von Sachgütern darstelle. Darüber hinaus
ergebe sich auch aus dem vorliegenden Statut des VEB Kombinat GRW Teltow, dass der Hauptzweck des VEB nicht in der Herstellung
industrieller Sachgüter bestanden habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 15. November 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Im Rahmen eines Erörterungstermins am 25. September 2007 hat der
Kläger erneut seine Tätigkeit beim VEB GRW Teltow dargestellt.
Der Senat hat anschließend Ermittlungen dazu, ob und wann das Statut des Kombinats VEB GRW Teltow in Kraft gesetzt worden
ist, aufgenommen. Der Kläger hat hierzu die Änderungsverträge vom 01. Februar 1971, 01. August 1974, 01. Januar 1975, 01.
Januar 1976, 30. Dezember 1977 (jeweils mit dem VEB GRW Teltow - Zentraler Anlagenbau der BMSR-Technik -), die Mitteilungen
vom 29. Dezember 1981, 22. Dezember 1983 und 28. September 1984 sowie den Arbeitsvertrag vom 23. Oktober 1991 mit der E AG
vorgelegt. Der Senat hat eine Anfrage an das Bundesarchiv nach weiteren Unterlagen zum VEB GRW Teltow, insbesondere Statuten
und Geschäftsberichten, gerichtet. Weitere Unterlagen dieser Art haben sich dort jedoch nicht ermitteln lassen. Darüber hinaus
hat der Senat die Kopie einer "Information über den VEB Geräte- und Regler-Werke Teltow - Zentraler Anlagenbau der BMSR-Technik
- zu ausgewählten politisch-ideologischen, wissenschaftlich-technischen, ökonomischen, Bildungs-, sozialen und kulturellen
Merkmalen, Problemen, Aufgaben und Entwicklungstendenzen des Betriebes" (abgezeichnet mit "Wegener 30.4.72") in den Rechtsstreit
eingeführt. Des Weiteren hat das Brandenburgische Landeshauptarchiv auf Anfrage des Senats am 14. Januar 2010 aus seinem Bestand
u. a. einen Auszug aus dem Jahresgeschäftsbericht des VEB GRW Teltow für das Jahr 1973, eine Vorlage des Direktionsbereichs
-T- zur Information im Direktorium am 02. November 1976, einen Auszug aus einer "Einschätzung des Standes und der weiteren
Entwicklung der Technologie und Organisation der Produktion für die Baustellenmonteure" vom 25. Mai 1973, ein Schriftstück
"Bedeutung und Stellung des Betriebs im volkswirtschaftlichen Reproduktionsprozess und im Rahmen der internationalen sozialistischen
Arbeitsteilung" vom 23. Mai 1973, eine Tabelle "Bedarfsanforderung an Anlagen, Einrichtungen, Erzeugnissen und Leistungen"
vom 23. Mai 1973, eine Tabelle "Umrechnung des Bedarfs von abgesetzter Warenproduktion" vom selben Datum, eine Tabelle "Plan
der Bruttoproduktion 1974" vom 08. April 1974, eine Entscheidungsvorlage des Direktionsbereichs Außenwirtschaft und Vertrieb
vom 13. Oktober 1975 sowie einen Informationsbericht des Direktionsbereichs -K- vom 12. April 1976 zur Verfügung gestellt.
Aus dem Bestand des Landesarchivs Berlin hat der Senat die Deckblätter der Revisionsprotokolle betreffend den VEB GRW Teltow
von 1975 und 1976, den Geschäftsbericht des VEB GRW Teltow für das Geschäftsjahr 1974, die Ergebnisrechnungen des VEB GRW
Teltow zum 31. Dezember 1976 sowie zum 31. Dezember 1977 und eine tabellarische Aufstellung der Faktoren für die Über- bzw.
Untererfüllung des geplanten einheitlichen Betriebsergebnisses des VEB GRW Teltow per 31. Dezember 1977 in den Rechtsstreit
eingeführt. Weiterhin hat der Senat eine vollständige Kopie der Festschrift zum 40jährigen Bestehen des VEB GRW Teltow von
1988, eine Abschrift des Urteils des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG) vom 12. Januar 2010 zum Aktenzeichen L 5 R 503/06 samt des Protokolls vom 12. Januar 2010, ein "Leistungsprofil" des VEB GRW Teltow, ein Diagramm "Einordnung des VEB GRW Teltow
in die staatliche Leitungshierarchie", eine Tabelle "Organisation VEB GRW Teltow 1989", ein Diagramm "Produktionsstruktur
GRW Teltow 1989", ein Diagramm "Arbeitskräftestruktur GRW Teltow 1989", ein Diagramm "Ausgangssituation Ende 1989", eine Abhandlung
des Industriemuseums Region Teltow "Von elektro-mechanischen Geräten zu Automatisierungsanlagen - Die Geschichte der Geräte-
und Regler-Werke" sowie eine Kopie des Sitzungsprotokolls des SG Berlin vom 28. März 2006 in dem Rechtsstreit S 26 R 5545/05 in den Rechtsstreit eingeführt.
Der Senat hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16. Dezember 2010 die Zeugen L S (ehemaliger Betriebsdirektor des VEB
GRW Teltow von 1983 bis 1990) und K D (ehemaliger Geschäftsführer der E GmbH) zur Klärung des Aufgabenbereichs des VEB GRW
Teltow geladen. Wegen des Ergebnisses der Zeugenbefragung wird auf die Anlagen 1 und 2 zum Sitzungsprotokoll vom 16. Dezember
2010 Bezug genommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verwaltungs- und Gerichtsakten
verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Sozialgericht hat der Klage zu Unrecht statt gegeben. Der Bescheid
der Beklagten vom 05. Oktober 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. April 2006 ist rechtmäßig. Der Kläger
hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den Zeitraum vom 30. Oktober 1974 bis zum 31. Dezember 1984 als weitere Zeit
der Zugehörigkeit zur AVItech sowie die während dieser Zeit tatsächlich erzielten Entgelte feststellt.
In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach §
149 Abs.
5 des Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (
SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts [BSG] vom 18. Juli 1996
- 4 RA 7/95 -), ist die Beklagte nur dann zu den von dem Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen Anwendungsbereich
des AAÜG nach § 1 Abs. 1 unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zurückgelegt
hat, die einem Zusatzversorgungssystem, hier der AVItech, zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet
erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem
Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG).
Zwar finden die Vorschriften des AAÜG auf den Kläger Anwendung (§ 1 AAÜG), denn die Beklagte hat dies mit insoweit bestandskräftigem Feststellungsbescheid vom 05. Oktober 2005 ausdrücklich festgestellt.
Des Weiteren hat sie für den Kläger, der weder über eine Versorgungszusage noch einen einzelvertraglich begründeten Anspruch
auf Einbeziehung in die AVEItech verfügte, der höchstrichterlichen Rechtsprechung folgend Zeiten der Zugehörigkeit zu einem
Versorgungssystem für den Zeitraum vom 01. Januar 1985 bis zum 30. Juni 1990 festgestellt, also Zeiten, in denen der Kläger
eine Beschäftigung ausgeübt hat, wegen der ihrer Art nach eine zusätzliche Altersversorgung in einem System vorgesehen war,
das in der Anlage 1 (hier: Nr. 1) zum AAÜG aufgelistet ist (§ 5 Abs. 1 AAÜG).
Jedoch hat der Kläger nach dem am 01. August 1991 gültigen Bundesrecht und auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen tatsächlichen
Umstände bezogen auf den hier streitigen Zeitraum aus bundesrechtlicher Sicht keinen Anspruch auf Erteilung einer fiktiven
Versorgungszusage im Wege einer erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG. Zwar hat der Einigungsvertrag (EV) in Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 eine Neueinbeziehung in ein Versorgungssystem ausdrücklich
untersagt; dies ist durch § 22 Abs. 1 Rentenangleichungsgesetzes DDR vom 28. Juni 1990 (GBl. I S. 495, Art. 9 Abs. 2 EV in
Verbindung mit Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8) bekräftigt worden. Neueinbeziehungen konnten danach
seit dem 01. Juli 1990 nicht mehr wirksam werden. Allerdings ist § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG aus Gründen der Gleichbehandlung erweiternd auszulegen. Demnach besteht eine (fiktive) Versorgungsanwartschaft nicht nur
bei denjenigen, die am 30. Juni 1990 zwar nicht in ein Versorgungssystem einbezogen waren, jedoch nach § 1 Abs. 1 S. 2 AAÜG so behandelt werden, weil sie zu irgendeinem Zeitpunkt davor aus dem Versorgungssystem ausgeschieden waren, sondern auch
bei denjenigen, die am 30. Juni 1990 nach den Regeln der Versorgungssysteme zwar die Voraussetzungen für eine Einbeziehung
erfüllt gehabt hätten, jedoch aus bundesrechtlich nicht anzuerkennenden Gründen nicht einbezogen worden waren. Unter den Anwendungsbereich
des AAÜG fallen somit auch diejenigen, die auf Grund der am 30. Juni 1990 gegebenen Sachlage nach der am 01. August 1991 gegebenen
bundesrechtlichen Rechtslage einen Anspruch auf eine Versorgungszusage gehabt hätten (etwa BSG, Urteil vom 08. Juni 2004 -
B 4 RA 57/03 R -, zitiert nach juris).
Ein solcher Anspruch hängt nach § 1 VO-AVItech i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 der 2. DB von drei (persönlichen, sachlichen und
betrieblichen) Voraussetzungen ab. Generell ist gemäß § 1 der VO-AVItech und der 2. DB erforderlich
1. die Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und
2. die Ausführung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) und zwar
3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB
oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Der Kläger erfüllt im hier streitigen Zeitraum vom 30. Oktober 1974 bis zum 31. Dezember 1984 nicht die betriebliche Voraussetzung
für die Erteilung einer fiktiven Versorgungszusage zur AVItech, so dass diesbezüglich Zeiten der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem
Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG und damit gleichgestellte Pflichtbeitragszeiten i. S. v. § 5 Abs. 1 AAÜG nicht festzustellen sind. Der Kläger war - entgegen der Auffassung des Sozialgerichts - im streitigen Zeitraum nicht in einem
volkeigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens und auch nicht in einem den volkseigenen Produktionsbetrieben
i. S. v. § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb oder einer gleichgestellten Einrichtung beschäftigt. Dies ergibt sich
sowohl aus den eigenen Angaben des Klägers als auch aus den beigezogenen erstinstanzlichen Angaben der Klägerin in dem Verfahren
S 7 R 2195/05 (jetzt: L 3 R 1802/05) und den Aussagen der gehörten Zeugen L S und K D.
Von der Versorgungsordnung werden nur volkseigene Produktionsbetriebe der Industrie oder des Bauwesens erfasst (BSG, Urteil
vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R-, in SozR 3-8750 § 1 Nr. 6). Hauptzweck muss die industrielle (serienmäßig wiederkehrende) Fertigung, Herstellung, Anfertigung,
Fabrikation von Sachgütern bzw. die Errichtung (Massenproduktion) von baulichen Anlagen gewesen sein (BSG, Urteile vom 18.
Dezember 2003 - B 4 RA 14/03 R -, 08. Juni 2004 - B 4 RA 57/03 R -, 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R -, und 24. April 2008 - B 4 RS 31/07 R -, alle in juris). Hierbei muss die industrielle Fertigung von Sachgütern oder Bauwerken i. S. einer durch Wiederholung
von gleichartigen Bearbeitungsvorgängen unter Einsatz von Maschinen für den Vertrieb mit Massenausstoß von Endprodukten dem
Betrieb das Gepräge gegeben haben (BSG, Urteile vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/01 R -, vom 06. Mai 2004, - B 4 RA 44/03 R -, vom 27. Juli 2004 - B 4 RA 11/04 R - und vom 23. August 2007 - B 4 RS 3/06 R -, zitiert nach juris; so genanntes fordistisches Produktionsmodell). Dabei wird der Hauptzweck nicht dadurch geändert,
dass von dem Betrieb auch (nachgeordnet oder begleitend) produktionstechnische Aufgaben zu erfüllen waren (vgl. zur Definition
und Zweckbestimmung der volkseigenen Produktionsbetriebe der Industrie oder des Bauwesens im Sinne des Versorgungsrechts grundlegend
BSG, Urteile vom 09. April 2004 - B 4 RA 3/02 R - und vom 10. April 2004 - B 4 RA 10/02 R -, beide in juris).
Eine Massenproduktion und Serienfertigung fordistischer Prägung im dargestellten Sinne hat dem sich aus den SVA sowie den
vorliegenden Arbeitsverträgen ergebenden Beschäftigungsbetrieb im streitigen Zeitraum, dem VEB GRW Teltow - Zentraler Anlagenbau
der BMSR-Technik, nicht das Gepräge verliehen. Nicht abzustellen ist auf den Betriebsteil Berlin, da dieser niemals zu einem
juristisch selbständigen VEB geworden ist, bevor er in den VEB EAB eingegliedert wurde. Das vorliegende undatierte Kombinatsstatut
stellt offenbar lediglich einen Entwurf dar. Der VEB GRW Teltow ist auch ausweislich der Registerauszüge nie zu einem Kombinat
geworden. Bereits aus den eigenen Ausführungen des Klägers ergibt sich, dass die massenweise Produktion standardisierter Sachgüter
dem VEB GRW Teltow in seiner Gesamtheit nicht das Gepräge gegeben hat. Denn danach hat der VEB GRW Teltow vorwiegend komplette
Anlagen der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik für die jeweiligen Auftraggeber geplant, projektiert und schließlich realisiert.
Der VEB GRW Teltow hat ein Produkt - nämlich komplette Steuerungs- und Regelanlagen - aus einer Hand (von der Projektierung
über die Fertigung, Montage bis zur Inbetriebnahme) bereitgestellt. Der Kläger hat hierzu anhand der Festschrift darauf hingewiesen,
dass fast die Hälfte aller in der DDR realisierten Anlagen für die Automatisierung technologischer Prozesse von Werktätigen
des VEB GRW Teltow projektiert, gefertigt und am Bestimmungsort montiert sowie in Betrieb genommen worden seien. Alle Kraftwerke,
Chemieanlagen, Ampelanlagen und weitere Industriebereiche seien durch vom VEB GRW Teltow gefertigte Anlagen gesteuert worden.
Dieses Profil des Betriebes spiegelt sich auch in den beigezogenen Unterlagen wider. In § 6 Abs. 1 Ziff. 1 des undatierten
Entwurfs eines Statuts für ein zu gründendes Kombinat VEB GRW Teltow werden die Aufgaben des Stammbetriebs u. a. wie folgt
beschrieben:
- Planung und Kontrolle Wissenschaft und Technik einschließlich Standardisierung, Grundlagenforschung, Rationalisierung der
technischen Vorleistungen, angewandte Forschung einschließlich technologischer Vorplanung für das Erzeugnissystem Automatisierungsanlagen
und für Baustellenmontage sowie Lizenznahme, Lizenzvergabe und Schutzrechtstätigkeit,
- Projektierung, Lieferung, Montage, Inbetriebsetzung und Übergabe von Automatisierungsanlagen, entsprechend den Festlegungen
über die Fachbereichsspezialisierung und territoriale Zuständigkeit,
- Entwicklung und Produktion von Geräten für Automatisierungsanlagen und Direktverkauf entsprechend der Spezialisierungsbestimmungen
im Industriebereich und im Kombinat,
- Entwicklung und Produktion von Überwachungseinrichtungen für Automatisierungsanlagen für das gesamte Kombinat,
- Realisierung der bilanzierten Importe für Projektierungsleistungen,
- Realisierung der bilanzierten Importe für Montageleistungen,
- Vorbereitung und Abschluss sowie Koordinierung und Realisierung von Verträgen für den Import von BMSR- Anlagen,
- Angebotstätigkeit und Vertragsabschluss von Exportaufträgen und deren Realisierung,
- Durchführung des Kundendienstes,
- Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Konsumgütern,
- GAN-Tätigkeit für Spezialaufträge und HAN- Tätigkeit gemäß gesonderter Weisungen.
In dem Geschichtsabriss des Industriemuseums Region Teltow "Von elektro-mechanischen Geräten zu Automatisierungsanlagen -
Die Geschichte der Geräte- und Regler-Werke Teltow" (abrufbar unter www.imt-museum.de/grw2.htm) wird die Entwicklung des VEB
GRW Teltow als die von einem Geräte bauenden Betrieb zu einem sozialistischen Großbetrieb der Industrieautomation beschrieben.
So wurde bereits ab den 50er Jahren neben der Ausweitung der Produktion von Mess- und Regelgeräten und Reglerschränken Struktureinheiten
für die Projektierung, die Baustellenmontage und die Inbetriebnahme aufgebaut. In den 70er Jahren erfolgte zur Konzentration
auf die Automatisierungstechnik eine umfassende Sortimentsbereinigung. Es wurden aus Zulieferung bzw., sofern solche nicht
verfügbar waren, aus eigener Produktion komplette Automatisierungsanlagen für den industriellen Einsatz projektiert und realisiert.
In der Festschrift wird für den VEB GRW Teltow die Automatisierung von Großvorhaben wie Eisen- und Hüttenkombinat O, Eisen-
und Hüttenkombinat W, Großkokerei L, Hochseefrachtschiffe, EVW S, L II, Chemiefaserwerk G, Gipsschwefelsäurewerk C/A, PVC-Fabrik
im ECW B, Kombinat S P und Atomreaktor R hervorgehoben. Weitere Großprojekte finden sich u. a. in der "Vorlage von -T- zur
Information im Direktorium am 02. November 1976" (Projektierung und Realisierung des Kraftwerks J), in der Entscheidungsvorlage
des Direktionsbereichs Außenwirtschaft und Vertrieb vom 13. Oktober 1975 (Regierungsprojekt "Erdöl II" über die Lieferung
von 26 Anlagen zur Erdölaufbereitung im Erdölgebiet T in der UdSSR), im Geschäftsbericht für das Jahr 1974 (z. B. Heizkraftwerk
R M, Heizkraftwerk "B L", Kraftwerk H, Milchviehanlage P) sowie in dem Schriftstück "Das Produktionsprogramm des VEB GRW Teltow"
(Großkraftwerke L).
In der "Einschätzung des Standes und der weiteren Entwicklung der Technologie und Organisation der Produktion für die Baustellenmonteure"
vom 25. Mai 1973 heißt es: "Die Profilierung des VEB GRW Teltow als ZAB [Anm.: Zentraler Anlagenbau] der BMSR- Technik ergab
eine Verlagerung des Schwerpunktes der Fertigung vom msr-Geräten (Serienerzeugnisse) zur Herstellung von Zentraleinrichtungen
für msr-Anlagen als Einzelfertigung. Mit dem Übergang auf das UGS [Anm.: universelles Gefäßsystem] konnte in der stationären
Fertigung eine erzeugnisgebundene Reihenfertigung für die Gefäße erreicht werden. Die Bestückung, Verdrahtung und Prüfung
der einzelnen Gefäße erfolgt auftragsgebunden und trägt damit weitgehend den Charakter der Einzelfertigung."
In dem Schriftstück "Bedeutung und Stellung des Betriebes im volkswirtschaftlichen Reproduktionsprozess und im Rahmen der
internationalen sozialistischen Arbeitsteilung" vom 23. Mai 1973 wird ausgeführt: "Der VEB GRW Teltow entwickelt und produziert
komplette BMSR- Anlagen für die Volkswirtschaft der DDR und den Export (....). Zu den Leistungen des VEB GRW Teltow gehören
wissenschaftlich-technische Leistungen (Mitarbeit bei der Einsatzvorbereitung), Projektierung sowie Lieferung, Montage und
Inbetriebnahme kompletter Automatisierungsanlagen. (...) Im Rahmen der internationalen Arbeitsteilung auf der Basis des RGW-
Komplexprogrammes hat der VEB GRW Teltow folgende Schwerpunktaufgaben zu lösen: Bereitstellung von BMSR- Anlagen für die chemische
Industrie (Erdölverarbeitung und petrochemische Grundchemikalien, organische Hochpolymere, organische Grundchemikalien, Agrochemikalien
und Pflanzenschutzmittel, synthetische Faserstoffe); Export von BMSR-Anlagen und -Geräten für spezielle Aufgaben wie Gewächshausautomatisierung,
Lichtsignalanlagen für den Straßenverkehr, Volumen-Durchfluss-Messeinrichtungen, Automatisierung von Tonerdeaufbereitungsanlagen;
Absicherung des Importes kompletter BMSR- Anlagen und der Kooperation von Teilleistungen (Projektierung, Montage) vornehmlich
mit der SU, VR Polen, CSSR und VR Ungarn; NSW-Geräteexport für "ursapond", "ursaflux" [Anm.: letzteres sind Volumen-Durchfluss-Messeinrichtungen
mit entsprechenden Zusatzgeräten].
In dem von der Beklagten überreichten Schriftstück "Strukturelle Gliederung des VEB GRW Teltow" wird dargelegt: "Der Betrieb
hat den Charakter eines Kombinats. Das drückt sich dahingehend aus, dass vier komplexe Betriebsteile mit umfassenden Planaufgaben
bestehen, die Direktionsbereiche und Funktionalorgane des Stammwerks Komplexaufgaben für den Gesamtbetrieb wahrzunehmen haben,
ein Forschungsleitzentrum mit dem Charakter eines Betriebsteils gebildet wird und weitgehende Analogie in der Struktur zwischen
dem Stammwerk und den Betriebsteilen hergestellt ist. Betriebsteile bestehen:
- in Treuenbrietzen für die Fertigung von Geräten des "ursapond"-systems,
- in Leipzig für die Projektierung, Konstruktion und Montage für BMSR-Anlagen vorwiegend für die Chemie und die Bezirke Leipzig,
Halle, Erfurt und Suhl; Fertigung von HLK-Anlagen und Lichtsignal-Anlagen,
- in Cottbus für die Projektierung, Konstruktion und Montage von kompletten BMSR-Anlagen, vorwiegend für die Energieerzeugung
sowie die Faserchemie,
- in Babelsberg für die Produktion des Systems "ursaflux".
Das ebenfalls von der Beklagten zur Verfügung gestellte Diagramm "Die Produktionsstruktur des VEB GRW-Teltow" zeigt im Einzelnen
Folgendes auf:
- Stammwerk: BMSR Anlagen - Geräte (Applikation, Verfahrensentwicklung/Systemlösungen, Projektierung/Konstruktion, Fertigung,
Lieferung, Montage, Inbetriebnahme, Service);
- Betriebsteile Babelsberg und Treuenbrietzen: Automatisierungs-Geräte ("ursaflux" - Entwicklung, Konstruktion, Fertigung,
Lieferung, Service - und "ursapond" - Fertigung, Lieferung, Service);
- Betriebsteile Leipzig, Cottbus, Pirna, Berlin: Automatisierungs-Anlagen (Leipzig und Cottbus: Projektierung, Konstruktion,
Fertigung, Lieferung, Montage, Inbetriebnahme und Service; Pirna: Projektierung und Konstruktion; Berlin: Verfahrensentwicklung).
Dem "Produktionsprogramm des VEB GRW Teltow" ist zu entnehmen: "In letzter Zeit wird die BMSR- Technik in der DDR vom "ursamat"-System,
einem universellen System von BMSR- Geräten und Einrichtungen, bestimmt, das in seinem Bausteinprinzip durch die Vereinheitlichung
der Signale, der konstruktiven Parameter und der Prüfbedingungen allen Anforderungen der automatischen Überwachung, Steuerung
und Regelung in vielen Industriezweigen gerecht wird. (...) Derzeitig werden durch unseren Betrieb BMSR- Anlagen für die Automatisierung
aller Industriezweige entwickelt, projektiert, gefertigt und montiert." Das angefügte Anlagen- und Geräte-Programm umfasst
u. a. Anlagen für die Chemieindustrie (z. B. Dosier- und Mischanlagen, Polymerisationsanlagen), die Energieindustrie (z. B.
Dampferzeuger mit Mühlen, Nebenanlagen für Atomkraftwerke), die Kohleindustrie (z. B. Brikettfabriken), die Schwarzmetallurgie
(z. B. Hochöfen), die NE- Metalle (z. B. Ofenanlagen), die Erdöl- und Erdgasindustrie (z. B. Reforminganlagen), den Maschinenbau
(z. B. Hilfs- und Abgaskessel; Regelungen für Motoren), die Gießereien und Schmieden (z. B. Glühöfen), die Holz- und Papierindustrie
(z. B. Chlor-, Alkali- und Elektrolysen), die Glas- und Keramikindustrie (z. B. Schmelzöfen), die Baustoffindustrie (z. B.
Drehöfen), die Landwirtschaft (z. B. Dosier- und Mischanlagen), die Lebensmittelindustrie (z. B. Saftreinigungsanlagen), den
Industrie- und Kulturbau (z. B. Klimaanlagen) sowie den Verkehr (Verkehrssignalanlagen) und Geräte in Form von Messumformern
("ursapond"), elektrischen Reglern ("ursadyn"), Niederdruckpneumatik (UNALOG), Hydraulik, Reglern ohne Hilfsenergie, Stelleinrichtungen
und Flüssigkeitszählern ("ursaflux").
Darüber hinaus wurden auch - wie sich aus der Festschrift ergibt - mit einem Anteil an der Gesamtproduktion in Höhe von 6,8
% Konsumgüter gefertigt wie z. B. ein Kontaktgrill, der Benzinrasenmäher R 400 oder die Warmhalteplatte thermotel 200.
Der "Bedarfsanforderung an Anlagen, Einrichtungen, Erzeugnissen und Leistungen gegliedert nach Kostengruppen" vom 23. Mai
1973 ist zu entnehmen, dass der Bedarf nach Kostenträgergruppen für das Jahr 1973 mit 392,7 Mio Mark veranschlagt wurde. Davon
bezogen sich 121,1 Mio Mark auf industriellen Bedarf, 107,5 Mio Mark auf Montagelohnleistung sowie 164,1 Mio Mark auf nichtindustriellen
Bedarf wie z. B. Projektierung. Geplant war eine Steigerung bis ins Jahr 1980 auf 259,6 Mio Mark für industriellen Bedarf,
233,2 Mio Mark für Montagelohnleistung sowie 486,6 Mio Mark für nichtindustriellen Bedarf. Auch aus der "Umrechnung des Bedarfs
von angesetzter Warenproduktion auf Leistungskennziffern gegliedert nach Kostenträgergruppen" vom 23. Mai 1973 ergibt sich
ein Überwiegen der nichtindustriellen Leistungen: 184,0 Mio Mark gegenüber 105,1 Mio Mark für Montagelohnleistungen und 130,7
Mio Mark für industrielle Leistungen im Jahr 1973; 499,6 Mio Mark gegenüber 242,2 Mio Mark für Montagelohnleistungen und 267,6
Mio Mark für industrielle Leistungen für das Jahr 1980.
Die "Berichtigung" der "Faktoren der Über- bzw. Untererfüllung des geplanten einheitlichen Betriebsergebnisses per 31.12.77"
Blatt 1 zeigt eine realisierte finanzgeplante Warenproduktion im "Ist" i. H. v. 811.345. Davon beziehen sich 305.463 auf Montageleistungen
einschließl. Montagelohnleistungen, 232.483 auf die stationäre Fertigung, 55.780 auf die sonstige Warenproduktion (z. B. Transportleistungen),
215.355 auf den Industrieanlagenbau sowie 2.264 auf sonstige den Erlös beeinflussende Faktoren wie z. B. vereinbarte Preiszu-/-abschläge.
Das heißt, dass lediglich 28 % des Erlöses aus der finanzgeplanten Warenproduktion aus der stationären Fertigung stammte,
wobei diese so genannte stationäre Fertigung laut Blatt 2 der genannten Tabelle auch Dienstleistungen, Reparaturen und Lohnarbeiten
umfasste.
Ausweislich der Produktionsstruktur für den VEB GRW Teltow für das Jahr 1989 - d. h. nach Ausgliederung der Betriebsteile
Berlin, Leipzig, Cottbus und Pirna - entfielen von der gesamten Warenproduktion im Wert von 790 Mio Mark 53 % auf den Bereich
Anlagenbau und nur 13 % auf den Bereich Zentrale Einrichtungen (ZER), 9 % auf Messumformer, 3 % auf Elektronikbaugruppen und
3 % auf Konsumgüter.
Die Arbeitskräftestruktur des VEB GRW Teltow wandelte sich mit diesem im Laufe der Jahre. So waren in den Jahren 1980/81 laut
der Festschrift "1948-1988, 40 Jahre wirtschaftlich automatisieren" 11.880 Arbeitskräfte beschäftigt, 1971 hingegen lediglich
8.933. Im Jahresgeschäftsbericht für das Jahr 1974 wird der Belegschaftsstand zum Ende des Jahres 1971 mit 9.723 und zum Ende
des Jahres 1974 mit 10.754 Beschäftigten angegeben. 1989 - nach der Ausgliederung der Betriebsteile Berlin, Cottbus und Leipzig
- umfasste die Belegschaft nur noch 7.199 Personen (vgl. die "Arbeitskräftestruktur GRW Teltow 1989"), wovon 51 %, d. h. rund
3.672 Personen, in der "Produktion" beschäftigt waren. Nach der in dem Schaubild folgenden genaueren Aufschlüsselung waren
31,3 % der Beschäftigten im Anlagenbau tätig, hiervon wiederum 55% in der "Produktion", was eine Zahl von rund 1.239 Arbeitskräften
ergibt. Im Gerätebau waren 25,2 % der Beschäftigten tätig, wobei lediglich 55 % davon, d. h. rund 998 Personen, in der "Produktion"
waren. In den ausschließlich produzierenden Betriebsteilen Treuenbrietzen und Babelsberg, waren 9 bzw. 8,3 % der Gesamtbelegschaft,
d. h. insgesamt rund 1.245 Personen, tätig. Demnach waren rund 1.239 Personen im Bereich Anlagenbau in der "Produktion" und
2.243 im Bereich Gerätebau in der "Produktion" beschäftigt.
Aus diesen Selbstdarstellungen und objektiven Betriebsdaten ergibt sich das Profil eines überwiegend komplette und komplexe
Anlagen nach den Wünschen und Bedürfnissen der Kunden auf der Grundlage von standardisierten Systemteilen entwickelnden, produzierenden
und schließlich montierenden und in Betrieb nehmenden Betriebes. Dies wird für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum
bestätigt durch die Angaben der Klägerin aus dem Verfahren S 7 R 2195/05 (jetzt: L 3 R 1802/05) im Sitzungsprotokoll vom 07. November 2005 sowie die eigenen Angaben des Klägers. Der Kläger geht in seinen Ausführungen
lediglich von einem allgemeineren Produktionsbegriff aus. Zwar wurden auch die komplexen Anlagen "produziert" - also hergestellt,
gefertigt -, jedoch nicht i. S. einer standardisierten Massenproduktion. Vielmehr wurde aus standardisierten und weitgehend
vom VEB GRW Teltow selbst gefertigten Komponenten speziell für die Bedürfnisse des Auftraggebers eine Gesamtanlage projektiert,
zusammengebaut, montiert und in Betrieb genommen. Weder die Projektierung noch die Montage stellen industrielle Produktion,
sondern Dienstleistungen dar. Sofern sowohl von der ersten Instanz als auch von Klägerseite die Produktion z. B. von Messumformern
als Beweis für den Charakter des VEB GRW Teltow als volkseigenem Produktionsbetrieb der Industrie herangezogen wird, überzeugt
dies nicht. Auch wenn diese in großer Stückzahl in der DDR nur vom VEB GRW Teltow hergestellt worden sind, war der Betrieb
jedoch schwerpunktmäßig nicht darauf ausgerichtet, in Serie hergestellte Produkte vorzuhalten, aus der der Auftraggeber/Kunde
das bereits erstellte Sachgut auswählen konnte. Es erfolgte, wie sich anschaulich aus der Festschrift ergibt, gerade keine
Massenproduktion von Wirtschaftsgütern für den Endabnehmer, sondern es wurden die für die Erstellung einer bestimmten Anlage
jeweils benötigten Komponenten - in Serie - produziert, was nicht ausschließt, dass diese zum Teil auch an den Endverbraucher
abgegeben worden sind.
Aus den im Berufungsverfahren vor dem Sächsischen LSG zum Rechtsstreit L 5 R 503/06 gewonnenen Erkenntnissen ergibt sich nichts anderes. Dort gaben die Kläger, welche beide beim VEB GRW als Ingenieure tätig
waren, an, dass die wesentlichen Bereiche des VEB GRW die Produktion von Bauteilen und Automatisierungsanlagen, die Errichtung
kompletter Automatisierungsanlagen sowie die Errichtung von Lichtsignal-, Gewächshausautomatisierungs- und Milchviehanlagen
waren. Der dort vernommene Zeuge K gab hierzu - aufgrund seiner damaligen Stellung als Betriebsdirektor - nachvollziehbar
an, dass zu 60 % produziert, daneben projektiert, montiert und in Betrieb genommen wurde, wobei von den Erzeugnissen in der
Produktion der überwiegende Anteil in den Automatisierungsanlagenbau einfloss, worunter die Anlagen zu verstehen sind, die
projektiert, realisiert, montiert und in Betrieb genommen wurden.
Die serielle Produktion hatte somit eine dienende Funktion. Diese Auffassung vertritt i. Ü. auch das Sächsische LSG in seinen
Urteilen vom 12. Januar 2010 - L 5 R 503/06 - sowie vom April 2010 - L 4 R 694/06 - und der 30. Senat des LSG Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 24. Februar 2010 - L 30 R 938/07 -, letzteres veröffentlicht unter www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Soweit in dem Betrieb außerhalb dieses Hauptaufgabenfeldes noch Wirtschaftsgüter für die Bevölkerung, etwa Kontaktgrills,
Wärmeplatten oder Rasenmäher entwickelt und hergestellt wurden, stellten diese Aktivitäten des Betriebes nicht den Hauptzweck
des Gesamtbetriebes dar, was sich schon dem geringen Anteil von maximal 6,8 % (laut der Festschrift) an der Gesamt"produktion"
entnehmen lässt.
Die Bekundungen der Zeugen S und D führen letztlich zu keiner anderen Beurteilung. So hat insbesondere der in mündlichen Verhandlung
vernommene Zeuge S aufgrund seiner vormaligen Stellung als Betriebsdirektor nachvollziehbar und glaubhaft, im Einklang mit
den bereits in Bezug genommenen Beweismitteln und seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem SG Berlin am
28. März 2006 (S 26 R 5545/05) bekundet, dass im hier maßgeblichen Zeitraum bis 1985 - durchgehend und ohne nennenswerte Schwankungen - fast die Hälfte
der Beschäftigten allein im Automatisierungsanlagenbau eingesetzt war. Hiernach verteilte sich der Rest der Beschäftigten
- und damit die in der übrigen Produktion Tätigen - auf die Bereiche Gerätebau, Zentrale Dienste und Verwaltung. Die von ihm
vorgelegte "Arbeitskräftestruktur GRW Teltow 1989", die bereits zuvor zu den Akten gelangt ist und ausführlich Gegenstand
der Auseinandersetzung war, bezieht sich auf die Zeit nach der Ausgliederung der weitgehend mit Projektierung und Anlagenbau
befassten Betriebsteile Berlin, Cottbus und Leipzig, so dass der 1989 größere Anteil von Beschäftigten im Bereich Produktion
Gerätebau vor 1984/1985 deutlich niedriger gewesen sein dürfte. Zumal auch 1989 die Anzahl der Beschäftigten im Anlagenbau
sowie in der Verwaltung insgesamt deutlich über derjenigen der im Gerätebau Beschäftigten lag. Nicht vernachlässigt werden
darf darüber hinaus, dass der Gerätebau teilweise - nach den Angaben des Zeugen zumindest zu einem Drittel in seiner Zeit
als Betriebsdirektor, d. h. ab 1983, - ebenfalls dem Anlagenbau zuarbeitete. Dies stimmt insbesondere mit der Darstellung
in der Festschrift (dort S. 6) überein, wonach in der Zeit von 1948 bis 1950 die Herstellung von Einrichtungen und Anlagen
der BMSR-Technik durchschnittlich 45,1 % der Gesamtproduktion ausmachte. Für den Zeitraum vor der Ausgliederung der Betriebsteile
Berlin und Leipzig, die hauptsächlich mit Anlagenprojektierung bzw. -bau und -montage befasst waren, hat der Zeuge den Anteil
des Anlagenbaus im VEB GRW Teltow auf knapp unter 50 % eingeschätzt. Zu der Frage, welchen Anteil am Gesamtumsatz der Anlagenbau
Mitte der 80er Jahre hatte, hat der Zeuge keine Angaben machen können. Laut dem Diagramm "Entwicklung des Anteils des Stammwerkes
und der Betriebsteile am Umsatz der Warenproduktion zu JAP", das im Geschäftsbericht für das Jahr 1974 enthalten ist, hatte
jedenfalls im Jahr 1974 der Betriebsteil Leipzig allein einen Anteil von 32,5 % am Umsatz, der Betriebsteil Cottbus 19,3 %
und der Betriebsteil Berlin 0,5 %. Insgesamt ergab sich also für die vorwiegend mit dem Anlagenbau befassten Betriebsteile
schon ein Anteil am Umsatz i. H. v. 52,1 %.
Auch die Bekundungen des Zeugen D führen zu keinem anderen Befund. Dieser hat im Einklang mit den übrigen Erkenntnisquellen
das Profil des VEB GRW Teltow zunächst einmal dahingehend beschrieben, dass er für die Automatisierung von technologischen
Anlagen zuständig war, das heißt Automatisierungstechnik und -anlagen herstellte. Erst an zweiter Stelle hat er neben dem
Anlagenbau den Gerätebau als Gegenstand des VEB GRW Teltow beschrieben und ihm einen maßgeblichen Anteil beigemessen.
Nach alldem zählte der VEB GRW Teltow nicht zu den volkseigenen Produktionsbetrieben der Industrie. Vor diesem Hintergrund
erklärt sich auch die Einordnung der Betriebe nach der Systematik der Volkswirtschaftszweige der Deutschen Demokratischen
Republik, nach welcher diese der Wirtschaftsgruppe 16639 (Reparatur- und Montagebetriebe der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik)
zugeordnet worden sind und gerade nicht den für herstellende Betriebe der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik vorgesehenen
Wirtschaftsgruppen 16631, 16632 und 16633.
Der VEB GRW Teltow war auch kein Betrieb, der gemäß § 1 Abs. 2 2. DB einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder
des Bauwesens gleichgestellt war, denn er ist dort nicht genannt.
Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme getroffenen Entscheidungen der DDR ist
bundesrechtlich nicht erlaubt, auch soweit diese in sich willkürlich sein sollten, da der Einigungsvertrag grundsätzlich nur die Übernahme zum 03. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften von "Einbezogenen"
in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten hat (BSG, Urteil vom 09. April 2002 - B 4 RA 41/04 R -, in juris). Das Verbot der Neueinbeziehung ist auch verfassungsgemäß (vgl. BVerfG, SozR 4-8560 § 22 Nr. 1). Der Bundesgesetzgeber
durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR ohne Willkür anknüpfen.
Art.
3 Abs.
1 und
3 Grundgesetz gebieten nicht, vorhandene Ungleichheiten rückwirkend zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (vgl.
BVerfG aaO.; BSG, SozR 4-8570 § 1 Nr. 3).
Das Urteil des SG Berlin vom 15. November 2006 war daher aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG und entspricht dem Ausgang des Rechtsstreits.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach §
160 Abs.
2 SGG nicht vorliegen.