Tatbestand:
Der Kläger begehrt von der Beklagten, seine Zugehörigkeit in der Zeit vom 01. September 1964 bis zum 30. Juni 1990 zum Zusatzversorgungssystem
der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz (AVItech; Zusatzversorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 1 des Anspruchs-
und Anwartschaftsüberleitungsgesetzes [AAÜG]) und die in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte festzustellen.
Der 1940 geborene Kläger erhielt im Juli 1964 von der Ingenieurschule für Maschinenbau und Elektrotechnik Berlin das Recht
verliehen, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen. In der Folgezeit war er ab September 1964 bis Januar 1973 als Ingenieur
im Elektromaschinenbau und als Energetiker bei dem volkseigenen Betrieb (VEB) Elektrodyn Berlin, dem VEB Spezialfahrzeug,
bei der Akademie der Wissenschaften bzw. den Akademie-Werkstätten für Forschungsbedarf Adlershof, beim Informations- und Bildungszentrum
der DDR und beim Objekt Wuhlheide des Ministeriums für Wissenschaft und Technik tätig. Ab dem 16. Januar 1973 war er als Elektroingenieur
zunächst bei der Aufbauleitung Sondervorhaben Berlin, nach deren Umbildung im Jahr 1983 bei der Baudirektion Hauptstadt Berlin
des Ministeriums für Bauwesen und nach deren Umwandlung in eine GmbH in der zweiten Jahreshälfte 1990 als Objektbauleiter
bei der Baudirektion Berlin GmbH beschäftigt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegenden Ablichtungen
aus dem Sozialversicherungsausweis sowie auf die vom Kläger im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen (Arbeitsverträge
vom 01. September 1964, 01. Juli und 01. September 1965, 05. August 1969, 27. März 1972 und 16. Januar 1973, die Änderungsverträge
vom 01. Oktober 1974 und 29. Juni 1990, Protokolle über die Einstufung der leistungsorientierten Gestaltung der Gehälter für
Hoch- und Fachhochschulkader, Entgeltbescheinigung der Baudirektion Berlin GmbH, Ingenieururkunde der Ingenieurschule für
Maschinenbau und Elektrotechnik Berlin vom 22. Juli 1964, Urkunde der Senatsverwaltung für Wissenschaft und Forschung über
die Berechtigung, den Grad Diplom-Ingenieur (FH) zu führen, vom 05. September 1994) Bezug genommen.
In ein Zusatzversorgungssystem ist der Kläger, der vom 01. Januar 1975 bis zum 30. Juni 1990 Beträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung
(FZR) entrichtet hatte, in der DDR nicht einbezogen worden.
Einen im August 2001 gestellten Antrag auf Feststellung seiner Beschäftigungszeiten vom 01. September 1964 bis zum 30. Juni
1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 08. Juli 2003 ab, da die am 30. Juni 1990
bei der Baudirektion Berlin des Ministeriums für Bauwesen ausgeübte Beschäftigung zwar der technischen Qualifikation entspreche,
nicht jedoch in einem volkseigenen Produktionsbetrieb oder einem gleichgestellten Betrieb ausgeübt worden sei. Den Widerspruch
des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 21. November 2003 als unbegründet zurück.
Mit seiner hiergegen vor dem Sozialgericht Berlin (SG) erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, er habe seine Tätigkeit vom 01. September 1964 bis zum 31. Januar 2004 in volkseigenen
Betrieben, nämlich in der Akademie der Wissenschaften der DDR sowie in Ministerien und Hauptverwaltungen dieser Ministerien,
die nach DDR-Gesetz den VEB gleichgesetzt gewesen seien, ausgeführt. Auch seine Tätigkeit bis zum 30. Juni 1990 in der Baudirektion
Hauptstadt Berlin habe in einem Ministerium stattgefunden. Die Baudirektion Hauptstadt Berlin des Ministeriums für Bauwesen
sei laut Gründungsurkunde eine Einrichtung des Ministeriums für Bauwesen gewesen und habe gleichzeitig vom Charakter und von
den Aufgaben her die Stellung eines VEB eingenommen. Andere Personen mit gleichem Titel, gleicher Tätigkeit und Zugehörigkeit
zum gleichen Ministerium am 30. Juni 1990 hätten die Zusatzversorgung erhalten.
Der Kläger hat zur Untermauerung seiner Auffassung Auszüge aus der VO-AVItech vom 17. August 1950 (GBl. I Nr. 93 S. 844),
der ersten Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech vom 26. September 1950 (1. DB; in GBl. Nr. 111 S. 1043) und der zweiten
Durchführungsbestimmung zur VO-AVItech (2. DB; in GBl. Nr. 62 S. 487) vorgelegt. Des Weiteren hat er sich auf Abschnitt I
Nr. 3 und 4 und Abschnitt III der Anweisung über die Umbildung der Aufbauleitung Sondervorhaben Berlin in die Baudirektion
Hauptstadt Berlin des Ministeriums für Bauwesen vom 01. August 1983 (Anweisung vom 01. August 1983; in Verfügungen und Mitteilungen
des Ministeriums für Bauwesen Nr. 5 vom 15. November 1983) bezogen, wo ausgeführt werde, dass die Baudirektion dem Ministerium
für Bauwesen unterstehe, rechtsfähig sei und vom Charakter und den Aufgaben her die Stellung eines VEB einnehme.
Mit Urteil vom 01. November 2006 hat das SG die Klage abgewiesen und ausgeführt, der Kläger sei zum maßgeblichen Zeitpunkt am 30. Juni 1990 nicht in einem volkseigenen
Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem gleichgestellten Betrieb beschäftigt gewesen. Bei der Baudirektion
habe es sich nicht um einen VEB gehandelt. Zwar heiße es in der Anweisung vom 01. August 1983 u. a., dass die Baudirektion
vom Charakter und den Aufgaben her die Stellung eines VEB einnehme (Abschnitt I Nr. 4) und dass sie einen Prämien- und einen
Kultur- und Sozialfonds auf der Grundlage der für VEB geltenden Rechtsvorschriften zu bilden habe (Abschnitt IV Nr. 2). Dies
mache deutlich, dass die Baudirektion kein VEB im Sinne der Verordnung über die volkseigenen Kombinate, Kombinatsbetriebe
und VEB vom 08. November 1979 (GBl. I 1979 S. 355 - Kombinats-VO -) gewesen sei, denn ansonsten hätte es einer Bezugnahme
auf die Stellung eines VEB und auf für diese geltende Rechtsvorschriften nicht bedurft. Als VEB hätte die Baudirektion einen
Namen mit der Bezeichnung "VEB" führen und unter diesem Namen im Rechtsverkehr auftreten müssen (§ 31 Abs. 3 Kombinats-VO).
Hieraus folge, dass die Baudirektion Hauptstadt Berlin bei der Umbildung bewusst nicht als VEB gegründet, sondern einem solchen
nur teilweise - wenn auch weitgehend - gleichgestellt worden sei. Dies genüge aber nicht, denn entscheidend sei, ob der Betrieb
rechtlich den Status eines VEB gehabt habe (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 3/02 R, SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7).
Zudem habe es sich bei der Baudirektion auch nicht um einen Produktionsbetrieb im Bereich des Bauwesens gehandelt, da die
Baudirektion in der Systematik der Volkswirtschaftszweige der DDR nicht dem Bereich "Bauwirtschaft", sondern dem Bereich "sonstige
Zweige des produzierenden Bereiches" zugeordnet gewesen sei. Dies sei ein Indiz dafür, dass nicht die Massenproduktion von
Bauwerken der Hauptzweck der Baudirektion gewesen sei (BSG, Urteil vom 08. Juni 2004, B 4 RA 57/03 R, SozR 4-8570 § 1 Nr. 3).
Bei der Baudirektion habe es sich auch nicht um einen gleichgestellten Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 der 2. DB gehandelt.
Insbesondere sei sie nicht Teil des Ministeriums für Bauwesen gewesen, sondern diesem lediglich unterstellt, aber selbst rechtsfähig
gewesen (Abschnitt I Nr. 4 der Anweisung vom 01. August 1983). Auch zu den weiteren in § 1 Abs. 2 der 2. DB aufgezählten gleichgestellten
Betrieben und Einrichtungen habe die Baudirektion nicht gehört. Die Aufzählung sei abschließend, eine Erweiterung sei nicht
möglich (BSG, Urteile vom 07. September 2006, B 4 RA 39/05 R und B 4 RA 41/05 R, in juris). Dass die Baudirektion kein VEB und auch kein gleichgestellter Betrieb gewesen sei, habe auch das Landessozialgericht
(LSG) Berlin mit Urteil vom 28. Januar 2005 (L 1 RA 52/03) bestätigt.
Eine Gleichstellung weiterer Personen, die nach der vom BSG vorgenommenen erweiternden Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG die Voraussetzungen für eine fiktive Versorgungsanwartschaft am 30. Juni 1990 nicht erfüllt hätten, sei verfassungsrechtlich
nicht geboten. Auch der Vortrag, anderen Mitarbeitern der damaligen Baudirektion sei die Zeit der dortigen Beschäftigung als
Zusatzversorgungszeit anerkannt worden, könne einen diesbezüglichen Anspruch des Klägers nicht begründen, weil es grundsätzlich
keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gebe.
Mit seiner hiergegen gerichteten Berufung hat der Kläger ergänzend auf das Urteil des LSG Mecklenburg-Vorpommern vom 26. März
2003 (L 4 RA 113/02) verwiesen, in dem die Revision zugelassen worden sei, weil sowohl hinsichtlich der Auslegung der Gleichstellungsliste als
auch der Definition eines Produktionsbetriebes im Bauwesen noch weiterer höchstrichterlicher Klärungsbedarf bestehe. In der
DDR seien viele Betriebe einem Ministerium nachgeordnet gewesen, aber nur selten einem VEB gleichgestellt worden. Dies hebe
die Besonderheit der Baudirektion hervor. Die Gleichstellung per gesetzlicher Verfügung der Baudirektion als VEB sei gerade
deshalb erfolgt, weil die Baudirektion eine industrielle Produktion des Bauwesens als Hauptzweck betrieben habe (über 100
kleinere und größere Bauvorhaben seien mit eigenen gewerblichen Mitarbeitern von der Aufbereitung des Erdreiches bis zur schlüsselfertigen
Ausstattung erstellt worden), ihre Bauleistungen nach den Prinzipien der sozialistischen Rechnungsführung abgerechnet, ihre
wirtschaftliche Tätigkeit im eigenen Risiko durchgeführt und die Bautätigkeit mit eigener Kreditaufnahme sowie Anzahlung finanziert
habe. In der Anordnung über die Schlüsselsystematik der Staatsorgane, der den zentralen Staatsorganen unterstellten Kombinate,
der wirtschaftsleitenden Organe, Versorgungsbereiche und Fondträger sowie der Bezirke vom 14. Juni 1985 (GBl. Sonderdrucknummer
1078/2) sei die Baudirektion auf der Seite 10 unter der Schlüsselnummer 2179 als eigenständiger Betrieb und Fondträger des
Ministeriums für Bauwesen aufgeführt. Damit sei bewiesen, dass es sich um einen Betrieb der Industrie und des Bauwesens gehandelt
habe, der eindeutig einem Industrieministerium, nämlich dem Ministerium für Bauwesen, unterstellt und trotz des im Namen fehlenden
"VEB" durch die Gründungsurkunde einem VEB gleichgestellt gewesen sei. Die Aussage, dass ein VEB nur dann als ein solcher
anzusehen sei, wenn er Massenproduktion hergestellt habe, entspreche nicht den Tatsachen. Es gebe genügend VEB, die keine
Massenproduktion hergestellt hätten, wie z. B. VEB Elektrodyn Berlin, VEB Spezialfahrzeugbau Berlin, VEB Schiffsdieselwerk
Magdeburg.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 01. November 2006 sowie den Bescheid vom 08. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 21. November 2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeiten vom 01. September 1964 bis zum 30. Juni 1990
als Zeiten der Zugehörigkeit zur Altersversorgung der technischen Intelligenz und die in diesen Zeiten erzielten Arbeitsverdienste
festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger habe seine Beschäftigung nicht in einem Ministerium, sondern in einem von einem Generaldirektor geleiteten, juristisch
selbständigen Betrieb ausgeübt. Eine andere Beurteilung ergebe sich auch nicht unter Würdigung der Verfügungen vom 15. November
1983. Auch hiernach sei die Baudirektion rechtsfähig und somit juristisch selbständig gewesen, sie sei daher nicht Bestandteil
eines Ministeriums, sondern diesem unterstellt gewesen. Auch wenn die Baudirektion vom Charakter und den Aufgaben die Stellung
eines VEB eingenommen habe, habe sie nicht dessen Eigentumsform in Form von Volkseigentum im Sinne der VEB, wie sie die VO-AVItech
verstanden habe, besessen.
Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Baudirektion Berlin ausweislich der vom Kläger eingereichten Anweisung vom 01. August
1983 als Generalauftragnehmer (GAN) fungiert habe (Abschnitt II Nr. 2). Die Aufgaben eines GAN würden in der Grundsatzordnung
für die Generalauftragnehmerschaft bei strukturbestimmenden Industrieinvestitionen vom 26. Juni 1968 (GBl. II 1968 S. 677
- Grundsatzordnung -) beschrieben. Nach Abschnitt III der Grundsatzordnung seien GAN nach dem Erzeugnisprinzip spezialisierte
Finalproduzenten, die verantwortlich für die Entwicklung und Produktion weltmarktfähiger Industrieanlagen gewesen seien und
auf der Grundlage von Verträgen die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen sowie den Export von Industrieanlagen
nach den gesetzlichen Bestimmungen übernommen hätten. Die GAN hätten mit Haupt- und Nachauftragnehmern über die Entwicklung,
Projektierung und Realisierung von funktionsfähigen Teilanlagen bzw. Leistungen Verträge abgeschlossen. Sie hätten insbesondere
folgende Hauptaufgaben zu erfüllen gehabt: Forschung und Entwicklung, Abgabe verbindlicher Angebote, Vorbereitung und Durchführung
von Investitionen, Planung, Bilanzierung und statistische Abrechnung, Exporte und Importe, ingenieurtechnischer Beratungs-
und Kundendienst. Die GAN seien nicht selbst mit der industriellen Fertigung von Sachgütern befasst gewesen, sondern hätten
Vorbereitungs-, Planungs- und Beratungsleistungen für die Produktion erbracht und seien in diesem Sinne "für die Produktion
verantwortlich" gewesen. Diese Leistungen seien indessen mit der tatsächlichen Herstellung von Sachgütern nicht gleichzusetzen
und würden dem Betrieb nicht den Charakter eines Produktionsbetriebes im Sinne der VO-AVItech verleihen (BSG, Urteil vom 27.
Juli 2004, B 4 RA 8/04 R, in juris).
Die Beklagte hat Ablichtungen der Grundsatzordnung zur Akte gereicht.
Der Senat hat dem Kläger die in gleich gelagerten Fällen ergangenen Entscheidungen des LSG Berlin vom 28. Januar 2008 (L 1 RA 52/03) und des LSG Berlin-Brandenburg vom 09. Juni 2006 (L 4 RA 28/04) sowie die dazu ergangenen zurückweisenden Beschlüssen des BSG vom 23. August 2005 (B 4 RA 79/05 B) und 21. August 2007 (B 4 RS 19/06 B) zur Kenntnis gegeben.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streitakte und der beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen,
die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung des Zeitraums vom 01. September 1964 bis zum 30. Juni 1990 als solchen der
Zugehörigkeit zu einem Zusatzversorgungssystem und der in diesem Zeitraum tatsächlich erzielten Arbeitsentgelte. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Bescheid vom 08. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.
November 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
In dem Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach §
149 Abs.
5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (
SGB VI) ähnlich und außerhalb des Rentenverfahrens durchzuführen ist (BSG, Urteil vom 18. Juli 1996, 4 RA 7/95, in juris), ist die Beklagte nur dann zu den von dem Kläger begehrten Feststellungen verpflichtet, wenn dieser dem persönlichen
Anwendungsbereich des AAÜG nach § 1 Abs. 1 unterfällt. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist in einem weiteren Schritt festzustellen, ob er Beschäftigungszeiten zurückgelegt
hat, die einem Zusatzversorgungssystem, hier der AVItech, zuzuordnen sind (§ 5 AAÜG).
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG gilt das Gesetz für Ansprüche und Anwartschaften, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Versorgungssystemen im Beitrittsgebiet
erworben worden sind. Soweit die Regelungen der Versorgungssysteme einen Verlust der Anwartschaft bei Ausscheiden aus dem
Versorgungssystem vor dem Leistungsfall vorsahen, gilt dieser Verlust als nicht eingetreten (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG).
Der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG ist nicht erfüllt; er hätte vorausgesetzt, dass der Kläger in der DDR zunächst durch einen staatlichen Akt in ein Versorgungssystem
(hier: in die AVItech) einbezogen und dann zu einem späteren Zeitpunkt entsprechend den Regelungen des Systems ausgeschieden
wäre. Er war aber zu keinem Zeitpunkt auf Grund eines staatlichen Akts oder einer einzelvertraglichen Zusage in ein Versorgungssystem
einbezogen worden.
Dem Anwendungsbereich des AAÜG konnte der Kläger daher nur unterfallen, wenn er eine fiktive Versorgungsanwartschaft i. S. der vom BSG vorgenommenen erweiternden
Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG gehabt hätte. Auch diese Voraussetzung ist nicht erfüllt.
Für die Anwendbarkeit des AAÜG kommt es nach ständiger Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 10. Februar 2005, B 4 RA 48/04 R, m. w. N., in juris) auf die am 30. Juni 1990 gegebene Sachlage mit Blick auf die bundesrechtliche Rechtslage am 01. August
1991, dem Inkrafttreten des AAÜG, an. Dies folge aus den primär- und sekundärrechtlichen Neueinbeziehungsverboten des Einigungsvertrags (EV). So untersage
der EV primärrechtlich in der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchst. a Neueinbeziehungen ab dem 03.
Oktober 1990. Darüber hinaus ordne der EV in Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8 - wenn auch mit Modifikationen
- die sekundärrechtliche Weitergeltung des Rentenangleichungsgesetzes der DDR (RAnglG-DDR) an, das Neueinbeziehungen ab dem
01. Juli 1990 untersagt habe (§ 22 Abs. 1 S. 1 RAnglG-DDR). Da letztlich auf Grund dieser Regelungen Neueinbeziehungen in
ein Zusatzversorgungssystem ab dem 01. Juli 1990 nicht mehr zulässig gewesen seien, sei darauf abzustellen, ob der Betroffene
nach den tatsächlichen Gegebenheiten bei Schließung der Zusatzversorgungssysteme (30. Juni 1990) einen "Anspruch" auf Erteilung
einer Versorgungszusage gehabt hätte.
Bei dieser Bewertung sei auf die Regelungen der Versorgungssysteme abzustellen, wie sie sich aus den Texten der VO-AVItech
und der 2. DB zur VO-AVItech ergäben. Nach § 1 VO-AVItech i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 2. DB hänge ein solcher Anspruch von drei
(persönlichen, sachlichen und betrieblichen) Voraussetzungen ab. Generell sei gemäß § 1 der VO-AVItech und der 2. DB erforderlich
1. die Berechtigung, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen (persönliche Voraussetzung) und
2. die Ausführung einer entsprechenden Tätigkeit (sachliche Voraussetzung) und zwar
3. in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens im Sinne von § 1 Abs. 1 der 2. DB
oder in einem durch § 1 Abs. 2 der 2. DB gleichgestellten Betrieb (betriebliche Voraussetzung).
Maßgeblich sei hierbei das Sprachverständnis der DDR am 02. Oktober 1990 (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 31/01 R, in juris).
Die Voraussetzungen für einen fiktiven Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage haben bei dem Kläger zum Stichtag, also
am 30. Juni 1990, nicht vorgelegen. Der Senat kann deshalb ausdrücklich offen lassen, ob er der oben zitierten Rechtsprechung
des BSG folgt. Denn nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ([BVerfG], Beschluss vom 26. Oktober 2005, 1 BvR 1921/04, 1 BvR 203/05, 1 BvR 445/05, 1 BvR 1144/05, Rn. 43 ff., zitiert nach juris) ist die Gleichbehandlung mit Inhabern einer Versorgungszusage verfassungsrechtlich nicht
geboten.
Ausgehend hiervon war der Kläger nicht Inhaber einer fingierten Versorgungsanwartschaft, weil er am 30. Juni 1990 keinen Anspruch
auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte.
Zwar erfüllt der Kläger als Ingenieur die persönliche Voraussetzung. Sein Anspruch scheitert daran, dass er am 30. Juni 1990
nicht in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens und auch in keinem gleichgestellten Betrieb,
etwa einem Ministerium, nach § 1 Abs. 2 der 2. DB beschäftigt war.
Arbeitgeber des Klägers war ausweislich der vorliegenden Ablichtungen aus dem Sozialversicherungsausweis am 30. Juni 1990
die Baudirektion Berlin beim Ministerium für Bauwesen. Allein auf die Verhältnisse im Beschäftigungsbetrieb am Stichtag kommt
es an.
Die Baudirektion war kein VEB. Sie war eine dem Ministerium für Bauwesen unterstellte juristische Person und Haushaltsorganisation
eigener Art, die zwar vom Charakter und von den Aufgaben her die Stellung eines VEB einnahm (vgl. Abschnitt I Nr. 4 der Anweisung
vom 01. August 1983) und auf die bestimmte für VEB geltende Rechtsvorschriften Anwendung fanden (Abschnitt IV Nr. 2 der Anweisung
vom 01. August 1983). Der Senat verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem angefochtenen Urteil, denen er sich anschließt.
Im Übrigen hatte die Baudirektion - worauf die Beklagte in ihren zuvor zitierten Stellungnahmen hingewiesen hat - nicht die
Eigentumsform eines VEB und sie wurde auch - anders als VEB - nicht von einem Direktor, sondern, wie es in Kombinaten der
Fall war, von einem Generaldirektor geleitet (vgl. Abschnitt III der Anweisung vom 01. August 1983). Etwas anderes folgt auch
nicht daraus, dass die Baudirektion wirtschaftsrechtlich einem VEB gleichgestellt gewesen sein mag, wie dem statistischen
Betriebsregister der DDR entnommen werden könnte. Jedenfalls fehlt es an einem Anhalt dafür, dass von der VO-AVItech - also
versorgungsrechtlich - auch juristische Personen erfasst sein sollten, die kein VEB im Sinne der Kombinats-VO (vgl. hierzu
die §§ 31 ff.) waren.
Schließlich hat die Baudirektion Berlin als GAN fungiert (Abschnitt II Nr. 2 der Anweisung vom 01. August 1983). GAN waren
unter Berücksichtigung der ihnen in der Grundsatzordnung übertragenen Aufgaben keine Produktionsbetriebe im Sinne der BSG-Rechtsprechung,
worauf die Beklagte zu Recht hingewiesen hat. Nach dem Sprachgebrauch der DDR wurde einem GAN vom Investitionsauftraggeber
die Durchführung von Investitionsvorhaben auf vertraglicher Basis übertragen (vgl. Lexikon der Wirtschaft - Industrie -, Verlag
Die Wirtschaft, Berlin 1970, Stichwort Generalauftragnehmer). GAN waren sog. Finalproduzenten von Industrieanlagen. Sie wurden
insbesondere auf dem Gebiet der Planung und Bilanzierung wirtschaftsleitend tätig, waren verantwortlich für die Entwicklung
und Produktion weltmarktfähiger Industrieanlagen und übernahmen die Vorbereitung und Durchführung von Investitionen sowie
den Export von Industrieanlagen. Die GAN schlossen mit Auftragnehmern Verträge über die Entwicklung, Projektierung und Realisierung
von funktionsfähigen Teilanlagen bzw. Leistungen ab. Sie waren tätig in der Forschung und Entwicklung, Abgabe von Angeboten,
Vorbereitung und Durchführung von Investitionen, Planung, Bilanzierung und statistischen Abrechnung, im Export- und Importbereich,
im ingenieurtechnischen Beratungs- und Kundendienst. Demgegenüber waren die GAN nicht selbst mit der industriellen Fertigung
von Sachgütern befasst. Die von ihnen erbrachten Vorbereitungs-, Planungs- und Beratungsleistungen stellen aber keine Produktion
im engen Sinn der BSG-Rechtsprechung dar. Die Leistungen des GAN verliehen dem Betrieb daher nicht den Charakter eines Produktionsbetriebes
im Sinne der VO-AVItech (BSG, Urteile vom 27. Juli 2004, B 4 RA 8/04 R, und vom 23. August 2007, B 4 Rs 3/06 R, jeweils in juris).
Die Baudirektion Berlin war - wie das SG zutreffend dargelegt hat - auch kein gleichgestellter Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 2 der 2. DB; auch insoweit wird auf die Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil Bezug genommen. Die Aufzählung der
gleichgestellten Betriebe ist abschließend und kann wegen des Neueinbeziehungsverbotes nicht erweitert werden (vgl. BSG, Urteile
vom 09. April 2002, B 4 RA 31/01 R, und vom 08. Juni 2004, B 4 RA 56/03, jeweils in juris).
Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme getroffenen Entscheidungen der DDR ist
bundesrechtlich nicht erlaubt, auch soweit diese in sich willkürlich sein sollten, da der Einigungsvertrag grundsätzlich nur die Übernahme zum 03. Oktober 1990 bestehender Versorgungsansprüche und -anwartschaften von "Einbezogenen"
in das Bundesrecht versprochen und Neueinbeziehungen ausdrücklich verboten hat (BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 31/01 R, aaO.). Das Verbot der Neueinbeziehung ist auch verfassungsgemäß (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005, aaO.). Der
Bundesgesetzgeber durfte an die im Zeitpunkt der Wiedervereinigung vorgefundene Ausgestaltung der Versorgungssysteme der DDR
ohne Willkür anknüpfen. Art.
3 Abs.
1 und
3 Grundgesetz gebieten nicht, vorhandene Ungleichheiten rückwirkend zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen (vgl.
BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 2005, aaO.; BSG, Urteil vom 08. Juni 2004, B 4 RA 56/03 R, aaO.).
Es kommt daher auch nicht darauf an, ob für ehemalige Arbeitskollegen des Klägers Zeiten der Zugehörigkeit zur AVItech festgestellt
worden sind. Hatten diese Kollegen im Zeitpunkt der Schließung der Systeme bereits Versorgungsansprüche erworben oder war
ihnen eine Versorgung durch Verwaltungsakt oder Einzelvertrag zugesagt worden, so war dies nach den Regelungen des Einigungsvertrages
und auch nach den Vorschriften des AAÜG zu beachten. Verfügten sie - wie hier der Kläger - über keine derartigen Ansprüche, Versorgungszusagen oder dementsprechende
Einzelverträge, so können aus möglicherweise rechtswidrigen Feststellungen zugunsten anderer Personen keine Rechte für den
Kläger erwachsen. Eine Gleichbehandlung im Unrecht gibt es nicht.
Die Berufung war daher zurückzuweisen.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§
160 Abs.
2 Nr.
1 und
2 SGG) nicht vorliegen.