Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.01.2019 - 13 VG 3/18
Versorgung nach dem OEG Unbilligkeit einer Versorgung Leichtfertiges Eingehen einer Gefahr bei Beziehungstaten in sogenannten Gewaltbeziehungen Individueller Sorgfaltsmaßstab Beziehungen zwischen Täter und Opfer
1. Eine leichtfertige Selbstgefährdung erfordert einen erhöhten Grad von Fahrlässigkeit, der etwa der groben Fahrlässigkeit im Sinne des bürgerlichen Rechts entspricht.
2. Der objektive Sorgfaltsmaßstab des § 276 BGB gilt insoweit nicht; vielmehr ist ein individueller, der auf die persönlichen Fähigkeiten des Opfers maßgebend.
3. Dies erfordert u.a. unter Berücksichtigung der gesamten tatnahen Situation die Prüfung, ob sich das Opfer auch anders hätte verhalten können oder müssen, und, ob es sich der erkannten oder grob fahrlässig nicht erkannten Gefahr nicht entzogen hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre.
4. Zusätzlich sind die individuellen Beziehungen zwischen Täter und Opfer und deren Verhalten in vergleichbaren Situationen zu berücksichtigen.
Normenkette:
OEG § 1
,
OEG § 2 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Berlin S 113 VG 217/11
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 22. November 2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2011 verpflichtet wird, der Klägerin mit Wirkung ab dem 30. März 2011 wegen Folgen psychischer Traumen als Schädigungsfolgen Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz, insbesondere eine Beschädigtenrente, nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 zu gewähren. Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens in vollem Umfang zu erstatten. Im Übrigen bleibt es bei der Kostenentscheidung des Sozialgerichts. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: