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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.12.2021 - 15 SO 211/21 B ER
Vorläufige Hilfe zur Pflege Zuerkennung des Pflegegrades 5 Kostenabgrenzung zwischen Krankenkasse und Pflegekasse bei gleichzeitiger Erbringung von medizinischer Behandlungspflege und körperbezogenen Pflegemaßnahmen durch dieselbe Pflegekraft
Die Frage, wie die Kostenabgrenzung zwischen Krankenkasse und Pflegekasse bei gleichzeitiger Erbringung von medizinischer Behandlungspflege und körperbezogenen Pflegemaßnahmen durch dieselbe Pflegekraft und Abrechnung nach Leistungskomplexen vorzunehmen ist, lässt sich im einstweiligen Anordnungsverfahren nicht abschließend klären. Denkbar sind drei Lösungsansätze, nämlich
a) man halbiert die den nicht verrichtungsbezogenen Behandlungspflegemaßnahmen entsprechenden Leistungskomplexen zugeordneten Beträge und multipliziert diese mit dem dem jeweiligen Pflegegrad zugeordneten Zeitanteil aus den Kostenabgrenzungs-Richtlinien,
b) man multipliziert den in den Kostenabgrenzungs-Richtlinien vorgegebenen Zeitaufwand mit einem (gegriffenen) Stundensatz,
c) man berücksichtigt die Kostenabgrenzungs-Richtlinien lediglich zur Berechnung der von der Krankenkasse für die Behandlungspflege zu tragenden Kosten, dh man zieht von den verordneten Stunden Behandlungspflege die in den Richtlinien festgesetzten Minuten ab und legt für die Berechnung der Kosten der Pflege, auch der Grundpflege, den vollen für die Berechnung der Leistungskomplexe vereinbarten Preis zugrunde.
Normenkette:
SGG § 193
Vorinstanzen: SG Frankfurt (Oder) 16.07.2021 S 9 SO 16/21 ER
Tenor
Auf die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. Juli 2021 insoweit geändert, als der Antragsgegner dem Antragsteller für die Monate mit 30 Tagen lediglich je 543,00 € (statt je 627,60 €) zuzüglich der tatsächlichen Kosten für die hauswirtschaftliche Versorgung vorläufig zu zahlen hat.
Im Übrigen wird die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Die Kostenentscheidung des Sozialgerichts bleibt unberührt.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung ab dem 20. Oktober 2021 bewilligt und Rechtsanwältin M G, Dstraße, B beigeordnet.

Entscheidungstext anzeigen: