Auf den Antrag der Beschwerdeführerinnen wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 20. September 2010 insoweit aufgehoben,
als ihnen Verschuldenskosten in Höhe von 150 € auferlegt worden sind.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens vor dem Landessozialgericht werden nicht
erstattet.
Gründe:
Der nach §
172 Abs.
1 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zulässige Antrag der Beschwerdeführerinnen, die in dem Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 20. September 2010 getroffene
Entscheidung aufzuheben, dass ihnen Verschuldenskosten in Höhe von 150 € auferlegt werden, ist begründet.
Die Vorschrift des §
192 Abs.
1 Satz 1 Nr.
2 SGG, wonach das Gericht einem Beteiligten ganz oder teilweise die Kosten auferlegen kann, die dadurch verursacht werden, dass
der Beteiligte den Rechtsstreit fortführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden die Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung oder -verteidigung
dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist,
findet nach §
197a Abs.
1 Satz 2 zweiter Halbsatz
SGG keine Anwendung, da die Beteiligten des sozialgerichtlichen Verfahrens nicht zu den in §
183 SGG genannten Personen gehören.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs.
1 Satz 1
SGG. Zwar ist das Verfahren vor dem Landessozialgericht an sich kostenpflichtig im Sinne des §
197a Abs.
1 Satz 2 erster Halbsatz
SGG. Hiervon ist jedoch notwendigerweise eine Ausnahme zu machen, da der Streit um die Verschuldenskosten seiner Natur nach zu
den kostenmäßig privilegierten Verfahren zählt und deshalb nicht dem Regime des Gerichtskostengesetzes und der §§
154 bis
162 Verwaltungsgerichtsordnung unterfällt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§
177 SGG).