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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 18.12.2013 - 29 AL 88/13
Folgen fehlender Vorlage der Prozessvollmacht im Berufungsverfahren Unzulässigkeit des Rechtsmittels und Auferlegung von Verschuldenskosten gegenüber dem vollmachtlosen Vertreter
1. Sofern einem sozialgerichtlichen Berufungsverfahren der Prozessbevollmächtigte des Berufungsführers innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist keine schriftliche Vollmacht zu den Akten reicht, wird die Berufung als unzulässig zurückgewiesen.
2. Das Berufungsgericht ist gehalten, bei ausdrücklicher Rüge wegen fehlender Vollmacht durch die andere Prozesspartei die Vorlage der Vollmacht einzufordern.
3. Soweit dann die Klage bzw. das geführte Rechtsmittel als unzulässig verworfen wird, sind die Kosten des Verfahrens über die Gleichstellung gem. § 192 Abs. 1 S. 2 SGG dem vollmachtlosen Vertreter und nicht der Partei aufzuerlegen, wobei eine Kostenauferlegung auch im ansonsten gerichtskostenfreien Verfahren ausnahmsweise möglich ist.
Normenkette:
SGG § 73 Abs. 6 S. 1
,
SGG § 192 Abs. 1 S. 2
Vorinstanzen: SG Cottbus 05.04.2013 S 19 AL 283/08
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 5. April 2013 wird als unzulässig verworfen.
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat der Beklagten deren Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers werden an die Staatskasse zu zahlende Kosten nach § 192 SGG in Höhe von 1.000 € (in Worten: eintausend €) auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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