Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung eines Betrages in Höhe von 15.202,25 €.
Der Kläger war ursprünglich ein seit 1996 eingetragener Verein mit Sitz in C(ursprünglich Amtsgericht Senftenberg - jetzt:
Amtsgericht Cottbus - Vereinsregister - VR2933 CB).Vereinsmitglied und Vorstandsvorsitzender war der heutige Prozessbevollmächtigte
des Klägers, Herr T L. Mit Schreiben vom 25. April 2000 teilte Herr L gegenüber dem Vereinsregister seinen Rücktritt vom Amt
des Vorstandsvorsitzenden zum 31. März 2000 mit; mit Schreiben vom 29. Mai 2000 - ebenfalls gerichtet an das Vereinsregister
- teilte er dann mit, sein Antrag auf Bestellung eines Notvorstandes habe sich erledigt, unter diesen Umständen habe er sich
bereiterklärt, sein Amt als Vorstandsvorsitzender wieder aufzunehmen. Mit Schreiben vom 4. Juli 2007 teilte Herr L dem Amtsgericht
Cottbus auf dessen Nachfrage mit Schreiben vom 29. Juni 2007 mit, dass sich im Vorstand des Vereins keine Veränderungen ergeben
hätten. Dies bestätigte er nochmals mit Schreiben vom 28. September 2009 und gab außerdem an, der Verein habe "seine werbende
Tätigkeit eingestellt und entfaltet wohl auch zukünftig keinerlei satzungsgemäße Aktivitäten mehr" und er bitte zu prüfen,
ob ein Löschungsverfahren von Amts wegen einzuleiten sei. Die Ermittlung weiterer Vereinsmitglieder durch das Amtsgericht
Cottbus verlief daraufhin ergebnislos.
Im Rahmen einer weiteren Prüfung des Vereinsregisters durch das Amtsgericht Cottbus teilte Herr Rechtsanwalt T L auf Anfrage
des Amtsgerichts diesem mit Schreiben vom 7. Juli 2010 mit:
"..., dass keine Vorstandswahl mehr stattgefunden hat. Der Verein ist seit 2003 nicht mehr werbend tätig und besitzt kein
Vermögen mehr. Sämtliche Mitglieder sind ausgetreten.
Insofern ist bereits ein Antrag auf Einleitung des Amtslöschungsverfahrens gestellt worden, der jedoch abgelehnt worden ist."
Auf die Bitte des Amtsgerichts Cottbus mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 um Übersendung einer Bescheinigung über die Zahl
der Mitglieder des Klägers gemäß §
72 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (
BGB) teilte Herr Rechtsanwalt Lange dem Amtsgericht handschriftlich auf dem per Fax zurückgesandten Schreiben vom 14. Oktober
2010 mit:
"Der Verein hat neben dem Unterzeichner keine weiteren Mitglieder"
Mit weiterem Schreiben vom 10. Dezember 2010 teilte Herr Rechtsanwalt T Ldem Amtsgericht Cottbus dann mit:
"..., dass der Verein neben dem Unterzeichner keine weiteren Mitglieder mehr hat. Austrittserklärungen können nicht eingereicht
werden, da solche hier nicht vorliegen. Der Verein hat sich seit der Schließung eines von ihm betriebenen m Jahr 2003 durch
Inaktivität aufgelöst. Irgendwelche Vereinsaktivitäten sind nicht mehr gegeben. Unter Vorlage einer Austrittserklärung sind
aber nur sehr wenige Mitglieder aus dem Verein ausgetreten."
Mit Beschluss vom 16. Dezember 2010 entzog das Amtsgericht Cottbus dem Kläger gemäß §
73 BGB die Rechtsfähigkeit mit der Begründung, die Mitgliederzahl sei unter drei gesunken. Gegen diesen Beschluss wurde kein Rechtsmittel
eingelegt, unter dem 26. Januar 2011 erfolgte die entsprechende Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Cottbus.
Mit Anerkennungsbescheid vom 28. Juli 2000 bewilligte die Beklagte dem Kläger im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme
(ABM) einen Zuschuss aus Mitteln der Beklagten in Höhe 100 % des förderungsfähigen Arbeitsentgeltes von 74.692,- DM und einen
Zuschuss in Höhe von 5 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts in Höhe von 3.750,- DM sowie aus Mitteln des Landes
einen Zuschuss in Höhe 5 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts in Höhe von 3.750,- DM, insgesamt einen Betrag in
Höhe von 82.192,- DM für die Förderungsdauer vom 1. August 2000 bis 31. Juli 2001. Die Beklagte ging dabei von voraussichtlichen
Gesamtkosten der Maßnahme in Höhe 92.016,- DM aus, wovon Leistungen des Klägers 9.824,- DM sein sollten.
Mit Schreiben vom 7. März 2001 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass auf Grund einer am 26. Februar 2001 stattgefundenen
Vorortprüfung die Maßnahme mit Wirkung ab dem 12. März 2001 bis auf Weiteres unterbrochen und alle Zahlungen vorerst eingestellt
würden. Den mit Schreiben vom 7. März 2001 von dem Kläger eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid
vom 27. Juli 2001 als unbegründet zurück.
Mit Bescheid vom 17. Mai 2001 widerrief die Beklagte den Anerkennungsbescheid vom 28. Juli 2000 für die Zeit vom 1. August
2000 bis 24. November 2000 teilweise wegen maßnahmefremden Einsatzes der zugewiesenen Arbeitnehmer und forderte, vorbehaltlich
des Schlussbescheides, einen überzahlten Zuschuss zum berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelt (inklusive Sozialversicherungsanteile)
in Höhe von 12.306,54 DM zurück. Darüber hinaus widerrief die Beklagte den Anerkennungsbescheid vom 28. Juli 2000 ab dem 25.
November 2000 ganz wegen maßnahmefremden Einsatzes der Arbeitnehmer. Den Widerspruch des Klägers gegen den Widerrufsbescheid
vom 17. Mai 2001 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 2001 als unbegründet zurück.
Die bei dem Sozialgericht Cottbus erhobenen Klagen gegen die Widerspruchsbescheide vom 27. Juli 2001 und 9. Oktober 2001wies
das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 18. Mai 2004 sowie mit Urteil vom 8. Juni 2006 ab. Die hiergegen eingelegten Berufungen
des Klägers wies das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 27. März 2007 zurück (Az. L 30 AL 124/04).
In Umsetzung des Urteils des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 27. März 2007 forderte die Beklagte mit Schlussbescheid
vom 14. April 2008 von dem Kläger unter Berücksichtigung bereits geleisteter Zahlungen einen Betrag von 15.202,25 € zurück.
Die hiergegen von dem Kläger am 6. Mai 2008 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. August
2008 als unbegründet zurück.
Am 21. August 2008 hat der Kläger, vertreten durch den Vorstand TL, bei dem Sozialgericht Cottbus Klage erhoben. Der von der
Beklagten behauptete maßnahmefremde Einsatz der in die ABM zugewiesenen Arbeitnehmer sei tatsächlich nicht erfolgt. Im Übrigen
dürfte sich die Rückforderung wohl nach §§
812 ff.
BGB richten.
Mit Schreiben vom 23. Januar 2013 hat der Prozessbevollmächtigte als Rechtsanwalt dem Sozialgericht Cottbus mitgeteilt, er
vertrete die Klägerin im Weiteren.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 14. April 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2008, Geschäftszeichen
..., aufzuheben.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf ihren Widerspruchsbescheid verwiesen.
Mit Gerichtsbescheid vom 5. April 2013 hat das Sozialgericht Cottbus unter Bezugnahme auf den Bescheid der Beklagten vom 14.
April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2008 die Klage abgewiesen. Die bloße Behauptung des Klägers,
ein maßnahmefremder Einsatz der in die Arbeitsbeschaffungsmaßnahme zugewiesenen Arbeitnehmer sei nicht erfolgt, sei ungeeignet,
die Rechtzeitigkeit der Gesamtabrechnung darzutun.
Gegen den dem Rechtsanwalt T L am 9. April 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat dieser am 15. April 2013 bei dem Sozialgericht
Cottbus Berufung eingelegt. Die Klägerin (der Kläger) sei zwischenzeitlich im Vereinsregister gelöscht worden. Ein Urteil
gegen eine nicht (mehr) existierende Partei dürfte nichtig und schon deshalb aufzuheben sein. Mit Schreiben vom 5. Juni 2013
hat Rechtsanwalt TL ausgeführt, die Ausführungen des Gerichtes könnten im Übrigen nicht nachvollzogen werden. Die Beklagte
möge mitteilen, gegen wen sie ihre "Gläubigerrechte" durchsetzen möchte, nachdem der (angebliche) Schuldner nicht mehr existiere.
Er bestehe auch nicht mehr als Liquidationsverein fort, denn er habe sämtliche Mitglieder verloren und sei deshalb aus dem
Vereinsregister gelöscht worden.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
den Gerichtsbescheid aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend. Soweit nunmehr vorgetragen werde, dass der Verein zwischenzeitlich
aus dem Vereinsregister gelöscht sei, werde mitgeteilt, dass dies hier (bei der Beklagten) bisher nicht bekannt sei. Aber
im Hinblick darauf, dass eine etwaige Auflösung während eines laufenden Klageverfahrens stattgefunden hätte, könne sie noch
sämtliche Gläubigerrechte in Anspruch nehmen, der Kläger bestehe insoweit nach wie vor noch als Liquidationsverein fort.
Mit der Eingangsverfügung (Schreiben vom 13. Mai 2013) hat der erkennende Senat Herrn Rechtsanwalt TL mitgeteilt:
"In o. g. Rechtsstreit teilen Sie mit dem Berufungsschriftsatz mit, dass die Klägerin im Vereinsregister zwischenzeitlich
gelöscht worden ist. Der Klägerin fehlt damit die Rechtsfähigkeit. Insofern wird um Übersendung einer Prozessvollmacht gebeten,
die sie zur Einlegung der Berufung bevollmächtigt. Ihre mit Schriftsatz vom 23. Januar 2013 gegenüber dem Sozialgericht Cottbus
angezeigte Vertretung eines nicht mehr rechtsfähigen Vereins dürfte damit wirkungslos sein. Außerdem wird um Mitteilung gebeten,
in welcher Funktion Sie Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus eingelegt haben (als "Bevollmächtigter"
eines nicht rechtsfähigen aus dem Vereinsregister gelöschten Vereins oder als Privatperson?)."
Rechtsanwalt T L hat daraufhin mit Schreiben vom 29. Mai 2013 ausgeführt:
"In Sachen Fitnessclub C ./. BA für L 29 AL 88/3 war der Unterzeichner bis zu seiner Löschung Vorsitzender des Vorstands der
Klägerin. Darüber hinaus ist er als Prozessbevollmächtigter bereits vor Löschung des Vereins als Prozessbevollmächtigter bestellt
worden. Diese Vollmacht wirkt fort..."
Mit Ladungsverfügung vom 8. Oktober 2013 hat der Senat Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt auf den 18. Dezember 2013.
Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2013 hat die Beklagte das Fehlen der Vollmacht von Rechtsanwalt T L (§
73 Abs.
6 Satz 3 des
Sozialgerichtsgesetzes -
SGG) gerügt.
Mit Schreiben vom 22. Oktober 2013 hat Rechtsanwalt TL mitgeteilt, er sehe aus terminlichen Gründen keine Chance, allein wegen
der Akteneinsicht nach Potsdam anzureisen; zugleich teile er mit, dass er am Termin am 18. Dezember 2013 nicht teilnehmen
werde.
Mit weiterem Schreiben vom 1. November 2013 hat Rechtsanwalt T L ausgeführt:
"... darf daran erinnert werden, dass sich die Klägerin durch Verlust ihrer sämtlichen Mitglieder aufgelöst hat. In einem
solchen Fall besteht sie auch nicht als Liquidationsverein fort. Bezüglich der Frage der Bevollmächtigung darf ich (nochmals)
darauf hinweisen, dass ich selbst alleinvertretungsberechtigter Vorstand des Vereins war."
Mit gerichtlichem Schreiben vom 4. November 2013, Herrn Rechtsanwalt T L zugestellt mit Zustellungsurkunde vom 6. November
2013, hat der erkennende Senat Herrn Rechtsanwalt T L daraufhin mitgeteilt:
"...mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2013 haben sie dem Senat mitgeteilt, dass Sie "aus terminlichen Gründen keine Chance,
allein wegen der Akteneinsicht nach Potsdam anzureisen" sähen und am Termin am 18. Dezember 2013 nicht teilnehmen würden.
Mit Schriftsatz vom 23. Januar 2013 haben sie dem Sozialgericht Cottbus mitgeteilt, dass sie die Klägerin im Weiteren verträten,
nachdem sie zuvor gegenüber dem Sozialgericht Cottbus als Privatmann in ihrer Eigenschaft als 1. Vorsitzender des Vorstands
aufgetreten waren. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2013 hat die Beklagte das Fehlen der Vollmacht ausdrücklich gerügt und darauf
hingewiesen, dass eine Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen sei und erkennen lassen müsse, wer bevollmächtigt
sei, wer bevollmächtigt habe und wozu bevollmächtigt worden sei.
Nach §
73 Abs.
6 S. 1
SGG ist die Vollmacht schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine
Frist bestimmen (§
73 Abs.
6 S.2
SGG). Sie werden daher aufgefordert, bis zum 29. November 2013 (Eingang beim Gericht)
eine schriftliche Prozessvollmacht zu den Gerichtsakten zu übersenden. In diesem Zusammenhang wird auf die Kommentierung von
Leitherer (in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG-Kommentar, 10.Auflage 2012, §
73 Rz. 67, 68) verwiesen (Rz. 68:
Es wird darauf hingewiesen, dass die Berufung als unzulässig verworfen werden kann, sofern die Vollmacht innerhalb der genannten
Frist nicht bei Gericht eingeht (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG-Kommentar, 10.Auflage 2012, §
73 Rz.66 m.w.N.).
Außerdem wird darauf hingewiesen, dass der vollmachtlose Vertreter in der Regel die Kosten des Verfahrens zu erstatten hat,
wenn er den Mangel der Vollmacht kennt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG-Kommentar, 10. Auflage 2012, §
73 Rz.76 m.w.N.), und Prozessbevollmächtigte ohne Vollmacht auch nach §
192 SGG in Anspruch genommen werden können (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG-Kommentar, 10. Auflage 2012, §
192 Rz. 2 m.w.N.).
In der Sache ist darauf hinzuweisen, dass der Klägerin ausweislich der vorliegenden Vereinsregisterakten (VR 2933 CB - Amtsgericht
Cottbus) durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 15. Dezember 2010 gemäß §
73 BGB die Rechtsfähigkeit entzogen worden ist. Nach §
74 Abs.
1 BGB ist die Auflösung des Vereins sowie die Entziehung der Rechtsfähigkeit in das Vereinsregister einzutragen. Die Entziehung
der Rechtsfähigkeit für die Klägerin hat zur Folge, dass diese für das öffentliche Vereinsrecht als nichtrechtsfähiger Verein
ggf. fortbesteht (Weick in Staudinger,
BGB-Neubearbeitung 2005, §
41 BGB Rz.14 m.w.N.).
Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass Sie gegenüber dem Vereinsregistergericht mit Schreiben vom 10. Dezember 2010 erklärt
haben, "dass der Verein neben dem Unterzeichner keine weiteren Mitglieder mehr hat". Weitere Erklärungen gegenüber dem Vereinsregistergericht
sind aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich. Mit Ihrem Schreiben vom 5. Juli 2013, gerichtet an den erkennenden Senat,
teilen Sie nunmehr mit, dass der "(angebliche) Schuldner (die Klägerin) nicht mehr existiere, auch nicht mehr als Liquidationsverein
fortbestehe, denn er habe sämtliche Mitglieder verloren. Zwar dürfte ein Verein enden, wenn er alle Mitglieder durch Austritt
oder aus sonstigen Gründen verliert (Weick in Staudinger,
BGB-Neubearbeitung 2005, §
41 BGB Rz.12 m.w.N.); ein entsprechender Nachweis hierfür ist - bislang - nicht vorgelegt worden. Auch ist nicht ersichtlich, dass
die Klägerin etwa gemäß §
41 Abs.
1 BGB aufgelöst worden ist.
Sollte die Klägerin tatsächlich keine Mitglieder mehr haben, wäre dieser als eingetragener Verein wohl erloschen und würde
auch nicht als so genannter Liquidationsverein fortbestehen. Dies hätte wohl die Folge, dass schon die Klage als unzulässig
hätte abgewiesen werden müssen; in jedem Fall aber wäre die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Im Übrigen hätte dies zur
Folge, dass Sie gegebenenfalls nicht als Prozessbevollmächtigter wirksam hätten beauftragt werden können. Gegebenenfalls wäre
lediglich für den hier vorliegenden Prozess für die Klägerin die Parteirolle zu unterstellen mit der Folge, dass nicht diese
die Kosten des Rechtsstreits trägt, sondern derjenige, der sich - wie Sie - der gesetzlichen Vertretung des Vereins berühmt
hat und nach eigenem Vortrag (Schriftsatz vom 20. Januar 2013) in diesem Zusammenhang auch Sie selbst als Prozessbevollmächtigten
bevollmächtigt hat. Dieser ist die eigentliche Partei im Sinne des Kostenrechts (vergleiche BAG - 5 AZR 426/66 - zitiert nach juris).
Sie werden daher auch diesbezüglich aufgefordert, entsprechende Nachweise bis zu dem o.g. Termin zu den Gerichtsakten zu reichen..."
Eine Reaktion von Herrn Rechtsanwalt T L auf das gerichtliche Schreiben vom 4. November 2013 ist nicht erfolgt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakten,
der Gerichtsakten des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg zu den Az. L 6 AL 288/06 und L 30 AL 124/04, der Verwaltungsakten der Beklagten (...) sowie der Vereinsregisterakten des Amtsgerichts Cottbus (...), die Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Die Berufung ist unzulässig.
Rechtsanwalt T L hat jedoch weder im erstinstanzlichen Verfahren noch - was hier entscheidend ist - im Berufungsverfahren
eine wirksame schriftliche Vollmacht vorgelegt.
Entspricht das Vorgehen eines Bevollmächtigten in einem Rechtsstreit nicht den vorgenannten gesetzlichen Anforderungen und
reicht dieser eine Berufungsschrift ohne schriftliche Prozessvollmacht ein, sind alle Prozesshandlungen zunächst schwebend
unwirksam, die Berufung ist unzulässig.
Auf diese Rechtslage ist Rechtsanwalt T L mit dem gerichtlichem Schreiben vom 4. November 2013, ihm zugestellt mit Zustellungsurkunde
vom 6. November 2013, ausdrücklich hingewiesen und gleichzeitig aufgefordert worden, bis zum29. November 2013 (Eingang beim
Gericht)eine schriftliche Prozessvollmacht zu den Gerichtsakten zu übersenden.
Eine Reaktion von Rechtsanwalt T L auf das gerichtliche Schreiben vom 4. November 2013 ist nicht erfolgt, so dass die Berufung
gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 5. April 2013 wegen Fehlens einer wirksamen Prozessvollmacht als
unzulässig zu verwerfen war.