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LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.01.2011 - 7 KA 66/10
Bestimmung einer Schiedsperson für die hausarztzentrierte Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung; Anfechtbarkeit der Einstellung des Schiedsverfahrens durch die Krankenkasse; Zulässigkeit einer bundesweiten Bestellung einer Schiedsperson; Voraussetzungen eines vorbeugenden einstweiligen Rechtsschutzes
1. Maßgeblich für die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen der Bestimmung einer Schiedsperson nach § 73b SGB V sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung.
2. Verliert eine Gemeinschaft von Vertragsärzten nach § 73b Abs. 4 Satz 1 SGB V nach der Bestimmung einer Schiedsperson ihre Vertragsabschlusskompetenz, kann eine Krankenkasse mit entsprechend substantiiertem Vortrag die Einstellung des Schiedsverfahrens bei der Aufsichtsbehörde oder dem Schieds-mann selbst verlangen oder einen Schiedsspruch erfolgreich mit einer entsprechenden Begründung anfechten.
3. Von einer bundesweiten Bestellung einer Schiedsperson für eine Krankenkasse darf die Aufsichtsbehörde absehen, weil der Gesetzgeber den KV-Bezirk und nicht den Wirkungsbereich der Krankenkassen zum Bezugspunkt für die Verträge der hausarztzentrierten Versorgung gemacht hat.
4. Anträge auf Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes setzen wegen des auch für das SGG geltenden Prinzips, dass grundsätzlich nachgehender Rechtsschutz zu gewähren ist, im Sinne eines qualifizierten Rechtsschutzinteresses voraus, dass nachgehender Rechtsschutz zur Wahrung der Rechte eines Antragstellers ungeeignet wäre, weil er auf Grund der besonderen Umstände des konkreten Falles zu spät käme.
Normenkette:
GG Art. 19 Abs. 4
,
SGB V § 73b Abs. 1
,
SGB V § 73b Abs. 4 S. 1
,
SGB V § 73b Abs. 4 S. 2
,
SGB V § 73b Abs. 4a S. 1
,
SGB V § 73b Abs. 4a S. 2
,
SGG § 54 Abs. 2 S. 2
,
SGG § 86b Abs. 2
Vorinstanzen: SG Berlin 24.08.2010 S 71 KA 341/10 ER
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 24. August 2010 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000 € festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: