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LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.01.2016 - 9 KR 84/13
Sozialversicherungspflicht eines mitarbeitenden und nicht zum Geschäftsführer bestellten GmbH-Gesellschafters mit einem Gesellschaftsanteil von 50 %; Bedeutung der tatsächlichen Verhältnisse für die Statusprüfung
1. Ein GmbH-Gesellschafter, der 50 % des Stammkapitals hält und aufgrund eines Arbeitsvertrages in der Gesellschaft mitarbeitet, aber nicht zum Geschäftsführer bestellt ist, übt eine Beschäftigung i.S.v. § 7 Abs. 1 SGB IV aus.
2. Im Rahmen der Statusprüfung geht es bei der Prüfung, ob die "tatsächlichen" Verhältnisse von den vertraglichen Regelungen abweichen, nicht um eine wie auch immer geartete Konkurrenz tatsächlicher und rechtlichen Umstände, sondern um das Verhältnis rechtlicher Aspekte zueinander.
3. Die tatsächlichen Verhältnisse sind nur insoweit für die Statusprüfung von Bedeutung, als sie sich im Bereich des rechtlich Zulässigen bewegen. Strafbares Verhalten darf daher nicht berücksichtigt werden.
Normenkette:
SGB XI § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
,
SGB III § 25 Abs. 1 S. 1
,
SGB IV § 7 Abs. 1
,
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 1
,
SGB VI § 1 S. 1 Nr. 1
Vorinstanzen: SG Berlin 16.01.2013 S 208 KR 2120/09
Das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 16. Januar 2013 und der Bescheid der Beklagten vom 19. Juni 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. November 2009 werden geändert.
Es wird festgestellt, dass der Kläger in seiner Tätigkeit für die Beigeladene zu 1) in der Zeit vom 2. Januar 2009 bis zum 15. Dezember 2010 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Klageverfahren zur Hälfte und im Berufungsverfahren in vollem Umfang. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: