LSG Chemnitz, Urteil vom 18.01.2006 - 6 R 307/05
Beitragszahlung an unzuständigen Rentenversicherungsträger, Wirksamkeit
Auch wenn der knappschaftliche Rentenversicherungsträger zuständig war und daher zu niedrige Beiträge entrichtet wurden sowie
die fehlenden Differenzbeträge wegen inzwischen eingetretener Verjährung vom Arbeitgeber auch nicht mehr nachgezahlt werden
müssen, gelten die im Beitrittsgebiet ab 1.1.1991 an den unzuständigen Rentenversicherungsträger gezahlten Pflichtbeiträge
gemäß §
201 Abs.
1 SGB VI als an den zuständigen Rentenversicherungsträger gezahlt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Vorinstanzen: SG Chemnitz 14.03.2005 S 14 KN 108/03