Gründe:
I. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist streitig, ob der Antragsgegner und Beschwerdegegner (im Folgenden: Antragsgegner)
im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten ist, den Antragstellern und Beschwerdeführern (im Folgenden: Antragsteller)
die Zustimmung und Kostenübernahme für die Anmietung von zwei weiteren Räumen für ihre Wohnung zu erteilen.
Die 1964 und 1968 geborenen Antragsteller zu 1 und 2 sind die Eltern der Antragsteller zu 3 - 8 im Alter von fünf bis 19 Jahren.
Die nicht in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Antragsteller reisten 1997 in das Bundesgebiet ein und meldeten sich
unter dem Familiennamen X als Asylsuchende, wobei sie angaben, aus dem Irak zu stammen. Die Asylanträge, auch die der später
geborenen Kinder, wurden - soweit ersichtlich allesamt rechtskräftig abgelehnt, so dass die Antragsteller vollziehbar ausreisepflichtig
sind. Nachdem bekannt geworden war, dass die Antragsteller keine irakischen Staatsangehörigen sind, wurde der Antragsteller
zu 1 bei der türkischen Botschaft vorgeführt, wo er als türkischer Staatsangehöriger identifiziert wurde. Die beantragte Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis wurde abgelehnt; derzeit sind die Antragsteller geduldet. Bisher scheiterte die Rückführung am
Fehlen von gültigen Ausweispapieren. Den Antragstellern wird mangelnde Mitwirkung vorgehalten.
Seit 1998 beziehen die Antragsteller Leistungen vom Antragsgegner, zuletzt Grundleistungen gemäß §
3 Abs.
1 Asylbewerberleistungsgesetz (
AsylbLG). 1999 wurde ihnen die dezentrale Unterbringung außerhalb der Gemeinschaftsunterkunft in einer eigenen Wohnung gestattet.
Zuletzt bewohnten sie eine 83,5 qm große Wohnung der. Wohnungsbaugesellschaft mbH (WG mbH) in der Straße. im Wohngebiet. in S ... Aufgrund von Stadtsanierungsmaßnahmen erfolgt der Rückbau u.a. dieser Wohnung,
so dass den Antragstellern zum 31.10.2009 gekündigt wurde. Gleichzeitig bemühte sich der Vermieter um Vermittlung einer neuen
Wohnung aus seinem Wohnungsbestand. Dafür baute die WG mbH zwei Wohnungen so um, dass eine Sechszimmerwohnung mit zwei Bädern und einer Küche mit einer Gesamtwohnfläche von 123,98
qm entstand, für die eine Warmmiete von 712,88 EUR (danach reduziert auf 615,00 EUR) zu entrichten gewesen wäre. Nachdem die
Antragsteller dieses Wohnungsangebot dem Antragsgegner vorgelegt hatten, teilte dieser mit, dass die Unterkunft weder hinsichtlich
der Größe noch hinsichtlich der Miete angemessen sei. Der Vermieter habe für ein der alten Wohnung entsprechendes Mietangebot
zu sorgen. Nach diversen Rücksprachen wurde am 15.06.2009 festgelegt, dass von dieser Wohnung zwei Zimmer abgeteilt werden
und das eine Bad ohne Wasseranschluss als Abstellkammer verbleibe, so dass sich eine Vierzimmerwohnung mit einer Wohnfläche
von 93,82 qm zu einer Warmmiete von 570,45 EUR ergab. Am 01.08.2009 zogen die Antragsteller in diese Wohnung ein.
Mit Bescheid vom 04.08.2009 hob der Antragsgegner die Wohnverpflichtung für die Wohnung ... Straße. zum 31.08.2009 auf und
verpflichtete die Antragsteller, ihren Wohnsitz zum 01.09.2009 in der Wohnung der.WG mbH. in S. (entsprechend den o.g. Festlegungen) zu nehmen. Die örtliche Lage werde von der Familie bevorzugt, die neue Wohnung
sei angemessen und stelle zur bisherigen Unterbringung bezüglich der Wohnfläche keine negative Veränderung dar. Da die Familie
ausreisepflichtig sei, solle bis zur absehbaren Ausreise nur ein vorübergehender Unterkunftsbedarf sichergestellt werden.
Dagegen legte die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller am 02.09.2009 Widerspruch ein und beantragte, die Mietkosten für
die gesamte Wohnung einschließlich der zwei unzugänglich gemachten Zimmer zu übernehmen. Eine Vierraumwohnung sei für eine
achtköpfige Familie unverhältnismäßig; ihnen stünden 130 qm zu. Zudem sei für die Tochter N. wegen ihrer Erkrankung ein Einzelzimmer
erforderlich. Hierzu wurde ein Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin Dr. K1 vom 01.09.2009 vorgelegt, wonach die Antragstellerin
zu 4 seit zwei Jahren unter einer Somatisierungstörung und oft unter Spannungskopfschmerzen leide. Aufgrund der beengten Wohnverhältnisse
habe sie keine Privatsphäre, keine Möglichkeit, sich zurückzuziehen und Ruhe zu finden. Das Mädchen befinde sich ebenso wie
die Mutter in psychotherapeutischer Behandlung. Eine Verbesserung der Wohnsituation wäre eine große Hilfe bei der Bewältigung
ihrer Krankheit.
Auf Anfrage des Antragsgegners teilte das Gesundheitsamt am 16.09.2009 mit, dass sich die nunmehr um ca. 10 qm vergrößerte
Wohnung (1 Wohnzimmer, 1 Schlafzimmer, 1 Küche, 1 Bad, 2 Kinderzimmer, 1 Abstellraum) auf den Gesundheitszustand der Antragstellerin
zu 4 bzw. generell auf den Gesundheitszustand der gesamten Familie aus ärztlicher Sicht nicht negativ auswirke. Am 28.09.2009
legten die Antragsteller den Mietvertrag beim Antragsgegner vor.
Mit Bescheid vom 09.11.2009 gewährte der Antragsgegner den Antragstellern ab 01.09.2009 gemäß §
3 Abs.
2 AsylbLG Barleistungen für den Lebensunterhalt und zur Absicherung der Kosten der Unterkunft in monatlicher Gesamthöhe von 1.908,38
EUR einschließlich der Gesamtmiete in Höhe von 570,45 EUR. Gegen diesen Bescheid wurde nach Mitteilung der Prozessbevollmächtigten
ebenfalls Widerspruch eingelegt. Auf Nachfrage der Prozessbevollmächtigten teilte der Antragsgegner nach erneuter Vorstellung
der Antragstellerinnen zu 1 und 4 beim Gesundheitsamt am 15.10.2009 mit, dass von ihnen eine psychiatrischen Betreuung und
Abklärung im Fachkrankenhaus R. bisher leider abgelehnt werde. Heilung werde seitens des Gesundheitsamtes ausdrücklich nicht
in einen bedingten Zusammenhang zu größerem Wohnraum gebracht. Eine Abhilfe könne nicht erfolgen. In der Stellungnahme des
Gesundheitsamtes vom 15.10.2009 heißt es außerdem, dass angesichts der erwachsen werdenden Kinder und der psychischen Auffälligkeiten
der Antragstellerin zu 4 Freiräume und Rückzugsmöglichkeiten zu erwägen seien. Inwieweit zusätzlicher Wohnraum zur Heilung
beitrage, könne nicht vorausgesagt werden. Nachvollziehbar sei, dass die Antragstellerin zu 4 derzeit einen eigenen Raum in
der Wohnung aufgrund ihrer Erkrankung benötige. Es solle nochmals über eine Wohnraumerweiterung nachgedacht werden.
Am 24.11.2009 haben die Antragsteller beim Sozialgericht Chemnitz im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt, den Antragsgegner
zu verpflichten, zugunsten der Antragsteller die Kosten für die gesamte Wohnung. mit einer Gesamtwohnfläche von 123,98 qm
zu übernehmen. Der Vermieter habe mitgeteilt, dass die Überlassung der zusätzlichen zwei Zimmer mangels Zustimmung des Antragsgegners
nicht in Betracht komme. Seit 01.09.2009 bewohne die achtköpfige Familie eine Vierzimmerwohnung, die Antragstellerinnen zu
4 und 5 und die Antragstellerinnen zu 6 und 7 jeweils ein Kinderzimmer (11 qm), der volljährige Antragsteller zu 3 eine Kammer
ohne Fenster. Das dritte Zimmer sei ein Ess- und Wohnzimmer mit 19 qm, wo sich der Tisch mit acht Stühlen und einem Teil des
Küchenmobiliars befinde, für das in der Küche keinen Platz mehr sei. Der Antragsteller zu 8 übernachte mit im Elternschlafzimmer
(25 qm). Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung habe zunächst grundsätzlich jeder Mensch Anspruch auf ein eigenes Zimmer
soweit es sich nicht um ein Kleinstkind handele. Danach stehe den Antragstellern eine Wohnfläche von ca. 130 qm, zumindest
die Fläche der gesamten Wohnung von 123 qm zu.
Dem ist der Antragsgegner entgegen getreten, da sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft
gemacht worden seien. Der Aufenthalt der Antragsteller sei lediglich geduldet, da aufenthaltsbeendende Maßnahmen bisher an
der Identitätsklärung und in der Folge an der Passbeschaffung gescheitert seien. Der vorgelegte Nüfus habe Fälschungsmerkmale
aufgewiesen, so dass eine grundsätzlich ab April 2010 mögliche Rückführung nun doch nicht möglich sei, weil Passersatzpapiere
nunmehr mittels Vorführung der Antragsteller beim türkischen Generalkonsulat zu beschaffen seien. Bisher hätten die Antragsteller
ihre Rückführung pflichtwidrig verhindert. Die streitgegenständliche Wohnungsgröße sei den Antragstellern bis zur endgültigen
Abschiebung zumutbar, wenn man bedenke, dass ihnen bei einer Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft nur 48 qm zur
Verfügung stünden.
Mit Beschluss vom 10.12.2009 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung
hat es ausgeführt, der Anordnungsanspruch scheitere schon daran, dass es die begehrte Wohnung mit 123,98 qm gar nicht gebe,
es gebe auch keinen Mietvertrag darüber. Vor allem scheitere der Anordnungsanspruch daran, dass die Antragsteller mit offenbar
bestandskräftigem Bescheid vom 04.08.2009 verpflichtet wurden, ihren Wohnsitz in der ca. 93 qm großen Wohnung ... zu nehmen.
Diese Wohnung sei in diesem Bescheid konkretisiert worden. Schon diese bestandskräftige Verpflichtung nach dem
Asylverfahrensgesetz (
AsylVfG) stehe der hier begehrten Kostenübernahme entgegen.
Gegen den ihnen am 13.12.2009 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsteller vom 17.12.2009. Zur Begründung
führen sie aus, die aufenthaltsrechtliche Wohnverpflichtung könne keine leistungsrechtlichen Auswirkungen haben. Dass es keinen
Mietvertrag über eine Wohnung mit 123,93 qm gebe, sei gerade Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im Übrigen wird das bisherige
Vorbringen wiederholt.
Die Antragsteller beantragen sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Chemnitz vom 10.10.2009 aufzuheben und den Antragsgegner im Wege einer einstweilige Anordnung
zu verpflichten, zugunsten der Antragsteller die Kosten für die gesamte Wohnung ... in S. mit einer Gesamtwohnfläche von 123,98
qm zu übernehmen.
Der Antragsgegner bezieht sich auf sein bisheriges Vorbringen und beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten in beiden Rechtszügen sowie
des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners (2 Ordner) verwiesen.
II. Der Senat kann gemäß §
153 Abs.
3 und Abs.
4 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) durch die Berichterstatterin als Einzelrichter entscheiden, weil die Beteiligten hiermit einverstanden sind.
Die statthafte Beschwerde der Antragsteller ist zulässig, aber unbegründet.
Das Sozialgericht hat es im Ergebnis zu Recht abgelehnt, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen (Regelungs-)Anordnung
gemäß §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG zu verpflichten, den Antragstellern die Zustimmung zur Anmietung der weiteren zwei Zimmer zur derzeit bewohnten Wohnung auf
dem privaten Wohnungsmarkt zu erteilen und die Kosten hierfür zusätzlich zu übernehmen.
Gemäß §
86b Abs.
2 Satz 2
SGG können die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit auf Antrag schon vor Klageerhebung (§
86b Abs.
3 SGG) eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen,
wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dazu sind gemäß §
86b Abs.
2 Satz 4
SGG i.V.m. §
920 Abs.
2 Zivilprozessordnung (
ZPO) sowohl der geltend gemachte materielle Rechtsanspruch (Anordnungsanspruch) als auch der Grund, weshalb die Anordnung so
dringlich ist, dass dieser Anspruch vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache gesichert oder geregelt werden muss (Anordnungsgrund),
glaubhaft zu machen. Außerdem kann das Gericht dem Wesen und Zweck der einstweiligen Anordnung entsprechend grundsätzlich
nur vorläufige Regelungen treffen und dem Antragsteller nicht schon in vollem Umfang - wenn auch nur auf beschränkte Zeit
und unter dem Vorbehalte der Entscheidung in der Hauptsache - das gewähren, was er nur im Hauptsacheverfahren erreichen kann.
Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn nach summarischer Prüfung eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass
dem Antragsteller ein Rechtsanspruch auf die begehrte Leistung zusteht und er deshalb im Hauptsacheverfahren mit seinem Begehren
Erfolg haben würde. Die summarische Prüfung kann sich insbesondere bei schwierigen Fragen auch auf Rechtsfragen beziehen (Keller
in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 9. Aufl. 2008, §
86b RdNr. 16c), wobei dann die Interessen- und Folgenabwägung stärkeres Gewicht gewinnt (Binder in Hk-
SGG, 2. Aufl. 2006, §
86b RdN. 42). Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn sich aus den glaubhaft gemachten Tatsachen ergibt, dass es die individuelle
Interessenlage des Antragstellers unter Umständen auch unter Berücksichtigung der Interessen des Antragsgegners, der Allgemeinheit
oder unmittelbar betroffener Dritter unzumutbar erscheinen lässt, ihn zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren
zu verweisen (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 5. Aufl. 2008, RdNr. 154-156
m.w.N.; ähnlich: Krodel, NZS 2002, 234 ff.). Ob die Anordnung derart dringlich ist, beurteilt sich insbesondere danach, ob sie zur Abwendung wesentlicher Nachteile
oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen, ebenso schwer wiegenden Gründen nötig erscheint. Dazu müssen Tatsachen
vorliegen bzw. glaubhaft gemacht sein, die darauf schließen lassen, dass der Eintritt des wesentlichen Nachteils im Sinne
einer objektiven und konkreten Gefahr unmittelbar bevorsteht (Keller, aaO., §
86b RdNr. 27a). Dabei wird der Sachverhalt gemäß §
103 SGG von Amts wegen unter Heranziehung der Beteiligten ermittelt, soweit dies unter Berücksichtigung der Eilbedürftigkeit des
Rechtsschutzbegehrens geboten ist (Krodel, NZS 2002, 234 ff.; Finkelnburg/Jank, aaO., RdNr. 152, 338; jeweils m.w.N.).
Daran gemessen ist weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Zwar scheitert der Anordnungsanspruch nicht schon daran, dass keine konkrete Mietwohnung vorhanden wäre, um deren Anmietung
die Beteiligten streiten könnten. Insofern besteht aus Sicht des Senats kein Zweifel, dass der Vermieter, die SWG mbH, bei gegebener Zustimmung den Zugang zu den beiden auf Veranlassung des Antragsgegners unzugänglich gemachten Zimmer
ohne Weiteres wiederherstellen kann, weil die Vermietung der größeren Sechszimmerwohnung von ihm ohnehin ursprünglich beabsichtigt
war. Fraglich ist vielmehr, ob die Antragsteller überhaupt Anspruch auf die Übernahme der Kosten einer größeren privaten Unterkunft
im Rahmen des §
3 Abs.
2 AsylbLG haben können. In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, ob die wohl gemäß §
53 AsylVfG erlassene Wohnsitzauflage, die im Bescheid vom 04.08.2009 ausgesprochen worden sein dürfte, sich darauf beschränkt zu regeln,
dass eine private Unterkunft außerhalb der Gemeinschaftsunterkunft genommen werden kann, oder ob damit die konkrete jetzt
tatsächlich bewohnte Wohnung konkretisiert wurde, wie das Sozialgericht meinte. Wenn der Senat auch dazu neigt anzunehmen,
dass die Entscheidung nach §
53 Abs.
1 Satz 1
AsylVfG allein die Frage betrifft, ob die Ausländer in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen müssen oder ob sie außerhalb einer solchen
Unterkunft wohnen dürfen (vgl. Beschluss des Senats vom 23.10.2008, L 7 B 547/08 AY-ER, zitiert nach Juris), so ist diese Annahme nicht zwingend und jedenfalls nicht geeignet in einem Beschwerdeverfahren
abschließend entschieden zu werden.
Legt man die Überlegung zugrunde, dass der Bescheid vom 04.08.2009 lediglich regelt, dass die Antragsteller außerhalb der
Gemeinschaftsunterkunft in einer Mietwohnung des freien Wohnungsmarktes wohnen dürfen, so ist die Frage, in welcher konkreten
Wohnung sie wohnen dürfen, eine leistungsrechtlich vom Leistungsträger zu entscheidende Frage, nämlich in welcher Höhe die
Kosten für eine solche Mietwohnung angemessen sind und übernommen werden. So ist die von der Prozessbevollmächtigten im Widerspruchsschreiben
vom 02.09.2009 beantragte Kostenübernahme für die um zwei weitere Zimmer vergrößerte Wohnung mit einer Gesamtfläche von rund
123 qm und der mit ihrem Widerspruch gegen den Bewilligungsbescheid vom 09.11.2009 geltend gemachte Anspruch als (Verpflichtungs-)Begehren
der Antragsteller nicht nach dem AsylVfG sondern nach dem
AsylbLG zu verstehen.
Die materiell-rechtliche Frage, welche Wohnungsgröße oder auch welche Zimmeranzahl die Antragsteller beanspruchen können,
bedarf der eingehenden und nicht lediglich summarischen Überprüfung durch die (Sozial-)Gerichte. Dabei kann nicht außer Acht
gelassen werden, dass nach Auffassung einiger Landessozialgerichte einiges dafür spricht, dass für alle nach dem
AsylbLG Leistungsberechtigten im Grundsatz ein Anspruch auf Anmietung einer privaten Mietwohnung nicht besteht (vgl. LSG NRW, Beschluss
vom 05.02.2009 - L 20 B 2/09 AY ER, m.w.N. auch zur verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung).
Auch im Falle der Antragsteller bedarf die Frage, ob etwa die gesundheitlichen Beeinträchtigungen insbesondere der Antragstellerinnen
zu 1 und 4 einen Anspruch auf Gewährung angemessener Unterkunftskosten für die größere Wohnung mit insgesamt 123 qm Wohnfläche
und zwei weiteren Zimmern begründen können, der gründlichen Prüfung in einem (ggf. sozialgerichtlichen) Hauptsacheverfahren.
Dem Senat fehlt hierzu die zur abschließenden Überprüfung erforderliche (medizinische) Sachkunde. In dem derzeit wohl noch
bei der Landesdirektion anhängigen - (Widerspruchs-)Verfahren wird auch zu klären sein, ob schon aufgrund des Altersstruktur
und des Geschlechts der Kinder (zwei Söhne im Alter von 5 bzw. 19 Jahren und vier Töchter im Alter von 16, 13, 11 und 10 Jahren)
zwei Kinderzimmer ausreichend sein können. Nicht folgen kann der Senat der Auffassung, dass jedem Kind grundsätzlich ein eigenes
Zimmer zustehen müsste. Denn bei den nach §
3 AsylbLG Leistungsberechtigten kann der ungesicherte Aufenthaltsstatus nicht unberücksichtigt bleiben, dem in der Regel mit einer
dezentralen Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften Rechnung getragen wird. Jedenfalls müssen wegen diesem nur vorübergehend
bestehenden Bedarf Abstriche auch gegenüber dem sozialhilferechtlich zuerkannten Unterkunftsbedarf gemacht werden. In welchem
Maße insoweit ein eingeschränkter Wohnstandard hingenommen werden muss bzw. zugemutet werden darf, kann nur im konkreten Einzelfall
aufgrund eingehender Prüfung unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände beurteilt werden, die nur in einem Hauptsacheverfahren
vorgenommen werden kann. Wann mit einer Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet zu rechnen ist, könnte ebenfalls die Entscheidung,
in welchem Umfang Kosten der Unterkunft vom Leistungsträger zu übernehmen sind, beeinflussen.
Der Senat kann nach alledem jedenfalls eine die begehrte einstweilige Anordnung rechtfertigende Eilbedürftigkeit nicht erkennen.
Der existenznotwendige Unterkunftsbedarf wird in der derzeitigen Wohnung gedeckt, denn die Unterbringung der Antragsteller
ist gesichert (vgl. auch LSG NRW, Beschluss vom 16.10.2007 - L 20 B 68/07 AY ER). Dass auch diese Unterbringung kurzfristig schwerwiegende und durch eine Entscheidung erst in einem Hauptsacheverfahren
nicht mehr wieder gut zu machende Nachteile nach sich ziehen könnte, ist nicht glaubhaft gemacht.
Insbesondere lässt die geltend gemachte Erkrankung der Antragstellerin zu 4 nicht darauf schließen, dass nur im Wege einer
einstweiligen Anordnung durch eine vorläufige Verpflichtung zur Kostenübernahme für die 123 qm große Wohnung eine grundrechtsrelevante
Rechtsverletzung durch eine (ggf. vorübergehende) Vorwegnahme der Hauptsache abgewendet werden könnte. Nachvollziehbar sind
die Annahme der behandelnden Ärztin und die Vermutung der Ärztin des Gesundheitsamtes, dass ein eigenes Zimmer mit der Möglichkeit,
sich zurückzuziehen und Ruhe zu finden, sich auf den Gesundheitszustand der Antragstellerin zu 4 günstig auswirken würde.
Allerdings besteht nicht die Gewissheit, dass nur ein eigenes Zimmer das Krankheitsbild beseitigt; vielmehr ist die konkrete
Wohnsituation nur ein Faktor von vielen, der ihren Gesundheitszustand beeinflusst. Zudem ist allein durch die Verpflichtung
des Antragsgegners zur Kostenübernahme für die größere Wohnung nicht gewährleistet, dass tatsächlich eines der dann zu Verfügung
stehenden Zimmer der Antragstellerin zu 4 zur alleinigen Nutzung überlassen werden würde. Auch die damit im Zusammenhang hängenden
Fragen können aus den o.g. Gründen nur in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs.
1 Satz 1
SGG.
Dieser Beschluss ist gemäß §
177 SGG unanfechtbar.