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LSG Hamburg, Beschluss vom 03.01.2019 - 1 KR 145/18
Verträge über die Einzelheiten der Versorgung mit Hilfsmitteln in der gesetzlichen Krankenversicherung Anforderungen an den Zweck der Ausschreibung von Hilfsmittellieferungen
Zweck der Ausschreibung von Hilfsmittellieferungen ist kein wettbewerblicher, sondern ein gesundheitspolitischer mit den in einem Spannungsverhältnis sich befindenden Aspekten einer sparsamen und zugleich wirtschaftlichen Haushaltsführung der Krankenkassen und der medizinischen Versorgung ihrer Versicherten in dem zur Krankenbehandlung notwendigen Umfang. Auch steht das wirtschaftliche Interesse der möglichen Bieter an einem gesicherten Absatzmarkt nicht im Fokus der Norm.
Normenkette:
SGB V § 1
,
SGB V § 127 Abs. 1 S. 1 und S. 6
,
SGB V § 70 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Hamburg S 37 KR 1565/18 ER
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 4. Dezember 2018 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500.000 EUR festgesetzt.

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