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LSG Hessen, Urteil vom 15.12.2017 - 5 R 165/15
Erwerbsminderungsrente; Rente wegen voller Erwerbsminderung; Vorversicherungszeit; vorzeitige Wartezeiterfüllung; Arbeitsunfall; Kausalität; Theorie der wesentlichen Bedingung; Befristung der Rente; Prognose; Zeitpunkt; Rentenbeginn
1. Der Vorversicherungszeit für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente bedarf es unter anderem dann nicht, wenn der Versicherte wegen eines Arbeitsunfalls vermindert erwerbsfähig geworden ist. Das ist bereits dann der Fall, wenn der Arbeitsunfall wesentliche Bedingung für den Eintritt der Erwerbsminderung ist.
2. Hat der Rentenversicherungsträger im Verwaltungsverfahren keine Prognose getroffen, ob die Behebung der rentenberechtigenden Leistungsminderung unwahrscheinlich ist, ist diese Prognose durch das Gericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung anhand einer vorausschauenden Betrachtung aller bis dahin gewonnenen Erkenntnisse (ex-post) zu treffen.
Normenkette: , ,
SGB VI § 43 Abs. 2
,
SGB VI § 43 Abs. 4 Nr. 1
,
SGB VI § 43 Abs. 5
,
SGB VI § 50 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
,
SGB VI § 53 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB VI § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 6
,
SGB VI § 99 Abs. 1 S. 1
,
SGB VI § 99 Abs. 1 S. 2
,
SGB VI § 102 Abs. 2 S. 1
,
SGB VI § 102 Abs. 2 S. 2
,
SGB VI § 102 Abs. 2 S. 5
Vorinstanzen: SG Marburg 17.03.2015 S 4 R 109/14
Tenor
I.
Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 17. März 2015 sowie der Bescheid der Beklagten vom 17. September 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. April 2014 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unbefristet Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 1. Mai 2013 zu gewähren.
II.
Die Beklagte hat dem Kläger dessen außergerichtliche Kosten für beide Instanzen zu erstatten.
III.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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